Unfaire Examensnoten im Jurastudium: Eine Reform der Ausbildung, die nicht länger warten kann

Wie kommt eigentlich die Note für eine Examensklausur zustande? Theoretisch nach dem Vier-Augen-Prinzip (aber eigentlich durch Psychologie): Zuerst bekommt sie der Erstkorrektor auf den Tisch, der die Arbeit durchsieht, ein mehr oder weniger ausführliches Votum schreibt und eine Punktzahl daruntersetzt. So weit, so gut. Dann landet die Arbeit beim Zweitkorrektor. Wozu haben wir den eigentlich? Das kann man diskutieren.

Nimmt man eine sparsame Position ein, könnte man meinen, der Zweitkorrektor diene nur dazu, eventuelle Fehler des Erstkorrektors aufzudecken. Dagegen spricht aber, dass sich Vorgaben in vielen Landesprüfungsordnungen finden, wonach bei Abweichungen eine Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Note der Erst- und Zweitkorrektur gebildet wird, so z. B. in §§ 14 Abs. 2 JAPro BaWü, 30 Abs. 1 BayJAPO. Daraus folgt: Der Zweitkorrektor hat eine gleichwertig wichtige Rolle. Seine Daseinsberechtigung, zufällige Schwankungen einzufangen, wie sie aus allen möglichen Gründen entstehen: ein besonders strenger oder milder Korrekturmaßstab, miese Laune, Flüchtigkeit wegen Zeitdrucks etc. Kurz und gut, es geht um Qualitätskontrolle, indem alle Schritte unabhängig wiederholt und ein zusätzliches Votum mitsamt Note ausgefertigt werden.

Blättert man in der Praxis die letzte Seite des Erstvotums jedoch um, findet sich dort mitunter nur der folgende Satz: „Ich schließe mich dem Votum des Erstkorrektors an.“ Die ausgeworfenen Punkte weichen entweder nicht oder allenfalls minimal voneinander ab. Dieses Vorgehen ist systematisch unfair.

Wie ist es mit der mündlichen Prüfung? Die Kommission bekommt die Akte der Kandidaten mit den schriftlichen Vornoten vorgelegt; falls es um das 2. Staatsexamen geht, mitsamt der benoteten Stationszeugnissen und was sonst noch im Laufe des Referendariates dort vermerkt wurde. Mit diesem Vorwissen geht die Kommission ins Prüfungsgespräch. Auch diese Tradition führt häufig zu systematisch unfairen Prüfungen. Warum?

Nur blinde Korrekturen sind faire Korrekturen

Eine „Zweitkorrektur“, die faktisch nur darin besteht, zu bestätigen, was in der Erstkorrektur steht, erfüllt bereits den Sinn der Regelung nicht. Wie so oft in der Rechtswissenschaft, kann man über einen Lösungsweg geteilter Meinung sein, was der Grund ist, weshalb sich zwei unabhängige (!) Köpfe darüber Gedanken machen sollen, wie sie die Klausur einschätzen und welche Aspekte sie wie gewichten. Selbst, wenn der Zweitkorrektor sich tatsächlich die Mühe macht, ein eigenes, ausführliches Votum zu schreiben: Diese mentale Unabhängigkeit ist schlicht nicht zu erreichen, wenn der Zweitkorrektur die Anmerkungen und vor allem die Bepunktung aus der Erstkorrektur mitgeschickt bekommt.

Die Ursache liegt im Ankereffekt, einem psychologischen Phänomen, das so robust ist, dass die empirische Forschung bis jetzt keine zufriedenstellende Methode gefunden hat, wie es neutralisiert werden könnte. Der einzige Ausweg ist daher, die Umstände zu vermeiden, die den Ankereffekt auslösen.

