„Süßes sonst gibt´s Saures!“ – Mit einem bitteren Beigeschmack!

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Halloween! Wer kennt das traditionelle Fest aus Amerika eigentlich nicht? Und sind wir doch mal ehrlich, wer ist als kleines Kind nicht mit leuchtenden Augen von Haus zu Haus gelaufen? In der Hoffnung, möglichst viele leckere Süßigkeiten abzustauben? Doch bei vielen Menschen hinterlässt die kindliche Drohung „Süßes sonst gibt`s Saures!“ einen bitteren Beigeschmack.

Schmaler Pfad zwischen harmlosen Streichen und dem Strafrecht

Während die meisten Streiche eher harmlos sind, wie beispielsweise Klingelstreiche oder das Verstecken der Dekoration im Vorgarten, haben andere Schelmereien sowohl finanzielle, als auch strafrechtliche Konsequenzen. Innerhalb von wenigen Sekunden, werden aus den lustig gemeinten Streichen, Straftaten – die Rede ist von Bedrohung (§ 241 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB), bis hin zur Körperverletzung (§ 223 StGB). Wer einen Feuerwerkskörper anzündet und in einen Briefkasten steckt, rohe Eier auf Häuser oder Autos wirft und Zahnpasta oder Rasierschaum auf Türgriffe schmiert, ist sich oftmals den Folgen des eigenen Handelns nicht bewusst.

Gehen wir zusammen zurück in die Halloweennacht aus dem Jahre 2006. In Lichtenberg forderten vier Kinder von einem zwölf Jahre alten Jungen die Herausgabe seiner gesammelten Süßigkeiten. Als der Junge aus der Gefahrenlage flüchten wollte, wurde er von einem 13-Jährigen eingeholt und zu Boden geschubst. Zudem schlug und trat der Täter auf sein am Boden liegendes Opfer ein. Sodann flüchtete er mit den erbeuteten Süßwaren, konnte aber bereits wenig später identifiziert und in der elterlichen Wohnung angetroffen werden. Der Geschädigte erlitt leichte Kopf- und Gesichtsverletzungen. Das rechtliche Problem: Mit 13 Jahren war der Täter noch schuldunfähig (§ 19 StGB). Selbst das ab 14 Jahren anzuwendende Jugendstrafrecht (JGG) griff im vorliegenden Fall also noch nicht ein.

Körperverletzung und Gewalt sind keine Kindereien!

In der gleichen Nacht, in Weißensee, bedrohten zwei 13 und 14 Jahre alten Mädchen einen 9-Jährigen mit einem Messer und zwangen diesen, ihnen seine Halloweenausbeute zu übergeben. Die alarmierten Polizeibeamten konnten die Täterinnen noch in der Nähe des Tatortes festnehmen und anschließend, nach Abschluss der polizeilichen Arbeit, ihren Eltern übergeben. Zumindest das 14-Jährige Mädchen muss sich wegen Raubes (§ 249 StGB) bzw. räuberischer Erpressung (§ 253, 255 StGB) verantworten.

Ein 15-Jähriger schoss in Tegel mit einer „Soft-Air-Waffe“ auf einen 11 Jahre alten Jungen, der davon ein Hämatom am rechten Oberschenkel davontrug. Nach dem Schuss hielten der Schütze und ein weiterer 15-Jähriger den kleinen Jungen fest und nahmen ihm seine Süßigkeiten aus seinem Sammelbeutel. Auch in diesem Fall, konnte die benachrichtigte Polizei die jugendlichen Haupttäter in Tatortnähe antreffen und festnehmen.

Opfer von vier maskierten „Halloween-Geistern“ wurde in Wedding eine 75 Jahre alte Frau. Nachdem die ältere Dame die Herausgabe von Süßigkeiten oder einer Spende in Höhe von einem Euro verweigerte, schlugen ihr die vier unbekannten Täter ins Gesicht und versuchten obendrein, ihre Handtasche zu rauben. Aufgrund ihrer Hilferufe und dem Festhalten ihrer Tasche, floh die Gruppe ohne Beute.

“Kreativen Straftaten” ist keine Grenze gesetzt

Einen in Flammen stehenden Türkranz, musste eine Frau in Hellersdorf löschen, während ihr Ehemann die Jugendlichen verfolgte. Zuvor riefen sie im Hausflur „Wer nichts Süßes gibt, kriegt Saures“. Kurz danach gab es eine Verpuffung, mit anschließendem hellen Feuerschein. Der Mann konnte einen 16 Jahre alten Jungen bis zum Eintreffen der Polizeibeamten festhalten. Bei dem unter Alkoholeinfluss stehenden Jugendlichen wurde anschließend eine Blutprobe entnommen. Auch mit den Brandstiftungsdelikten der § 306 ff. StGB ist an Halloween nicht zu spaßen!

