Kein Kindergeld für Finanzbeamtin, die Jura studiert

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Für eine Finanzbeamtin, die im Rahmen einer zweiten Ausbildung Jura studiert, gibt es kein Kindergeld mehr. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Geklagt hatte die Mutter einer 1999 geborenen Tochter. Die Tochter hatte 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abgeschlossen. Danach arbeitete sie im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung und nahm nur wenige Monate nach ihrem Berufseinstieg ein berufsbegleitendes Jurastudium auf. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung wegen des zweiten Universitätsstudiums ab. Die Tochter habe ihre Erstausbildung mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Dieser Ansicht schlossen sich auch das Finanzgericht und später der Bundesfinanzhof an.

Umfang der Erwerbstätigkeit entscheidend

Entscheidend sei dabei § 32 IV Einkommenssteuergesetz (EStG). Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. So der BFH.

Ob im vorliegenden Fall mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Zunächst setze eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen habe das Finanzgericht im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht. Zudem müsse die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern sei eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Vorliegend habe die Finanzbeamtin in einem Umfang von 28 Wochenstunden gearbeitet. Ihr Jurastudium müsse sich deswegen nach der arbeitsfreien Zeit richten. Dies spreche für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung).


BFH, Urt. v. 07.04.2022, Az. III R 22/21
Pressemitteilung: https://www.bundesfinanzhof.de/

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