Die Ankerwirkung der Erstnote

Der Ankereffekt tritt auf, wenn es darum geht, ein numerisches kognitives Urteil zu fällen, wenn es kein offensichtlich eindeutig „richtiges“ Ergebnis gibt – zum Beispiel: „Wie hoch soll das Schmerzensgeld ausfallen?“, oder: „Zu wie vielen Jahren und Monaten Freiheitsstrafe soll der Angeklagte verurteilt werden?“, oder eben auch: „Mit wie vielen Punkten soll die Klausur bewertet werden?“

Unter solchen ungewissen Umständen neigen Menschen dazu, sich in ihrer Entscheidung an einem vorgegebenen Vergleichswert („Anker“) – also einer Zahlenvorgabe – zu orientieren: Wenn man einen Zielwert anhand eines Ausgangswerts abschätzt, dient dieser Ausgangswert als Anker, der so lange nach oben oder unten angepasst wird, bis der Wert für den Kontext plausibel erscheint. Allerdings: regelmäßig nicht weit genug. Über Gruppendurchschnittswerte kann man sehr klar erkennen, dass die Schätzungen systematisch mit der Höhe des Ankers variieren. Der Anker gibt also die allgemeine Stoßrichtung vor. Soll heißen: niedrige Punkte im Erstvotum, niedrige Punkte im Zweitvotum.

Eine unabhängige zweite Meinungsbildung findet nach Sichtung der ersten Bepunktung nicht mehr statt. Der Ausweg: blinde Korrekturen, also ohne Einsicht in das andere Votum.

Für manche, die mit Klausurenkorrektur beauftragt sind, klingt diese Botschaft vielleicht überzogen. Allerdings nur deshalb, weil sich hier mehr oder weniger stillschweigend eine Praxis eingeschlichen hat, die von Anfang an dem Zweck der Zweitkorrektur und damit auch der Prüfungsfairness zuwiderlief. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist es nicht akzeptabel, dass nur über manche Klausuren tatsächlich unabhängig votiert wird, nämlich dann, wenn der Zweitkorrektor das Problem kennt und deshalb bewusst das Erstvotum nicht liest.

Die mündliche Prüfung prüft die mündliche Leistung

Wie die schriftlichen Vornoten ausfallen, hängt an vielen Dingen: Tagesform, Glück oder Pech mit dem Thema, gnädige oder strenge Bewertung, das (fehlgeleitete) Gefühl des Korrektors, in diesem Durchgang schon „genug“ Prädikate verteilt zu haben, und, ja, auch daran, wie erfolgreich man gelernt hat. Inwieweit sie dagegen stets exakt widerspiegeln, wie gut jemand überhaupt in Jura ist, darf mit Fug und Recht angezweifelt werden. Mit Sicherheit sagen eure Noten nichts über euch als Mensch aus. Und was schriftliche Vornoten ebenfalls nicht aufzeigen können, ist, wie gut ihr mündlich seid. Dafür ist die mündliche Prüfung da.

Doch auch hier schlägt der Ankereffekt zu. Liest die Prüferkommission die Akte und nimmt von den Vornoten Kenntnis, ist die allgemeine „Liga“ der Benotung psychologisch bereits einigermaßen festgelegt. Wenn jemand ordentlich Pech mit den Vorpunkten hatte und deshalb in der Mündlichen dann (vermeintlich folgerichtig) nur Micky-Maus-Fragen bekommt, wird es schwer, in die oberen Bereiche vorzustoßen, selbst, wenn der Prüfling durchaus in der Lage gewesen wäre, mittlere und vielleicht sogar einige schwere Fragen zu beantworten. Ein und dieselbe Antwort von jemandem, den die Kommission aufgrund der Vorpunkte für einen „Wackelkandidaten“ hält, wird als weniger bedeutsam eingeschätzt als von jemanden, der es mit etwas Anschub ins „Gut“ schaffen könnte. Das ist kein böser Wille – es ist einfach Psychologie.

Faire Fragenabfolgen

Wie gesagt ist es nach aktuellem Erkenntnisstand so gut wie unmöglich, einen einmal gesetzten Anker so weit zu neutralisieren, dass wir uns um die Prüfungsfairness keine Sorgen mehr zu machen bräuchten. Die Lösung ist simpel und kostet nichts: weg mit den Vornoten aus der Akte. Wo kein Anker, da keine Vorfestlegung. Die Kommission soll bei jedem Kandidaten unvoreingenommen nur die Leistung bewerten, die der- oder diejenige an dem Tag mündlich zeigt.

