Hamburger Juristin klagt gegen Verfassungsschutz: „Wenn du nicht redest, bekommst du Auskunft”

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Die ehemalige Hamburger Jurastudentin und Rechtsanwältin Marleen Neuling klagt gegen das Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie will Auskunft über alle Daten, welche die Behörde über sie gespeichert haben könnte. Der Hamburger Verfassungsschutz weigert sich. Die Behörde hat der Juristin lediglich einen schalen Vergleich angeboten. Wenn sie über das gesamte Verfahren und den Ausgang Stillschweigen bewahrt, bekommt sie im Rahmen des § 23 HmbVerfSchG Auskunft über die Daten. Ein Vorgang, der an der Rechtsstaatlichkeit der Behörde zweifeln lässt. Was war geschehen?

An der Universität Hamburg gibt es die Hochschulgruppe „Kritische Jurastudierende“ (KJS). Hier engagieren sich Jurastudierende ehrenamtlich zu diversen gesellschaftlichen Themen. Eine Jurastudentin verfasste im Rahmen ihres Studiums eine Seminararbeit mit dem Titel „Die wehrhafte Demokratie“. Darin ging es um die Kontrollmöglichkeiten staatlicher Institutionen mit besonderem Hinblick auf den Verfassungsschutz. Das brachte die “Kritischen Jurastudierenden” auf die Idee, hierzu eine Veranstaltungsreihe durchzuführen. Insgesamt hielt die Hochschulgruppe KJS daraufhin vier Datenschutzveranstaltungen in Hamburg ab. Auch die spätere Klägerin, Marleen Neuling, gehört zur Hochschulgruppe der „Kritischen Jurastudierenden“. Jetzt klagt sie gegen das Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Wie es dazu kommen konnte, lest Ihr hier.

Auskunftsgenerator von datenschmutz.de

Bei den Veranstaltungen des KJS wurden die Teilnehmenden auch auf den Auskunftsgenerator der Datenschutz-Plattform datenschmutz.de hingewiesen. Mit diesem lässt sich auf standardisierte Weise abfragen, ob und welche Daten von sich selbst bei den Sicherheitsbehörden gespeichert sind. Neuling und andere Teilnehmende nutzten daraufhin den Generator, um die demokratischen Kontrollmöglichkeiten in der Praxis auszutesten.

Während alle Polizeibehörden und die Verfassungsschutzämter anderer Länder Neuling Auskunft erteilten, hat der Hamburger Verfassungsschutz die Auskunftserteilung abgelehnt. Im Ablehnungsbescheid erklärte die Behörde, durch die Anfrage werde die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes gefährdet. Denn: Bei der Veranstaltung „Was darf eigentlich der Verfassungsschutz“ hätten 35 Leute gleiche Auskunftsersuchen gestellt. Dabei handele es sich um eine “konzertierte Aktion zum Zwecke der Ausspähung des Verfassungsschutzes”. Gegen diese Entscheidung legte Neuling Widerspruch ein. Nach neun Monaten wurde ein ebenfalls ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Die erste Kuriosität: Über diesen hatte derselbe Beamte entschieden wie über den Ausgangsbescheid.

Hamburger Verfassungsschutz verweigert Auskunft

Die zwölfseitige Begründung ist mehr als abenteuerlich. Das Landesamt für Verfassungsschutz beruft sich laut Pressemitteilung des KJS unter anderem auf Folgendes: “Wenn viele Bürger*innen aus einem bestimmten Bereich, zum Beispiel des Linksextremismus, Auskunftsersuche stellten, dann könnten sie die Ergebnisse wie ein Mosaikpuzzle zusammensetzen und dadurch Erkenntnisse über Schwerpunkte, Arbeitsweisen und sogar Quellen des Verfassungsschutzes gewinnen. Daher könne auch keine negative Auskunft erteilt werden, denn daraus würden sich Rückschlüsse ziehen lassen, welche Bereiche für den Verfassungsschutz „blinde“ Flecken sind, um dann die extremistischen Aktivitäten dahinein zu verlagern.”

