Wer Geflügel-Salami kauft, erwartet, dass diese aus Geflügel besteht. So weit, so logisch. Wenn ein Hersteller dann Schweinefleisch in die Salami packt, sind weder die Verbaucher:innen noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sonderlich „amused“.
Betroffen war eine Firma aus dem Kreis Gütersloh, die ihre Wurstverpackungen mit dem großen Schriftzug “Geflügel Salami” auf den Markt brachte. Lediglich unter dem fettgedruckten Schriftzug auf der Rückseite stand in winziger Schrift “mit Schweinespeck”. Der Zutatenliste ist zu entnehmen, dass 100 Gramm Salami 124 Gramm Putenfleisch und 13 Gramm Schweinespeck enthalten. Da kann man als Verbraucher:in schon mal unfreiwillig „danebengreifen“.
Schweinespeck als Fettquelle?
Kein Wunder deswegen, dass die zuständige Behörde für die Lebensmittelüberwachung darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung sah. Die Bezeichnung als „Geflügel-Salami“ sei irreführend. Sowohl das Verwaltungsgericht Minden als auch das Oberverwaltungsgericht in Münster gaben der Behörde bei dieser Einschätzung Recht. Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Angabe “Geflügel Salami” erwecke bei den Verbraucher:innen einen falschen Eindruck. Denn für Verbraucher:innen sei entscheidend, was fettgedruckt auf der Vorderseite der Verpackung stünde. Nicht die Zutatenliste auf der Rückseite.
Das Unternehmen hatte hingegen die Auffassung vertreten, Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern eine „technologisch erforderliche Fettquelle“ zur Herstellung der Geflügel-Salami. Man habe das Produkt gerade nicht als „rein Geflügel“ bezeichnet. Dieser Argumentation folgten die Richter:innen jedoch nicht.
Entscheidung: OVG NRW, Beschl. v. 15.08.2022, Az. 9 A 517/20
Pressemitteilung: https://www.justiz.nrw/