Emojis im Recht

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Wer einen Gerichtssaal betritt, meint nicht selten, er ist in einer anderen Welt. Die Digitalisierung hält, ungeachtet aller Erfolgsmeldungen, in der Justiz nur zögerlich und mit großen Anlaufschwierigkeiten Einzug. Auch die Anwaltschaft hat mit den (gesetzlich vorgegebenen) Instrumentarien zu kämpfen. Doch das bedeutet nicht, dass Staatsbedienstete die schöne neue Welt schlicht ausblenden und weiter mit dem guten, alten Fax spielen könnten. Das 21. Jahrhundert geht an der Justiz nicht spurlos vorbei.

Rechtsfindung ist ein Akt der Kommunikation. Kommunikation braucht Sprache – und dieses Arbeitsmedium ist genausowenig statisch, sondern unterliegt stetigem Wandel.[1] Für Störungen in diesem System braucht es gar kein babylonisches Fremdsprachenwirrwar: So mancher Dialekt, Soziolekt oder Slang wird im Gerichtssaal zur Herausforderung. Da kann schon einmal die alte Dame im Zeugenstuhl die junge Richterin auffordern, richtig aufzupassen – weil das Schwäbisch der Zeugin die Richterin überfordert. Doch häufiger wird sich der Jugendliche auf der Anklagebank unverstanden fühlen, weil sich der Richter (gerne „Alter“) über die angebotene Brofist nicht erheitern kann. Und dann soll der kapieren, was man mit der Aubergine in WhatsApp gemeint hat? Warum eigentlich sollte sich ein Gericht mit der Bedeutung dieses schlüpfrigen Gemüses auseinandersetzen? Naja: Wer schon einmal in den Genuss kam, WhatsApp-Chatprotokolle in die Hauptverhandlung einführen zu müssen, der weiß warum. Der hiesige Beitrag steht ganz im Zeichen des Emoji vor Gericht.

In welchen Rechtsgebieten spielen Emojis eine Rolle?

Wann spielen Emojis vor Gericht eine Rolle? Man meint, vor deutschen Gerichten würden nur hochseriöse Sachverhalte verhandelt – da können Internetsymbole doch keinen Platz haben! Eine kurze Recherche in einschlägigen Datenbanken beweist das Gegenteil: Ab 2016 tauchen Emojis in deutschen Gerichtsentscheidungen und zunehmend auch in der rechtlichen Fachliteratur auf.[2] Der folgende Abschnitt bietet einen Überblick über die Rechtsgebiete, in denen Emojis bereits relevant geworden sind.

Emojis vor den Arbeitsgerichten

Nicht überraschend ist, dass Emojis immer wieder zu Missverständnissen im Arbeitsverhältnis führen – wenn Emojis auch manchmal die Betriebsstimmung heben können.[3] So manche Chefin fühlt sich durch die falsche Auswahl gelb leuchtender Rundgesichter persönlich angegriffen. Eine herabwürdigende Meinungsäußerung kann durchaus auch mittels Emoticons geäußert werden.[4] Deshalb tauchen Emojis immer wieder in Kündigungstreitigkeiten auf. Beispielsweise verwundert der Zorn eines Arbeitgebers nicht, der in einem Facebook-Kommentar als „fettes Schwein“ bezeichnet wurde – das Schwein war in diesem Fall ein süßes rosa Emoji (JURios berichtet).[5] Auch im Kontext sexueller Belästigung tauschen Emojis auf – ist die Betroffene 17 Jahre alt, lässt sich ein Altersunterschied von 43 Jahren auch nicht mit einem Zwinkersmiley überbrücken; dem Arbeitsgericht Koblenz genügte dennoch eine Abmahnung.[6]

Darüber hinaus ziehen öffentliche Arbeitgeber Postings (mit Emojis) heran, um eine verfassungsfeindliche Einstellung ihrer Mitarbeiter zu belegen. Das ArbG Zwickau sah einen sich übergebenden Emoji unter einem Bericht über eine Gegendemonstration gegen einen Aufmarsch der rechtsradikalen Partei „Der III. Weg“ als Anhaltspunkt, um an der Verfassungstreue eines Straßenbahnmitarbeiters zu zweifeln.[7] Das LAG Sachsen konnte diese Wertung dahinstehen lassen, nachdem sich der Arbeitnehmer noch auf andere Weise zu verfassungsfeindlichen Einstellungen bekannte.[8]

