Ab wann ist eine historische Burg ein sog. “lost place”?

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Das Amtsgericht München musste sich mit der Frage beschäftigen, ab wann eine historische Burg als “lost place”, also als “vergessener Ort”, bezeichnet werden darf.

Sogenannte “los places” erfreuen sich seit einigen Jahren großer Beliebtheit. Im Internet gibt es Websites, die diese meist verwilderten, heruntergekommen und ein bisschen gruseligen Orte auf der ganzen Welt sammeln und katalogisieren. Denn Fotograf:innen, Cosplayer:inne, Wanderfreund:innen und Historiker:innen besuchen derartige Orte sehr gerne. In Foren tauscht man sich darüber aus, wo die gruseligste Krankenhausruine der USA und das verwunschenste Schlösschen Österreichs steht.

Im Fall vor dem Amtsgericht München ging es um ein historisches Schloss in Thüringen. Das Schloss wurde im neunten Jahrhundert erstmals erwähnt. Im vierzehnten Jahrhundert wurde es nach einem Brand wiederhergestellt. Und es kam, wie es kommen musste: Das Schloss wurde von einem “lost places” Jäger gefunden und mit Außen- sowie Innenaufnahmen auf einer US-Website veröffentlicht. Das gefiel der Eigentümerin des Thüringer Schlosses aber überhaupt nicht. Man könnte meinen, dass das historische Gebäude nun von Besucher:innen überrannt wurde und die Eigentümerin befürchtete, dass es im Schloss zu Unfällen und Beschädigungen kommen könnte. Doch mitnichten: Der Eigentümerin ging es darum, dass “ihr” Schlösschen urheberrechtlich geschützt sei.

Wahre Tatsachenbehauptung

Die ungenehmigte Anfertigung der Fotos stellten eine Verletzung des „ausländischen Copyrights“ der Klägerin dar. Als Schadenersatz verlangte sie 3.000 Euro. Dies entspräche dem Preis, den sie einer Film-Crew für die Lizenz berechne. Außerdem verlangte die Eigentümerin weitere 1.500 Euro. Denn: Die Verbreitung der Fotos verletze den “foreign copyright claim”. Die Bezeichnung der Burg als „lost place“ sei unwahr. Die Burg sei weder verloren noch verlassen.

Das US-Unternehmen argumentierte hingegen, das Grundstück und die Burgruine seien frei zugänglich. Das Gebäude sei in einem so heruntergekommenen Zustand, dass es keinerlei Wert mehr besäße. Deswegen könne der Eigentümerin kein Schaden entstanden sein.

Dieser Argumentation schloss sich letztendlich auch das AG München an. Der Eigentümerin stünde kein urheberrechtlicher Schutz nach § 11 UrhG zu. Das Problem: Urheber:innen können nur natürliche, nicht dagegen auch juristische Personen – wie hier die Eigentümerin – sein. Zum anderen habe die Eigentümerin nicht dargelegt, dass sie die Burg errichtet habe, “was angesichts des Fertigstellungsdatums jedenfalls des Wiederaufbaus im Jahr 1375 wohl auch eher fernliegen dürfte.”

Die Eigentümerin habe außerdem auch keinen Anspruch aus § 823 I BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In der Bezeichnung des Schlosses als “lost place” sei keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte der Eigentümerin zu sehen. Bei der Bezeichnung als “los place” handele es sich außerdem um eine wahre Tatsachenbehauptung. Denn aus den “vorgelegten Lichtbildern ergibt sich unzweifelhaft, dass das Objekt leer steht, nach der Außenansicht zu urteilen ist es zudem tatsächlich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand, so dass zumindest der Verfall droht.”


Entscheidung: AG München, Urt. v. 09.04.2021, Az. 142 C 14251/20
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/

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