Der Hamburger Verfassungsschutz unterstellt allen Teilnehmenden der Veranstaltungen damit, sie würden die Daten missbrauchen, um extremistische Treffen zu verlagern. Das ist vor allem schon deswegen lächerlich, weil die Behörde jedes Jahr einen Verfassungsschutzbericht herausgibt, in dem sowieso alle wesentlichen Erkenntnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise, dass die Rote Flora in Hamburg ein Beobachtungsobjekt ist.

Schales Angebot: Schweigen gegen Daten

Aber es wird noch skurriler: Das Landesamt für Verfassungsschutz hat Neuling inzwischen ein “Schweigeangebot” gemacht. Die Juristin bekommt die gewünschten Auskünfte im Rahmen des § 23 HmbVerfSchG. Aber nur, wenn sie Stillschweigen bewahrt. Also insbesondere keine Interviews zu dem Thema gibt und keine Äußerungen auf Social Media tätigt. Das bedeutet im Ergebnis: Der Hamburger Verfassungsschutz entzieht sich seiner rechtsstaatlichen Verpflichtung, Auskünfte im Rahmen des § 23 HmbVerfSchG zu erteilen. Und: Die Behörde will jegliche öffentliche Kritik unterdrücken. In diesem Rahmen wurde Neuling sogar Prozessbetrug vorgeworfen, um sie einzuschüchtern.

Neuling hingegen argumentiert, sie wolle lediglich ihr gesetzlich verbrieftes Recht auf Auskunft wahrnehmen, welches einen wichtigen Teil der demokratischen Kontrolle von staatlichen Institutionen darstelle. Die Veranstaltungen hätten dazu gedient, die Teilnehmenden auf ihre Rechte aus § 23 HmbVerfSchG hinzuweisen. Überhaupt nicht zu antworten, sei rechtsmissbräuchlich. Die Behörde verhalte sich hier systematisch undemokratisch. Dem Hamburger Verfassungsschutz stehe es ja frei, sensible Daten zu schwärzen.

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Auf Nachfrage von JURios, was aus den anderen Auskunftsersuchen wurde, teilt der Fachschaftsrat Rechtswissenschaft der Universität Hamburg mit: “Der Verfassungsschutz hat im Rahmen des Vergleichsvorschlags mitgeteilt, dass momentan keine anderen Verfahren gegen ihn in dieser oder einer ähnlichen Sache anhängig sind. Ob noch Widerspruchsverfahren von anderen Personen anhängig sind, wissen wir nicht, da wir (anders als vom Verfassungsschutz unterstellt) gerade keine “Nachverfolgung” der Antworten der Behörden betrieben haben und das aus Datenschutzgründen auch nicht wollen. Wir vermuten aber, dass generell alle Personen, die auf unseren Veranstaltungen Anfragen gestellt haben, vom Verfassungsschutz Auskunftsverweigerungen als Antwort bekommen haben.”

Juristisch sei die Argumentation des Hamburger Verfassungsschutzes jedenfalls kaum haltbar. Denn die Behörde könne nicht argumentieren, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Form von Auskunftsersuchen lediglich dann gilt, solange es kaum jemand wahrnimmt. Und umgekehrt seine Wirkung verliere, sobald man ein Ersuchen automatisiert über einen Auskunftsgenerator stellt, der von mehreren Teilnehmenden einer Veranstaltung genutzt wird.

Die Klage Neulings ist schon seit 2020 beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig. Die Juristin wird bei ihrem Vorhaben unter anderem unterstützt von der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen Hamburg, der Humanistischen Union Hamburg und der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Neuling gründete die studentische Arbeitsrechtsberatung an der Universität Hamburg und ist inzwischen als Rechtsanwältin in einer Kanzlei für Arbeitsrecht tätig. Einen Termin für eine gerichtliche Entscheidung gibt es laut dem Fachschaftsrat Rechtswissenschaft der Universität Hamburg bisher noch nicht.


Fundstelle: http://www.fsr-rechtswissenschaft.de/datenschmutz/

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