Reisemangel: Hotel ohne Strandzugang, Pool, Wellness, Tennis oder Bistro

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Ein Hotel ohne Strand, Pool, Wellness, Tennis oder Bistro? Ganz schön öde! So hat man sich den Urlaub am Meer definitiv nicht vorgestellt. Das Landgericht Frankfurt a.M. nahm deswegen einen Reisemangel an.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2020 eine Urlaubsreise nach Fuerteventura inklusive Flug gebucht hatte. Der Gesamtpreis betrug 3.600 Euro. Das Ehepaar trat die Reise auch an. Wegen der Corona-Pandemie wurde aber ab dem zweiten Reisetag der Strandzugang geschlossen. Tags darauf der Wellnessbereich, danach die Poolanlage und schließlich auch die Tennisplätze und das clubeigene Bistro.

Kurz nach der Anreise begann der Hotelbetreiber außerdem damit, die Anlage zu renovieren. Dabei kamen Schlagbohrern zum Einsatz, die einen erheblichen Lärm verursachten. Vor dem Bungalow des Klägers und seiner Frau wurde ein Materialumschlagplatz angelegt. Das Ehepaar rügte gegenüber der Reiseleitung vor Ort die Mängel. Nach einer Woche wurde die Reise von Seiten des Veranstalters komplett abgebrochen. Das Ehepaar verlangte für die Tage mit mangelhafter Reiseleistung eine Minderung des Reisepreises und für die abgebrochenen Ferientage die vollständige Rückerstattung des Reisepreises. Die ihnen angebotenen Gutscheine lehnten die Urlauber:innen ab.

Minderung für Reisemängel

Das Landgericht Frankfurt a.M bejahte in der Berufung den Anspruch größtenteils. Die Schließungen und Einschränkungen im Club der Beklagten stellten Reisemängel dar und berechtigten zur Minderung. Je 20 % des Tagespreises für den gesperrten Meerzugang und die Schließung des Wellnessbereichs, für die Poolsperre und die geschlossenen Tennisplätze je 10 % und für den Lärm und die geschlossene Snackbar je 5 %. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien nicht dem sog. allgemeinen Lebensrisiko der Reisenden zuzuordnen, sondern sie beträfen das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters. Wenn der Veranstalter bestimmte Nutzungsmöglichkeiten verspreche, trage auch er die Gefahr hierfür. Für die verlorenen Urlaubstage nach Abbruch der Reise schulde die Beklagte außerdem vollen Ersatz.

Lediglich in Bezug auf das „Downgrade“ auf dem Rückflug in die Economy-Class lehnte das Gericht einen Anspruch der Kläger:innen ab.


Urteil: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.04.2022, Az. 2-24 S 119/21

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