Was sich liebt, das neckt sich? Kann man so machen, aber nicht im Gefängnis. Eine heimliche Liebesbeziehung einer Justizvollzugsbeamtin in der Probezeit zu einem Strafgefangenen, den sie nach seiner Entlassung auch in ihrer Wohnung aufnahm, kostete die Beamtin auf Probe ihren Job. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung bestätigte das Verwaltungsgerichts (VG) Berlin.
Die Klägerin war als Beamtin auf Probe in einer Justizvollzugsanstalt tätig. Sie führte mit einem Gefangenen eine Liebesbeziehung und nahm ihn nach seiner Entlassung auch in ihrer Wohnung auf. Dies teilte sie ihrem Dienstherrn jedoch nicht mit, woraufhin sie nach dem Bekanntwerden der Umstände, entlassen wurde.
Verstoß gegen dienstliche Kernpflichten
Die Kammer des VG Berlin wies die dagegen gerichtete Klage der Beamtin auf Probe ab. Rechtsgrundlage der Entlassung ist dabei § 23 Abs. 3 BeamtStG. Danach können Beamt:innen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewähren. Das Gesetz gibt den Verantwortlichen somit einen Beurteilungsspielraum. Die vorgebrachte Begründung der Klägerin, dass sie eine gute fachliche Eignung besäße und ein solches Fehlverhalten in Zukunft ausgeschlossen werde könne, überzeugte das VG jedoch . Vielmehr nahm es an, dass der Beklagte rechtmäßiger Weise davon ausging, dass die Klägerin dienstliche Kernpflichten verletzt habe. Das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig gestört, so das VG.
Die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verpflichten die Klägerin gegenüber Gefangenen und auch Entlassenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren.
Ansehen des Dienstherren gefährdet
Aufgrund des bestehenden öffentlichen Interesses an der Sicherheit du Ordnung des Strafvollzuges hätte die Anstaltsleitung über jegliche Beziehung in Kenntnis gesetzt werden müssen, “die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen”.
Darüber hinaus führte das VG auch aus, dass eine Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizbeamt:innen allgemein zu beeinträchtigen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Beziehungen zwischen Gefängnispersonal und Insassen kommen immer wieder vor. So musste eine Justizbeamtin aus Großbritannien 2021 für drei Jahre in Haft, weil sie eine Affäre mit einem verurteilten Doppelmörder hatte (JURios berichtet). Kein Wunder also, dass es von der Reality-TV-Serie “Dating hinter Gittern” bereits mehrere Staffeln gibt.
Entscheidung: VG Berlin, Urt. v. 12.10.2022, Az. VG 5 K 163/20
Pressemitteilung: https://www.berlin.de/