Hiergegen wenden manche Prüfer ein, sie bräuchten aber einen Anhaltspunkt, was für Fragen sie den jeweiligen Kandidaten stellen sollen. Erstens ist diese Annahme verfehlt und zweitens gibt es eine einfache Methode, den Kandidaten in ihren unterschiedlichen Fähigkeiten gerecht zu werden.

Die Annahme, einen „Anhaltspunkt“ zu benötigen, stimmt schon deshalb nicht, weil ein unvoreingenommener Prüfer erst in der Prüfung herausfindet, wie gut der Prüfling ist, denn seine mündliche Leistung ist gerade das, was bewertet werden soll. Jemand, dem Klausuren nicht besonders liegen, kann dennoch mündlich überaus überzeugend argumentieren und sollte dafür entsprechend brillant benotet werden. Das wäre fair; warum sollte so jemand im unteren Bereich „steckenbleiben“ wenn eine gute oder sogar sehr gute Leistung dargeboten wurde? Fairness bedeutet auch im umgekehrten Fall: Jemand, der schriftlich groß eingefahren hat, aber mündlich kaum etwas Zusammenhängendes sagt, das über Banalitäten hinausgeht, sollte die dazu passende, niedrige Note bekommen, und nicht etwa aufgrund von „Vorschusslorbeeren“ nur ein bisschen weniger gut bewertet werden. Die mündliche Prüfung ist dazu da, die mündlich Leistung zu prüfen – und wenn die stark von der schriftlichen abweicht, dann ist es fair, sie auch genauso und nicht anders zu bewerten, unabhängig voneinander. Es sind einfach separate Prüfungsteile.

Für die Prüfungskommission bedeutet das, bei allen Kandidaten mit einer mittelschweren Frage einzusteigen und, je nach Antwortqualität, individuell den Schwierigkeitsgrad für die jeweils nächste Frage zu steigern oder zu senken. Starke Kandidaten können die schwierigen Fragen „freispielen“, etwas Schwächere werden weder komplett überfordert, noch bleiben sie bei den zu einfachen Fragen stecken, obwohl sie mehr gewusst hätten. Es ist fair: Alle können so ihr Wissen schrittweise unter Beweis stellen.

Selbst die Möglichkeit der Notenhebung nach § 5d Abs. 4 DRiG müssen wir nicht über Bord werfen. Einen Ankereffekt vermeiden kann die Kommission, indem sie zuerst die mündliche Note festlegt und erst dann die Akte aufschlägt, um sich Kenntnis über Anhaltspunkte für eine Anhebung zu verschaffen.

Psychologie in der Juristenausbildung

Wenn wir eine fairere Juristenausbildung wollen, dann müssen die LJPAs vor allem eins beachten: Juristengehirne sind menschliche Gehirne, die ihrer eigenen Psychologie nicht entkommen können. Gut gemeint ist in Jura nicht gut genug. Psychologische Effekte verzerren nicht nur Noten, sondern durchkreuzen auch bspw. sachgerechte Zeugenvernehmungen und führen so zu Fehlentscheidungen vor Gericht.  Aber durch gezielte Reformen, die psychologische Erkenntnisse berücksichtigen, können wir viel verbessern. Diese hier gehört besonders dringend auf die Tagesordnung.

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Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL) ist Psychologin, Volljuristin, Dozentin für Psychologie im Recht an verschiedenen Universitäten und für die Deutsche Richterakademie, Co-Autorin des Standardlehrbuchs „Psychologie für Juristen“ (Effer-Uhe/Mohnert).

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Interessant dazu ebenfalls: Hungrige Richter fällen härtere Urteile. Das ergab eine Studie aus Israel (JURios berichtet).

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Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL) ist Psychologin, Volljuristin, Dozentin für Psychologie im Recht an verschiedenen Universitäten und für die Deutsche Richterakademie, Co-Autorin des Standardlehrbuchs „Psychologie für Juristen“.

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