München: Gleichgeschlechtliche Ampelmännchen dürfen bleiben!

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass die sog. „Wiener Ampelmännchen“, die gleichgeschlechtliche Pärchen mit Herz abbilden, eine „Botschaft der Sympathie und Toleranz“ darstellen und im Öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden dürfen. Geklagt hatte ein Münchner.

Erstmals anlässlich des Christopher-Street-Days 2015 hatte die Stadt München vorübergehend im Glockenbach- und Gärtnerplatzviertel an Fußgängerampeln schwule und lesbische Ampelmännchen eingesetzt. Die gleichgeschlechtlichen Ampelmännchen werden auch als „Wiener Ampelmännchen“ bezeichnet. Sie sollen „unterschiedliche Lebensformen und sexuelle Orientierungen, heterosexuell sowie homosexuell, thematisieren und ein Zeichen für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren setzen.“

Eine von der Fraktion „Die Grünen – Rosa Liste“ beantragte dauerhafte Installation der Ampelpärchen lehnte das Kreisverwaltungsreferat der Stadt München 2015 zunächst ab. Nach einer straßenverkehrsrechtlichen Prüfung wurden die gleichgeschlechtlichen Ampelmännchen 2019 dauerhaft an sechs Ampeln in München eingerichtet.

“Alibi-Heteroscheiben”

Dagegen wehrte sich ein Münchner, der in der Nähe eines der Wiener Ampelpärchens wohnte, vor dem Verwaltungsgericht München. Sein Anliegen wird folgedermaßen zusammengefasst:

„Die in Rede stehenden Ampelpärchen stellten keinesfalls nur allgemein gleichgeschlechtliche und heterosexuelle Paare im Erwachsenenalter dar. Bei der Ausdeutung der rudimentären Bildsymbole sei ‘in alle Richtungen zu denken’. Danach zeigten die Piktogramme – wie der Kläger unter Verweis auf die ‘Neumischung’ der Sujets ausführt, wobei ihm ersichtlich die vorgenannte Kombination vor Augen steht – ‘als Art Comic’ zunächst im Rotlicht einträchtig nebeneinanderstehende weibliche Zwillingskinder im Rock, die sich ‘im weiteren Verlauf des Comics’ in der Grünphase ‘bereits als Teil des Sexualaktes zumindest ausgezogen’ hätten, was daran ersichtlich werde, dass sie hier keinen Rock mehr trügen. Dabei ziehe ‘die eine mit etwas größerer Schrittlänge und von blinder Gier getrieben die andere’ zum weiteren Vollzug sexueller Handlungen hinter sich her. Die Streuscheiben mit gemischtgeschlechtlichen Paaren zeigten ‘zweieiige gemischtgeschlechtliche Zwillinge beim Inzest’; an anderer Stelle bezeichnet der Kläger diese als ‘Alibi-Heteroscheiben’.”

Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch als unzulässig ab. Einer Anfechtungs- wie einer Verpflichtungsklage stehe entgegen, dass die Klage nicht auf die Änderung einer „Regelung“ i.S.v. Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG gerichtet sei. Mit dem begehrten Austausch der Streuscheiben sei lediglich eine rechtlich unwesentliche Änderung der bildlichen Darstellung verbunden.

Keine Verletzung in subjektiven Rechten

Gegen diese Entscheidung beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Jedoch ohne Erfolg. Laut VGH gäbe es „keine Tatsachen, die die Verletzung einer eigenen Rechtsposition beziehungsweise einen Anspruch des Klägers möglich erscheinen lassen.“

Zwar wird diskutiert, ob die Straßenverkehrsordnung für das Sinnbild „Fußgänger“ i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO zwingend eine Ausgestaltung entsprechend dem Sinnbild „Fußgänger“ für Verkehrszeichen in § 39 Abs. 7 StVO vorgibt und das der Verwendung andersartiger Sinnbilder entgegensteht. Daraus könne der Kläger aber keine Verletzung subjektiver Rechte ableiten.

Und: In Deutschland fänden sich mittlerweile eine ganze Reihe „alternativer“ Ampelfiguren. Diese stellen als „Fußgänger“ z.B. Angehörige von Berufen mit besonderem Bezug zum Aufstellungsort (etwa das Bergmann-Ampelmännchen in Essen), Sagenfiguren oder Wahrzeichen (wie die Bremer „Ampelmusikanten“, das Kasperle in Augsburg oder das Mainzelmännchen in Mainz), historische Persönlichkeiten (z.B. die Luther-Ampel in Worms) oder aber Figuren dar, die eine Botschaft vermitteln. Etwa für die Gleichberechtigung von Mann und Frau (z.B. Ampelfrauen in Köln) oder wie hier in München, die für Toleranz gegenüber verschiedenen sexuellen Orientierungen werben sollen.


Entscheidung: VGH München, Beschl. v. 20.07.2022, Az. 11 ZB 21.1777

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