Hängebauchschweine dürfen nicht im Wohngebiet leben

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Zwei Hängebauchschweine dürfen nicht im Garten eines Wohngrundstücks in Recklinghausen gehalten werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster und bestätigte damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen.

Nachbarn hatten sich über eine erhöhte Geruchsbelästigung beschwert, woraufhin die Stadt Recklinghausen gegen die Antragstellerin eine Nutzeruntersagung verhängte. Dagegen wehrte sich die Frau, die die Hängebauschweine hobbymäßig hält, gerichtlich.

Das Verwaltungsgericht sah die Verfügung der Stadt Recklinghausen aber als rechtmäßig an. Die Antragstellerin sei nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf einem Grundstück gewesen. Grundsätzlich bestünde diesbezüglich aber eine Genehmigungsbedürftigkeit, sodass bereits eine formelle Illegalität vorliege.

Hängebauchschweine keine Kleintiere

Darüber hinaus bestünde aber auch eine materielle Illegalität, weil im vorliegenden Fall keine Genehmigungsfähigkeit vorliege. Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem Wohngebiet gem. § 4 BauNVO, in dem nur eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen zulässig ist. Nach dem VG setzt dies voraus, “dass die Tierhaltung in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nicht übersteigt”. Die Haltung von (Hängebauch-)Schweinen führt laut Gericht aber gerade zu solchen Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten nicht üblich seien. Somit handele es sich bei den Hängebauchschweinen um keine zulässigen Kleintiere.

Auch das OVG hat dies nicht anders gesehen. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass die Haltung von Hängebauchschweinen eine zulässige Kleintierhaltung sei. Ob es dagegen tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn kommt, sei unerheblich, so das OVG.

Halterin hatte drei Wochen Zeit, um neue Unterkunft zu finden

Auch Ermessensfehler konnte das OVG nicht feststellen, da die gesetzte Frist von drei Wochen verhältnismäßig sei, um eine geeignete Unterkunft für die Tiere zu finden. So sei die Halterin offensichtlich aber schon nicht bemüht, eine solche Alternative zu finden, da sie auch noch nach einem halben Jahr, die Tiere auf ihrem Grundstück halte.

Wir merken uns also: Hängebauchschweine dürfen hobbymäßig jedenfalls nicht in dem Wohngebiet gehalten werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich deutsche Gerichte mit Schweinereien auseinandersetzen müssen. In Köpenick hat das Hausschwein “Quiki” sprichwörtlich Schwein gehabt. Das Amtsgericht entschied, dass das Hausschwein in der Wohnung gehalten werden darf (JURios berichtet). Weniger Glück hatte das Mini-Schwein “Bruce”. Das musste mit seinem Herrchen aus einer Wohnung in Hannover ausziehen (JURios berichtet).


Entscheidung: OVG NRW, Beschluss v. 02.11.2022, Az. 10 B 1092/22
Pressemitteilung: https://www.ovg.nrw.de/

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Florentine Scheffel
Florentine Scheffel
Rechtsreferendarin in Thüringen.

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