Emojis im öffentlichen Recht

In ähnlichem Kontext werden Emojis vor den Verwaltungsgerichten relevant. Die Verfassungstreue von Bewerberinnen für den Staatsdienst muss besonders überprüft werden. Wer in einer Whatsapp-Gruppe den Überfall der Wehrmacht auf Polen feiert, der wird deshalb seiner Bundeswehruniform verlustig – da hilft auch ein Tränen-Lach-Emoji nichts.[9] Dies gilt erst Recht, wenn das Emoji selbst verfassungsfeindliche Inhalte transportiert.[10]

Die unbedachte Verwendung von Emojis kann so manchem Beamtenanwärter die Karriere kosten. So einem Polizeidienstanwärter vor dem VG Aachen. Dieses fand einen Mittelfinger-Emoji, gepostet mit dem Bild einer Fahrverbotsverfügung zulasten des Antragsstellers gar nicht witzig: „Die Zurschaustellung des Fahrverbotes unter Einsatz von Lachsmileys zieht die Sanktion ins Lächerliche und zeigt, dass der Antragsteller den Bußgeldbescheid weder ernst nimmt, noch dessen Besinnungsfunktion erkannt hat. Durch die Nutzung des ‚Mittelfinger-Emojis‘ suggeriert der Antragsteller, der als Polizeimeister selbst rechtliche Verstöße ahnden müsste, dass er rechtliche Vorgaben nicht respektiert.“ (JURios berichtet)[11]

Womöglich könnte die Verwendung von Emojis staatlichen Hoheitsträgern – in ihrer Funktion – angesichts des Sachlichkeitsgebots grundsätzlich untersagt sein; diese Problematik wirft Milker in einem Beitrag über Äußerungen im Wahlkampf auf.[12]

Auch im Versammlungsrecht können Emojis zur Rechtsfindung beitragen. Wer als Versammlungsleiter postet, „er wette, dass es bei der Veranstaltung […] keine Masken-Pflicht geben werde“ und diese Aussage mit einem „ironischen Emoticon“ unterstreicht, bietet Anlass zu bezweifeln, dass Versammlungsauflagen befolgt werden.[13]

Hinsichtlich des Rechtswegs tanzt eine Entscheidung des VG Köln aus der Reihe.[14] Hier begehrte der Kläger, auf der Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entsperrt zu werden. Die Klage scheiterte – schließlich postete der Kläger unter einem Beitrag zur Klimakrise das Wort “Heil” in Kombination mit einem den rechten Arm ausstreckenden Emoji;[15] dies musste die Beklagte nicht dulden.[16]

Emojis können manchmal sogar richtig teuer werden: Donations auf Streaming-Plattformen können der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, entschied das FG Düsseldorf.[17] Für die Frage, ob das Streaming-Angebot eine Art gewerbliche Unterhaltungsleistung war, wertete das Gericht zulasten des Klägers, dass man auf seiner Plattform individualisierte Emoticons nutzen konnte.[18]

Emojis vor den Zivilgerichten

Auch im Zivilrecht können Emojis Bedeutung erlangen. Zum einen können sie Teil einer (auslegungsbedürftigen) Willenserklärung werden.[19] Freyler stuft Emojis gar als Bildsprache ein, die entfernte Verwandtschaft mit den Hieroglyphen verbände.[20] Zum anderen spielen Emojis in Streitigkeiten um Presseberichterstattung und Öffentlichkeit eine Rolle. Wenn ein Star ein Foto seiner neuen Flamme mit Kussmund-Emoji postet, dann muss er sich gefallen lassen, dass die Presse über sein Liebesleben berichtet, sagt das OLG Köln.[21] Wettbewerbsrechtlicher Ärger droht, werden Emojis zur Verunglimpfung von Mitbewerbern eingesetzt.[22] In Gewaltschutzverfahren können Emojis als Form der Kontaktaufnahme relevant werden.[23]

