Pornoportal xHamster verstößt gegen Jugendschutz

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerden mehrerer Porno-Portale aus Zypern zurückgewiesen. Die Landesanstalt für Medien NRW durfte unter anderem der Seite xHamster untersagen, seine online Pornos in Deutschland zu verbreiten.

Online Porno-Portale sind in Deutschland beliebt. Die Deutschen sind mit 12,4 Prozent am weltweiten Traffic sogar Weltmeister in Pornos-Gucken. Vor Spanien, England und den USA. 46 Prozent der erwachsenen Männer geben an, regelmäßig Pornografie im Internet zu konsumieren. Eine weitere skurrile Statistik: Der Besuch auf Pornhub dauert bei Deutschen durchschnittlich Neun Minuten und 57 Sekunden. Spitzenreiter sind hier die Philippinen mit fast 14 Minuten. Ihren ersten Porno schauen Jugendliche in Deutschland dabei durchschnittlich mit elf Jahren. Und hier liegt auch das Problem. Verschiedene Studien ergaben, dass das Porno-Gucken im Netz unter Kindern und Jugendlichen inzwischen zu einem Massenphänomen geworden ist.

Pornos als Gefahr für Kinder und Jugendliche

Deswegen ist es wichtig, dass sich die Anbieter an den Jugendschutz halten. Gesetzlich ist das durch den Jugendmedienschutz Staatsvertrag (JMStV) der Bundesländer und durch das Jugendschutzgesetz des Bundes geregelt. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.v.m.
Satz 2 JMStV müssen Anbieter von pornografischen Inhalten sicherstellen, dass die Inhalte nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich sind.

Doch daran hielten sich xHamster und andere Porno-Anbieter nicht. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hatte deswegen die fünf größten deutschen Provider aufgefordert, xHamster zu sperren. Doch die Betreiber des Porno-Portals umgingen die Sperre, indem sie die deutsche Domain mit dem Kürzel “de” in “deu” änderten.

So nicht, entschieden die Richter:innen. Schon in der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Eilanträge der Portalbetreiber gegen ein Verbreitungsverbot der Landesanstalt für Medien NRW abgelehnt. Dem schloss sich jetzt auch das OVG an. Die weitere Verbreitung der Inhalte dürfe in Deutschland untersagt werden, solange die pornografischen Inhalte nicht entfernt werden oder durch die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen erhalten. Die Einbindung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in den Entscheidungsprozess verstoße weder gegen das Bundesstaats- noch das Demokratieprinzip. Insbesondere sei das Verwaltungsgericht zurecht davon ausgegangen, dass Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch den freien Zugang zu pornografischen Internetseiten droht.

Entscheidung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.09.2022, Az. 13 B 1911/21
Pressemitteilung: https://www.ovg.nrw.de/

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