Wie es sich die Deutsche Bahn wegen 4,60 Euro mit einer Rechtsreferendarin verscherzte

Eine Rechtsreferendarin verklickte sich beim Kauf eines Bahntickets. Nachdem ihr der DB-Kundenservice nicht weiterhelfen konnte, verklagte die Rechtsreferendarin die Deutsche Bahn. Und obsiegte jetzt vor Gericht

Was sich wie ein Lehrbuchfall aus dem BGB AT anhört, ist wirklich passiert. Folgende Ausgangslage liegt dem Rechtsstreit zu Grunde: Eine Rechtsreferendarin aus Münster war in Eile und buchte schnell über die App der Deutschen Bahn ein Zugticket. Auf dem Handydisplay vertippte sich die junge Frau allerdings und stellte kurz nach Abschluss des Buchungsvorganges fest, dass sie ausversehen ein Fahrradticket zum Preis von 4,60 Euro dazugebucht hatte. Gegenüber der Deutschen Bahn erklärte die Rechtsreferendarin den Vorfall per Mail und erklärte unverzüglich die Anfechtung. Zur Begründung gab sie an, sich vertippt zu haben. Das ist, wie man in der ersten Vorlesung im Zivilrecht lernt, ein lupenreiner Erklärungsirrtum iSd. § 119 I Alt. 2 BGB. Die angehende Juristin forderte die Deutsche Bahn deswegen zur Erstattung der gezahlten 4,60 Euro auf.

Ein Fall wie im BGB AT Lehrbuch

Und es kam, wie es in der Servicewüste Deutschland kommen musste. Der DB-Kundenservice verweigerte die Rückzahlung. Die Mitarbeiter:innen beriefen sich darauf, dass eine Ticket-Stornierung nach dem ersten Geltungstag generell ausgeschlossen sei. Auch auf ein anwaltliches Schreiben reagierte der DB-Kundenservie lediglich mit der Übersendung eines (thematisch völlig unpassenden) Formulars zur Geltendmachung von Fahrgastrechten wegen Verspätung. Daraufhin erhob die Rechtsreferendarin Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. auf Zahlung von 4,60 Euro.

Das AG verurteilte die Deutsche Bahn zur Erstattung des Betrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Rechtsreferendarin habe ihre Willenserklärung erfolgreich wegen eines Erklärungsirrtums anfechten können. Da die angehende Juristin glaubhaft machen konnte, an dem Tag auch tatsächlich ohne Fahrrad unterwegs gewesen zu sein, sei im Kauf der Fahrradtageskarte ein Irrtum zu sehen.

Doch die Deutsche Bahn hatte auch vor Gericht zunächst nicht klein beigeben wollen. Sie machte einen Vertrauensschaden nach § 122 BGB geltend und rechnete mit diesem auf. Laut AG Frankfurt a.M. allerdings erfolglos. Der Beklagtenvertreter hatte sich darauf berufen, dass wegen der erfolgten Buchung ein Fahrradplatz im System als belegt gebucht worden sei. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht jedoch nicht an. Neben den 4,60 Euro erhielt die Rechtsreferendarin zudem weitere 16 Cent Zinsen. Außerdem muss die DB die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.


Entscheidung: AG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.08.2022, Az. 31 C 236/22 (96)

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