Schadensersatz wegen übermäßigem Bierkonsum? Mangels Warnhinweis auf der Flasche alkoholabhängig geworden

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Können alkoholkranke Menschen die Produzenten von alkoholischen Getränken für ihren Alkoholmissbrauch und die Folgen ihrer Sucht verantwortlich machen? Darum ging es in einem skurrilen Fall, der 2001 vom Oberlandesgericht Hamm entschieden wurde.

Ein Mann behauptet, er habe seit etwa 17 Jahren Bier einer bestimmten Marke konsumiert und sei dadurch alkoholkrank geworden. Aus diesem Grund habe sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen und er sei arbeitslos geworden. Desweiteren habe er seine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer verloren. Vor Gericht argumentierte der Mann, die Bierherstellerin sei verpflichtet gewesen, auf die Gefahren hinzuweisen, die bei regelmäßigem, insbesondere aber exzessivem Konsum des von ihr hergestellten Produktes „Bier” entstehen könnten. Er behauptete, wenn sich auf den von ihm erworbenen Flaschen Warnhinweise befunden hätten, wäre er von übermäßigem Trinkkonsum abgehalten worden. Mit der von ihm beabsichtigten Klage begehrt der Mann ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 30.000 DM.

Gefahren durch Alkohol sind Allgemeinwissen

Das Landgericht hatte ihm die Prozesskostenhilfe für diese Klage mangels Erfolgsaussicht verweigert. Dem schloss sich auch das Oberlandesgericht Hamm an. Denn dem Mann stehe kein nach §§ 823, 847 BGB aus Produzentenhaftung hergeleiteter Schadenersatzanspruch gegen die Bierherstellerin zu. Zur Begründung führte das Gericht an: „Nach anerkannter Rechtsprechung ist der Hersteller eines Produktes im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zwar unter anderem gehalten, die Produktanwender durch sachgemäße Instruktionen vor Gefahren zu warnen, die von dem Produkt ausgehen können (Instruktionspflicht). Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf solche Risiken, die jedem Verständigen einleuchten.“

Die Kenntnis von den Wirkungen alkoholischer Getränke gehöre zwar nicht bezüglich der medizinischen Details, wohl aber hinsichtlich der Kernproblematik zum allgemeinen Grundwissen. Daran könnte bei lebensnaher Würdigung kein ernsthafter Zweifel bestehen. Zwar könnten charakterlich weniger gefestigte Menschen erfahrungsgemäß trotz ihrer Kenntnis von den Gefahren übermäßigen Alkoholkonsums dazu verleitet werden, dieses Risiko einzugehen. Diese Gefahren seien jedoch der Sphäre der eigenen Lebensführung zuzuordnen.


Entscheidung: OLG Hamm, Beschl. v. 14.02.2001, Az. 9 W 23/00

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