Keine Überraschung ist schließlich, dass Emojis in Verfahren rund um Social-Media,[24] insbesondere gegen Plattformbetreiber von Social-Media-Plattformen auftauchen.[25] Das LG Arnsberg stellte klar, dass ein Hate-Speech-Posting der Löschung unterliegt, auch wenn man es mit einem grimmigen Smiley verbindet.[26] Dass der Kläger das Posting geteilt und mit diesem Emoji versehen hatte, deute nicht etwa auf eine Distanzierung von seinem fremdenfeindlichen Inhalt, sondern vielmehr auf eine Bekräftigung des dortigen “Hassrede-Artikels” hin.[27]

Emojis in Drucksachen des deutschen Bundestages

Sogar bis in die Dokumente des Bundestages haben es die Emojis geschafft. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber erkannt hat, welche Bedeutung Emojis für Kinder und Jugendliche in der Alltagskommunikation entfalten.[28] Doch bei ihnen machen die kleinen, gelben Zeichen keinen Halt: In der Auswertung von Chatkommunikation des Berliner Weihnachtsmarktattentäters Anis Amri tauchen Emojis auf.[29] Aber auch Wirecard-Banker verwenden Emojis – und werden zum Gegenstand von Untersuchungsausschussberichten.[30]

Emojis werden in Äußerungen verwendet, die sich gegen Parlamentarier richten[31] oder volksverhetzenden Charakter haben.[32] Mit den Auswirkungen von Emojis auf die Reichweite von Hassreden im Netz beschäftigt sich der Bericht der Enquette-Kommission künstliche Intelligenz. Algorithmen würden Emojis teils als „Schreien“ interpretieren und deshalb Postings mit besonders vielen Symbolen stärker verbreiten.[33] Damit bekommen verhetztende Äußerungen besonders viel Reichweite.

Über eine kuriose Praxis berichtet schließlich die Unterrichtung durch die Wehrbeauftragte 2020.[34] Während der Covid-19-Pandemie sollten in einer Kompanie die zum Dienst zu Hause befohlenen Soldatinnen und Soldaten innerhalb der Rahmendienstzeit eine durchgängige Erreichbarkeit am Heimatort sicherstellen. Zur Kontrolle der Anwesenheit und Erreichbarkeit sollten sich die Zugangehörigen vor Dienstantritt mit wechselnden Emojis in einer vom Zugführer eingerichteten WhatsApp-Gruppe melden.[35]

Emojis im Strafverfahren

Am unbestritten Häufigsten tauchen Emojis jedoch im Strafverfahren auf – und hier hört der Spaß auf. Aus den kleinen gelben Rundgesichtern werden dann Instrumente der Bagatellisierung schwerster Straftaten wie beispielsweise des Verbreitens von Kinderpornographie[36] oder Tatmittel der Volksverhetzung.[37] Wer einen Daumen hoch postet, muss sich nicht wundern, wenn Dritte dies als Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener und Billigung von Straftaten werten.[38] Der Bundesgerichtshof sah in der Zusendung eines Emoticons gar eine Anstiftungshandlung.[39] Ähnlich erkannte das Landgericht Frankenthal in der Übersendung von Spritzenemojis die Zustimmung zu einem mittäterschaftlichen Mord mit Insulininjektionen.[40] Emojis können aber auch ein Weg sein, um Angst, Scham und Reue zum Ausdruck zu bringen.[41]

Am Häufigsten jedoch spielen Emojis als Indizien im Rahmen einer Beweiskette eine strafrechtlich relevante Rolle. Spezifische Emojis deuten auf einen islamistischen Hintergrund hin. So sei der zum Tauhid erhobene Zeigefinger ein Hinweis auf eine streng monotheistische Glaubensüberzeugung, die in der Zusammenschau mit anderen Beweismitteln gewürdigt werden könne.[42] Allerdings beanstandete der Bundesgerichtshof ebenjene Entscheidung – nicht des Inhalts, sondern der ungefilterten Widergabe aller erdenklichen Chatprotokolle wegen.[43]

