Trick 17: Wie aus 400 Euro Mietkaution 100.000 Euro werden

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Nein, JURios wurde zu keinem Portal, auf dem dubiose Finanztipps gegeben werden. Wir möchten hier nur über ein Urteil des Amtsgerichts Köln berichten. Ursprünglich ging es um die Rückforderung einer Mietkaution in Höhe von rund 400 Euro. Daraus wurde am Ende aber eine Zahlung in Höhe von 100.000 Euro.

Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Ein Ehepaar mietete 1960 eine Kölner Wohnung bei einer Wohnungsgesellschaft. Als Kaution wurden 800 Deutsche Mark (DM) vereinbart, die das Paar auch bezahlte. Mit dem Einverständnis der Mieter:innen legte die Wohnungsgesellschaft die Kaution über einen Treuhänder in Aktien an. Nach dem Ende des Mietverhältnisses sollten die Aktien oder der Nominalwert von 800 DM ausbezahlt werden. Was damals noch niemand ahnen konnte: Das Mietverhältnis sollte knapp 50 Jahre bestehen….

Im Jahr 2005 zog das Ehepaar in eine andere Wohnung der gleichen Wohnungsgesellschaft um und schloss einen neuen Mietvertrag, der ebenfalls eine Mietsicherheit von 409,03 Euro (800 DM) vorsah. Die Sicherheit wurde von dem bisherigen Mietvertrag übertragen. Bis 2017 zahlte die Vermieterin fast 6.000 Euro Dividende an die Mieter:innen aus. Im Jahr 2018 endete schließlich auch dieses zweite Mietverhältnis. Die Tochter der ursprünglichen Mieter:innen forderte deswegen die Herausgabe der gesamten Erträge aus der Mietkaution, was die Wohnungsgesellschaft aber ablehnte. Ausbezahlt wurden lediglich die ursprünglichen 409,03 Euro.

Erträge aus Mietsicherheit stehen Mieter:innen zu

So nicht! Entschied das Amtsgericht Köln. Die Frau habe einen Anspruch auf Herausgabe der Aktien. Zwar sehe der ursprüngliche Mietvertrag ein Wahlrecht der Wohnungsgesellschaft vor. Diese Vereinbarung sei jedoch wegen § 551 BGB unwirksam. Denn das Gesetz sieht vor, dass der Mietpartei die Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform zustehen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht nur die ausgezahlten Dividenden, sondern auch der Kursgewinn.

Und: Obwohl die Norm des § 551 BGB im Jahr 1960 noch nicht existiert habe, sei die Vorschrift aufgrund des neu geschlossenen Mietvertrages von 2005 anwendbar, so das Gericht. Die Frau habe deswegen einen Anspruch auf Auszahlung von 100.000 Euro.


Entscheidung: AG Köln, Urt. v. 19.07.2022, Az. 203 C 199/21

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