Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

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Wenn der Ersatzakku einer E-Zigarette wegen eines Dienstschlüssels in der Hosentasche explodiert, ist dies kein Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht in Düsseldorf entschieden.

Geklagt hatte eine 1992 geborene Frau, die regelmäßig E-Zigarette raucht und hierfür auch bei der Arbeit einen Ersatzakku in der Hosentasche beisichführt. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale steckte die spätere Klägerin im Jahr 2016 den Firmenschlüssel in ihre Hosentasche, in der sich auch ebenjener Ersatzakku befand. Während die Klägerin auf dem Firmengelände den Müll entsorgte, führte der Schlüsselbund zu einem Kurzschluss des Akkus, der Feuer fing und in der Hosentasche explodierte. Die Frau erlitt dadurch erhebliche Verbrennungen. Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft jedoch ab. Deswegen zog die Frau vor das Sozialgericht.

Müllentsorgung als berufliche Tätigkeit

Sie argumentierte, dass die Müllentsorgung auf dem Hof zu ihrer beruflichen Tätigkeit gehöre. Gerade der metallische Firmenschlüssel habe die spezielle Gefahrensituation ausgelöst. Auch habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Akku durch den Kontakt mit dem Schlüsselbund in der Hosentasche einen Kurzschluss erleide und dadurch die Kleidung in Brand gerate, sodass sie die Gefahr nicht selbst geschaffen habe.

Die Berufsgenossenschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass Ursache des Unfalls nicht die Betriebstätigkeit, sondern die aus rein privaten Gründen mitgeführte E-Zigarette gewesen sei. Es handele sich deswegen nicht um eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene betriebliche Gefahr. Dem schloss sich das Sozialgericht Düsseldorf an und lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ab.

E-Zigarette als “eingebrachte Gefahr”

Nach § 8 I SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), sie zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Im vorliegenden Fall sei die mitgeführte E-Zigarette als sog. ‘eingebrachte Gefahr’ zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verursachungsbeitrag für den Unfall durch das Mitführen einer E-Zigarette von derart überragender Bedeutung, dass die versicherte Tätigkeit demgegenüber vollkommen in den Hintergrund trete. Unerheblich sei dabei, dass der Brandauslöser gerade die metallischen Arbeitsschlüssel gewesen seien. Denn: „Von den Schlüsseln ging nämlich keine Gefahr aus; sie können sich nicht entzünden. Ihr Verursachungsbeitrag ist daher unbeachtlich. Die sich hier realisierte Gefahr ging rechtlich wesentlich allein von der mitgeführten E-Zigarette aus.“


Entscheidung: Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2019, Az. S 6 U 491/16

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