Geldschein-Emojis können Betrüger überführen. Das LG Bielefeld schlussfolgerte aus der Verwendung von sieben solcher Emoticons, die Angeklagte habe eine „heftige heftige Idee – alles ist safe“.[44] Gemeint war: Man solle als falsche Polizisten ältere Leute um ihr Geld erleichtern. Insgesamt scheinen Chats rund um Vermögensdelikte nach hinten loszugehen. Ein Lachsmiley nehme der Frage nach einer „Knarre“ im Kontext eines schweren Raubes nicht ihre Seriosität, entschied das LG Kassel.[45]

Auch im Zusammenhang mit Drogendelinquenz sind Emojis beliebt. Das LG Hamburg sah die Gewerbsmäßigkeit eines Drogendealers aufgrund einer szenetypischen Buchhaltung erwiesen – zu der nicht nur die Erfassung von Schulden in Zahlen, sondern auch die Verwendung von Emojis gehörte, deren Bedeutung das Landgericht jedoch nicht ermitteln konnte.[46] Erfolgreicher war da das LG Trier: „Im Hinblick auf die im Chatverkehr verwendeten Emojis Schneeflocke und Kleeblatt ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem Symbol Schneeflocke mit hoher Wahrscheinlichkeit um Kokain und bei dem Kleeblatt möglicherweise um Marihuana handelt.“[47]

Ein Vater, der seinen Sohn verdursten ließ, sandte noch kurz zuvor schwitzende Emojis an die Nebenklägerin.[48] Daraus schlussfolgerte das Gericht, dem Angeklagten war klar, dass es zu heiß war, um ein kleines Kind unbeaufsichtigt zu lassen.[49]

Kussmund-Emojis unterminieren die Glaubhaftigkeit von Zeugen nicht, entschied das LG Köln: „Die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten H […] wird ferner nicht dadurch beeinträchtigt, dass H B am [Tattag] mit einer Voice-Mail über WhatsApp zum Geburtstag gratulierte, ihm alles Gute wünschte und drei Emojis anfügte, nämlich eine Rose, einen Smiley mit Sonnenbrille und einen Smiley mit Kussmund. […] Es ist im Rahmen der Nutzung von Facebook überhaupt nicht ungewöhnlich einer Facebookbekanntschaft zum Geburtstag zu gratulieren, insbesondere dann nicht wenn die eigene (Halb-)Schwester, zu der man eine sehr enge Bindung pflegt, diese Person nett findet. Ebenfalls steht es nicht im Widerspruch zu ihrer Einlassung, dass sie von B zu seinem Geburtstag eingeladen wurde. Dies deutet nicht auf eine engere Beziehung zwischen B und H hin, als von letzterer dargestellt.“[50]

Prozedurale Probleme rund um das Emoji im Strafrecht

Schließlich tauchen Emojis im Strafverfahren als „Beifang“ eines Chatverlaufs auf, welcher der eigentliche Gegenstand richterlicher Beweiswürdigung ist.[51] Das LG Karlsruhe stellte beispielsweise für die Frage, ob ein auf dem Computer des Angeklagten aufgefundenes Dokument einen Chatverlauf wiedergibt, tragend darauf ab, dass kein Emoticon beinhaltet war.[52] Schaut man genau hin, kommen diese Chats regelmäßig zur Verlesung.[53] Doch ist dies überhaupt die richtige Methode, um dieses Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen, wenn es auch Emojis beinhaltet? Das LG Frankenthal schien dies anders zu sehen, nahm es die Emoticons doch explizit in Augenschein.[54]

Ein genauer Blick in Gesetz und Rechtsprechung bestätigt diese Rechtsauffassung. Ob ein Beweismittel durch Verlesung oder Augenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann, bestimmt sich danach, ob es Urkunde i.S.d. § 249 StPO oder Augenscheinsobjekt i.S.d. § 86 StPO ist. Eine Legaldefinition des Urkundenbegriffs sucht man in der StPO lang, doch führt der Gesetzeswortlaut des § 249 Abs. 1 StPO für das Emoji-Problem weiter:1Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. 2Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.“ Nach § 249 Abs. 1 S. 2 StPO kommt es für elektronische Dokumente also maßgeblich auf die Verlesbarkeit an. Chatprotokolle u.ä. werden zwar regelmäßig ausgedruckt und vom Blatt verlesen, doch ist § 249 Abs. 1 S. 2 StPO Ausdruck einer übergeordneten Wertung.

