Mietrecht: „Wohnraum pro Matratze“ ist sittenwidrig

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In den meisten deutschen Großstädten und vor allen in Süddeutschland herrscht akuter Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Das treibt mitunter die seltsamsten Blüten. So werden winzige Räume in zentraler Lage ohne Bad und Küche zu teils horrenden Preisen vermietet. Aber damit nicht genug. Der neuste Trend: Die Vermietung von „Wohnraum pro Matratze“. Kein Witz. Über einen besonders extremen Fall musste jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Es ging um drei Gebäude in Wiesbaden, die seit 2014 verpachtet wurden. Bei einer Kontrolle traf die Polizei in den Gebäuden 2015 insgesamt 63 Personen an. Medienberichterstattungen zu Folge soll in den Gebäuden „Wohnraum pro Matratze“ an Rumän:innen und Bulgar:innen vermietet worden sein. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in den drei Gebäuden zeitweise über 80 Personen gemeldet. Die Stadt stellte mehrmals eine Überbelegung der Gebäude sowie Vermüllung und Rattenbefall fest. Diese Zustände sollen bis mindestens 2018 angehalten haben. Der Verpächter kündigte den auf zehn Jahre geschlossenen Pachtvertrag schließlich 2019 wegen Zahlungsverzugs. Der Pächter wiederum forderte eine Erstattung von Renovierungskosten.

Wirksame Kündigung

Um den Verpächter auf 100.000 Euro Schadensersatz verklagen zu können, beantragte der Pächter schließlich Prozesskostenhilfe, die ihm das Landgericht Wiesbaden mangels Erfolgsaussicht der Klage aber verwehrte. Die Beschwerde dagegen hat nun das OLG Frankfurt a.M. zurückgewiesen. Denn: Die beabsichtigte Klage sei nicht erfolgversprechend, weil dem Pächter keine Zahlungsansprüche zustünden. Das Pachtverhältnis sei wegen Verwahrlosung der Pachtsache und Zahlungsverzugs wirksam fristlos gekündigt worden. Der Antragsteller habe die Pachtsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet und sie unbefugt Dritten überlassen.

Und weiter: Eine Vermietung von „Wohnraum pro Matratze“ sei sittenwidrig und führe zur Nichtigkeit der Untermietverhältnisse. Diese Untermietverhältnisse verstießen zudem gegen das Verbot der Überbelegung von Wohnraum (§ 7 HWoAufG).


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.05.2022, Az. 2 W 45/22
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/vermietung-von-wohnraum-%E2%80%9Epro-matratze%E2%80%9C-sittenwidrig

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