Drogenkontrolle: Sicht auf Genitalien ist in der JVA tabu!

Bei einer Drogenkontrolle im Gefängnis dürfen die JVA-Beamt:innen keinen freien Blick auf die Genitalien des:der Gefangenen haben. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.

Geklagt hatte ein Mann, der seit 2014 zunächst in der JVA Werl und dann in der JVA Bochum eine Freiheitsstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung verbüßte. Um den Suchtmittelmissbrauch im Gefängnis zu unterbinden, wurden regelmäßig allgemeine Drogenscreenings mittels Urinkontrollen durchgeführt. Um Manipulationen oder Täuschungshandlungen, wie die Verwendung von Fremdurin, auszuschließen, erfolgten die Urinabgaben unter der Aufsicht von gleichgeschlechtlichen Bediensteten. So musste der Mann regelmäßig einen Becher mit Urin füllen, während der zuständige JVA-Beamte freien Blick auf sein Genital hatte. Dieses Vorgehen empfand der Mann als „entwürdigende Maßnahme“ und beantragte schließlich eine gerichtliche Entscheidung gegen die Maßnahme.

Doch das Landgericht verwarf seinen Antrag als unzulässig und einen zweiten Antrag als unbegründet. Auch das Oberlandesgericht hatte die Rechtsbeschwerde des Gefangenen für unzulässig gehalten. Deswegen erhob der Mann im September 2021 schließlich Verfassungsbeschwerde. Er rügte unter anderem eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Art. 3 EMRK.

Pieks in den Finger weniger eingriffsintensiv

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Beschluss des Landgerichts den Strafgefangenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Staatliche Maßnahmen, bei denen sich Betroffene entkleiden müssen, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Strafgefangene hätten bei Maßnahmen im Intimbereich einen Anspruch auf besondere Rücksichtnahme. Diesem Anspruch laufen die Urinkontrollen, so wie sie hier durchgeführt wurden, zuwider. Die Richter:innen kritisierten auch, dass es mittlerweile alternative Testmöglichkeiten für Drogenscreenings gebe, beispielsweise durch einen Pieks in den Finger. Eine Urinkontrolle mit freiem Blick auf die Genitalien würden schwerer wiegen als diese Alternative. Die Blutentnahme greife zwar in die körperliche Unversehrtheit ein, sei aber nicht so gravierend wie die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Außerdem habe das Landgericht nicht geprüft, ob die Intervalle der Kontrollen verhältnismäßig seien.

Schließlich sei auch der Beschluss des OLG verfassungswidrig. Der Strafgefangene sei in seinen Rechten aus Art 19. Abs. 4 GG verletzt.


Entscheidung: BVerfG, Beschl. v. 22. Juli 2022, Az. 2 BvR 1630/21

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