Zehn Jahre später, in der Nacht vom 31. Oktober 2016 kam es zu folgenden Vorkommnissen. Ein 39-Jähriger Mann wurde in der Karlsruher Innenstadt von drei Kostümierten und maskierten Tätern mit Messern bedroht und aufgefordert, ihnen sein Handy und seinen Geldbeutel auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte auch nach, sodass die unbekannten Täter mit einem Gesamtwarenwert von mehreren hundert Euro, zu Fuß flüchten konnten.

Nach einem Reizgas-Vorfall auf einer Halloween-Party in Senftenberg, wurden neun Gäste verletzt. Sechs der Feiernden mussten aufgrund von Atem- und Kreislaufproblemen in einem Krankenhaus behandelt und die restlichen drei Personen ambulant versorgt werden.

Manche Opfer wehren sich

Aber nicht nur die von Haustür zu Haustür ziehenden Halloween-Geister haben in einigen Fällen Straftaten begangen, als ihre Bitten nach Süßem nicht erhört wurden. Vier Kinder im Alter zwischen zwölf und 17 Jahren klingelten in dieser Nacht bei einem 80 Jahre alten Mann. Dieser verstand die „neumodische“ Tradition jedoch nicht und erschrak beim Öffnen seiner Haustüre. Kurzerhand zückte er aus seinem Schrecken heraus seinen Gehstock und schlug damit auf eines der Kinder ein, das dadurch eine Kopfplatzwunde erlitt und ärztlich versorgt werden musste. Ein interessanter Sachverhalt für eine Strafrechtsklausur, in der unter anderem erörtert werden muss, ob eine Notwehrlage gegeben war. Tipp: Hier lag kein “echter” Angriff auf den Mann vor. Er bildete sich diesen vielmehr ein, was rechtlich eine sog. “Putativnotwehr” darstellt.

Unseren Rückblick in die vergangenen Halloweennächte beenden wir mit den Ereignissen aus dem Jahre 2017. In Schwalbach im Taunus zündeten Randalierer Mülleimer an und bewarfen die alarmierten Polizeibeamte mit Feuerwerkskörpern und Steinen. Verletzt wurde zum Glück niemand. Unter anderem gingen Scheiben zu Bruch und die gegenwärtigen Streifenwagen wurden beschädigt. So viele Sachbeschädigungen auf einmal!

Bei einer Halloween-Party auf einem Friedhof sollen insgesamt zwei Frauen und drei Männer laut Musik gehört, in reichem Maße Alkohol getrunken und zwischen den dortigen Gräbern getanzt haben. Während der fraglichen Feierlichkeiten soll eine der Frauen, einen der Männer dazu angestiftet haben, mit der anderen Frau auf einem der Gräber Geschlechtsverkehr auszuüben. Im Anbetracht der Gesamtsituation wurde der Straftatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllt.

Minderjährige Täter – wer haftet zivilrechtlich?

Wie anhand der kleinen Fallsammlung zu erkennen ist, sind die Täter:innen in der Halloweennacht oftmals noch minderjährig. Unter 14-Jährige werden dabei strafrechtlich nicht belangt. Doch wie sieht es zivilrechtlich aus? Wer haftet für den entstandenen Schaden? Schließlich muss die Reparaturen irgendwer bezahlen.

Diese Frage lässt sich nicht so einfach pauschal beantworten. Zum einen ist das Alter der Täter:innen, zum anderen deren geistige Reife, aber auch die Gegebenheiten des Einzelfalls entscheidend. Eine ausführliche Erläuterung findest du im JURios-Artikel aus dem Jahr 2021.

Weitere Halloween-Urteile auf JURios

„Süßes oder Saures?“ – Wann Streiche an Halloween strafbar sind!
Kuriose Halloween-Urteile und andere Spuk-Entscheidungen!

„The Purge“ – Achtung Verwechslungsgefahr!

Viele der in der Halloweennacht begangenen Taten erinnern an den Thriller von James DeMonaco – „The Purge“. In dem Kinoklassiker geht es darum, dass für einen Zeitraum von zwölf Stunden alle Verbrechen einmal im Jahr legal werden. Doch anstatt die Realität mit der Storyline des Thrillers verschwimmen zu lassen, sollten viele der Kinder und Jugendlichen lieber mehr Zeit und Energie in ihre Kostüme und Maskierungen stecken, um möglichst viele Süßigkeiten an den Haustüren der Nachbarschaft “abzustauben”.

Einfallsreiche Sprüche, welche aufgesagt werden, sobald eine Haustüre sich öffnet, können der Schlüssel für einen erfolgreichen Abend sein. Anstatt ganz klassisch den Hausbewohner:innen „Trick or Treat“ oder „Süßes, sonst gibt`s Saures“ entgegen zu rufen, kann man auch sagen: „Wir sind kleine Geister, essen gerne Kleister, wenn Sie uns nichts geben, bleiben wir hier kleben.“

In diesem Sinne wünschen wir allen eine schöne Halloweennacht, eine erfolgreiche Süßigkeitentour und achte darauf, auf welcher Seite des Gesetzes du dich in dieser Nacht bewegst.

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