Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV – menschenunwürdig?

Erhält eine Kellnerin ein geringfügiges Trinkgeld in Höhe von insgesamt 25 Euro im Monat, ist dieses Einkommen nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Hartz IV ist der umgangssprachliche Begriff für das Arbeitslosengeld II. Diese Leistung der Bundesagentur für Arbeit erhält grundsätzlich, wer arbeitslos ist. Das Arbeitslosengeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Es wird auch von “Grundsicherung” gesprochen, da den Menschen so ein Existenzminimum gewährt wird. Das ALG II wurde 2005 eingeführt und ist seitdem höchst umstritten. Der Regelsatz beträgt seit Januar 2022 449 Euro im Monat. Spricht die Agentur für Arbeit Sanktionen aus, kann das Geld so um bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Kritiker:innen halten diese Sanktionen für menschenunwürdig. Außerdem sei der Regelsatz deutlich zu niedrig angesetzt. Steigende Lebensmittel- und Energiepreise belasten die Menschen am Rande des Existenzminimums schon jetzt enorm.

Kritisiert wird auch immer häufiger, welche “Einnahmen” auf den Regelsatz angerechnet (also von ihm abgezogen werden). Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt ein Freibetrag von 100 Euro. Darüber hinaus bleiben 20 % des Einkommens zwischen 100 und 1000 Euro sowie 10 % des Einkommens zwischen 1000 und 1200 Euro unberücksichtigt, insgesamt also bis zu 300 €. Viele Arbeitslose fühlen sich dadurch diskriminiert. Die momentane Regelung bestraft diejenigen, die sich bemühen, zumindest einer geringfügigen Tätigkeit nachzugehen.

Keine rechtliche oder sittliche Verpflichtung

Spannend wird es beispielsweise bei der Anrechnung von Trinkgeld in der Gastronomie. Geklagt hatte eine Frau, die als Servicekraft ca. 25 Euro im Monat (!) Trinkgeld erhält. Also Peanuts! Das beklagte Jobcenter hatte dieses Trinkgeld als Erwerbseinkommen i.S.d. SGB II berücksichtigte, wogegen sich die Frau vor dem Sozialgericht wehrte. In erster und zweiter Instanz unterlag die Frau. Jetzt gab ihr jedoch überraschend das Bundessozialgericht recht. Bei dem Trinkgeld handele es sich nicht um “Erwerbseinkommen”. Das Trinkgeld sei vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht, so die Richter:innen. Hieraus folge, dass es erst dann als Einkommen zu berücksichtigen sei, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies war vorliegend bei lediglich 25 Euro im Monat nicht der Fall.

Ein kleiner Lichtblick im Dunklen Tunnel des deutschen Sozialrechts.


Entscheidung: Bundessozialgericht, Urt. v. 13.07.2022, Az. B 7/14 AS 75/20 R
Pressemitteilung: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/

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