Schriftzug „Blessed“ auf Kleidung wird nicht als Herkunftshinweis verstanden

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Dekorative Elemente wie der Schriftzug „Blessed“ auf einem Hoodie werden nicht als Herkunftshinweis auf das Ursprungsland der Ware verstanden. Wie bitte?

Geklagt hatte ein Gastronom aus Frankfurt a.M., der Inhaber der Marke „Blessed“ ist. Die Marke ist unter anderem als Schriftzug auf weißem Grund für Bekleidungsstücke eingetragen. Nachdem der Sportartikelhersteller Puma den Schriftzug „Blessed“ für seine Sportbekleidung nutzte, klagte der Markeninhaber.

Der Sportartikelhersteller arbeitet mit dem brasilianischen Fußballer Neymar als Markenbotschaftern zusammen. Dieser trägt in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“. Deswegen produzierte und vertrieb die Puma eine Lifestyle-Kollektion mit Hoodies, auf deren Vorderseite in großer gelbschwarzer Schrift „BLESSED“ steht.

Rein dekorativer Schriftzug

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied im Eilverfahren über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Frankfurter Gastronoms. Und gab dem Sportartikelhersteller recht – genauso wie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoodie sei Teil einer Sportkollektion, die im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers Neymar herausgebraucht wurde. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname des Sportartikelherstellers sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wissen die Verbraucher:innen, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.

Wir warten noch darauf, dass Gott sich zu Wort meldet und eine Irreführung der Verbraucher:innen beklagt, weil er die Hoodies nicht selbst gesegnet hat.


OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.06.2022, Az.  6 U 40/22 
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/

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