Schmerzensgeld wegen Vergiftung durch Shisha

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Stilvoll Rauchen und dabei in einer Shisha-Bar abhängen. So kann ein gelungener Abend aussehen. Unerfahrene Raucher:innen können sich dabei aber in seltenen Fällen eine Kohlenmonoxid-Vergiftung zuziehen. Bei einem minderjährigen Mädchen muss die Shisha-Bar jetzt Schmerzensgeld zahlen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Ein gerade einmal 16-jähriges Mädchen besuchte mit einer Freundin eine Shisha-Bar in Hessen, um Wasserpfeife zu rauchen. Doch der Abend verlief nicht wie geplant: Dem Mädchen wurde schwindelig und es klagte über Atemnot. Sie bekam keine Luft mehr, zuckte krampfhaft und musste letztendlich mit einem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht werden. Dort stellte man eine Kohlenmonoxid-Vergiftung fest. Das Mädchen musste mehrere Tage behandelt werden und absolvierte in dieser Zeit mindestens elf kardiologische Termine.

Verstoß gegen Jugendschutzgesetz

Doch der abendliche Ausflug hat noch härtere Konsequenzen: Auch ein Jahr später konnte das Mädchen nach wie vor keinen Sport treiben oder länger Spazierengehen. Die Ärzt:innen konnten auch ein Jahr nach dem Vorfall in der Shisha-Bar nicht sicher sagen, ob das Mädchen jemals wieder voll leistungsfähig sein wird. Deshalb verlangte das Mädchen 8.000 Euro Schmerzensgeld vom Betreiber der Shisha-Bar. Ihre Begründung: Die Angestellten hätten sie weder nach ihrem Alter gefragt noch eine korrekte Einweisung in die Benutzung der Wasserpfeife gegeben.

Das Landgericht Limburg hatte den Betreiber der Shisha-Bar zur Zahlung eines Schmerzensgelds i.H.v. 6.400 Euro verurteilt. Das OLG bestätigte jetzt die Entscheidung. Der Inhaber habe die ihn treffenden Schutz- und Rücksichtspflichten verletzt. Die Angestellten der Shisha-Bar hätten keine Tabakprodukte an eine Minderjährige abgeben dürfen (§ 10 JuSchG). Nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hätten sie das Alter des Mädchens kontrollieren müssen. Dies gelte auch für die Abgabe nikotinfreier Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.

Und: Diese Pflichten bestünden unabhängig davon, ob der Vertrag im Hinblick auf die Minderjährigkeit wirksam zustande gekommen sei.


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.07.2022 , Az. 6 U 148/21
Erste Instanz: LG Limburg, Urt. v. 28.06.2021, Az. 2 O 216/20)
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/

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