„Schwarze Balken“ statt „dichter Augenbrauen“ sind kein Mangel

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“Wer schön sein will, muss leiden.” So lautet ein bekannter Spruch. Leiden muss in diesem Fall ein Mann, der sich mit Hilfe von Permanent Make-up dichtere Augenbrauen zaubern lassen wollte. Denn er ist der Ansicht, stattdessen jetzt „schwarze Balken“ im Gesicht zu haben. Das ist aber kein Mangel, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Ein Mann hatte in einem Kosmetikstudio in Wiesbaden seine Augenbrauen mit sogenanntem Permanent Make-up behandeln lassen, um sie dichter erscheinen zu lassen. Mit dem Ergebnis war er dann allerdings überhaupt nicht zufrieden. Deswegen unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung, um die (seiner Meinung nach) missratene Behandlung zu retten. Die Kosten dafür verlangte er dann vom Kosmetikstudio zurück. Wörtlich soll sich der Mann über die „zwei schwarzen Balken“ in seinem Gesicht beschwert haben. Außerdem klagte der Mann auf Zahlung von 3.500 Euro Schmerzensgeld vor dem Landgericht Wiesbaden und später dem OLG Frankfurt a.M.

Augenbrauenpigmentierung ist Kunst

Allerdings in beiden Instanzen erfolglos. Bei einer Behandlung mit Permanent Make-up begründe eine bloße Geschmacksabweichung keinen Mangel, so das OLG. Der Mann habe per Unterschrift bestätigt, dass vor der Pigmentierung das permanente Make-up vorgezeichnet und Farbe sowie Stärke mittels Spiegel gezeigt worden seien. Zudem habe er ein “Abnahme-Schreiben“ für das Endergebnis unterzeichnet und auch die ausgemachten 280 Euro bezahlt. Der Mann habe deswegen nicht beweisen können, dass die “balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung” von dem abweiche, was mit dem Kosmetikstudio vereinbart worden sei. Die Richter:innen ergänzten, dass eine Augenbrauenpigmentierung „auch künstlerische Aspekte” umfasse und dem:der ausführenden Kosmetiker:in deswegen ein gewisser Spielraum eingeräumt sei.

Auf den Hinweisbeschluss des Gerichts hin hat der Mann seine Berufung zurückgenommen, womit die Entscheidung rechtskräftig wurde.


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.07.2022, Az. 17 U 116/21
Erste Instanz: LG Wiesbaden, Urt. v. 13.10.2021, Az. 1 O 24/21

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