Die neue Dimension von Privatisierung und Verstaatlichung 

Bereits in einem anderen Artikel wurde die Digitalisierung und deren Einwirkung in unterschiedlichste Bereich der Rechtspraxis angesprochen. Bei der Annäherung an dieses Thema ist uns jedoch auch der gesellschaftlich relevante Sektor der öffentlichen Meinungsbildung aufgefallen, den wir bewusst beim letzten Beitrag unterschlagen haben. Dies liegt daran, dass sich dieser für einen eigenen Beitrag anbietet.

Privatisierung und Verstaatlichung

Wie kommt es jedoch, dass wir die Digitalisierung im Kontext der Privatisierung und der Verstaatlichung sehen? Unter Privatisierung ist zu verstehen, dass vormals staatliche Bereiche in private Hände gegeben werden, wobei Verstaatlichung das genaue Gegenteil dessen meint. Gute Beispiele für die Privatisierung sind exemplarisch die Überführung der Bundesanstalt für Flugsicherung in die Deutsche Flugsicherung GmbH oder auch die Deutsche Bundesbahn in die Deutsche Bahn AG. Ein Beispiel der Verstaatlichung ist regelmäßig in Finanzkrisen oder Währungskrisen zu finden, nachdem der Staat in solchen Zeiten auch unter Umständen Banken oder andere Kreditinstitute vor dem Ausfall schützt.

Privatisierung und Verstaatlichung bei öffentlicher Meinungsbildung

Wie passen diese beiden Aspekte zusammen und wie erklärt sich die aus der Überschrift angeführte neue Dimension der Privatisierung und Verstaatlichung? Hierzu sei zunächst der Umstand in Erinnerung gebracht, dass u.a. die Meinungsbildung und die Aggregationsfunktion von Interessen zu großen Teilen staatliche Aufgabe sind bzw. jedenfalls in staatlichem Interesse liegen.

In diesem Zusammenhang ist an die letzte Bundestagswahl zu erinnern, in der aufgrund vorher gesammelter Daten personalisierte Wahlwerbung geschaltet werden konnte, welche das Wahlverhalten einzelner Personen beeinflussen sollte. Dabei ist der zu kritisierende Umstand derjenige, dass eine bewusste Ausgrenzung von Personen- oder Interessengruppen erfolgt. Dies ist – im Hinblick auf das in Deutschland vorhandene Demokratieverständnis – schwierig und demnach zu hinterfragen.

Cancel culture und andere staatliche Maßnahmen

Jan Böhmermann hat in seiner Sendung, dem ZDF Neo Magazin Royal, im Jahr 2012 die Enteignung Facebooks bzw. das Stoppen von Facebook gefordert. Hierunter kann die gänzliche Verstaatlichung des Konzerns verstanden werden. Dies ist nicht der einzige Ansatz zur Regulierung. Die Plattformbetreiber und -betreiberinnen können beispielsweise auch bewusst gegen „Hatespeech“ oder andere Auswüchse vorgehen. Damit muss sich jedoch das Problem nicht lösen, sondern kann sich vielmehr eher verschieben.

Erinnert seien in diesem Zusammenhang an unterschiedlichste Verschwörungstheoretiker und -theoretikerinnen, die nach anderen Plattformen lange auf Telegram eine neue Heimat gefunden haben, bis dort auch entsprechende Regularien eingezogen wurden. Das Extrembeispiel in diesem Zusammenhang ist wohl erneut der ehemalige amerikanische Präsident Donald Trump, der für die Meinungsbildung ein eigenes soziales Netzwerk gegründet hat, welches den Namen „True sozial“ (übersetzt „wirklich sozial“) trägt. Zwar sind solche Netzwerke hinzunehmen, die Überwachung sollte aber in einem verhältnismäßigen Maße auch hier gewahrt sein. Es stellt sich aber die Frage, welche Institutionen hier zuständig sein sollen.

Freiheit ja, Diffamierung nein

Gerade der Blick auf die Berichterstattungen aus Krisenregionen, Möglichkeiten des Austausches über Landesgrenzen hinweg und die Informationsbeschaffungen über das Internet illustrieren den unglaublichen Wert der Digitalisierung. Gleichsam müssen die gefundenen Informationen gefiltert und bewertet werden. In Deutschland sind wir insofern privilegiert, da es keine Denkverbote gibt und nur in Ausnahmefälle Aussagen Gegenstand der Strafverfolgung sind. Gleichsam muss es gewisse Grenzen geben, wenn die eigene Meinungs- und Handlungsfreiheit auf Rechte von anderen, besonders dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, trifft. Gerade hier geht es dann nicht mehr um die grenzenlose Freiheit des Kollektivs oder der einzelnen Freidenker und -denkerinnen, sondern um den Schutz der potentiell Geschädigten und den Ausgleichs- und Gerechtigkeitsgedanken gegenüber Opfern des Internets.

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