Der Bundesgerichtshof verlangt für eine Urkunde im strafprozessrechtlichen Sinne, dass sich deren Inhalt allein durch Lesen erschließen lassen muss.[55] Lesen ist der Vorgang, durch den die in der Urkunde verkörperten Schriftzeichen unmittelbar in sinntragende Wörter umgesetzt werden.[56] Der Umstand, dass der Inhalt der Erklärung nicht eindeutig ist, sondern erst durch Auslegung ermittelt werden muss, steht der Qualifizierung als Urkunde nicht entgegen.[57] Die Interpretationsbedürftigkeit von Emojis ist mithin kein Hinderungsgrund, sie als Urkunde einzustufen. Doch ist fraglich, ob ihr Inhalt durch Verlesung erfasst werden kann.

Emojis werden durch eine spezifische Zeichenkombination verschlüsselt.[58] Diese Zeichenkombination könnte man offensichtlich lesen, doch wird sie nicht dargestellt – gibt man die Zeichenkombination ein, wird sie im laufenden Chat durch ein Piktogramm, das Emoji, ersetzt. Dieses Piktogramm kann Software auf Handys in Sprachform ausgeben. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass Emojis verlesbare Zeichen sind, die unmittelbar in Wörter umgesetzt werden können. Folgt man Freyler und ordnet sie als Hieroglyphen ein, liegt der Vergleich zu Schriftzeichen asiatischer Sprachen oder dem Altägyptischen nahe.[59] An diesen Beispielen wird aber auch erkennbar, dass Emojis keine Bildschrift sind: Anders als beispielsweise dem chinesischen Schriftzeichen lässt sich dem Emoji keine Silbe oder Laut zuordnen. Der Zwinker-Smiley wird beispielsweise auch „Zwinki Zwonki“ genannt – wobei es mitunter auf die Betrachterin ankommt, welches Emoji damit genau gemeint ist. Es ist also nicht der Inhalt der Erklärung, der interpretationsbedürftig ist – es ist vielmehr bereits nicht eindeutig, welches Wort das Emoji bezeichnet. Damit sind Emojis kein Sprachzeichen, sondern Augenscheinsobjekt, das das Gericht betrachten muss, um seine Bedeutung erfassen zu können. Kommt es für die Beweiswürdigung mithin auf das Emoji (auch in Wechselwirkung zum Kontext) an, muss es in Augenschein genommen werden.

Und was bedeuten die jetzt?

Doch die Probleme hören nicht auf, sind die Emoticons erst einmal wirksam in die Hauptverhandlung eingeführt. Emojis sind beileibe nicht eindeutig. Während manche Zeichen noch eine gewisse Allgemeinverständlichkeit für sich reklamieren können – beispielsweise der hochgereckte Daumen („Thumbs up“)[60] –, müssen viele Emojis interpretiert werden. Wie also lege ich ein Emoji aus? Grundsätzlich müssen Emojis – wie jede Form der Kommunikation – nach denjenigen Regeln des Rechtsgebiets ausgelegt werden, in dessen Kontext ihre Bedeutung zu bestimmen ist. Im Zivilrecht dominiert hier die Betrachtungsweise nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums,[61] während das Strafrecht nicht umhinkommt, die subjektive Tätersicht in die Betrachtung einzustellen. Doch jeweils spielt ein soziales Alltagsverständnis der Zeichen eine tragende Rolle. Pendl spricht von einem „Emoji-Soziolekt“,[62] und warnt zugleich nachvollziehbar davor, verallgemeinernd zu unterstellen, „jedermann“ verstünde diese besondere Internetsprache.[63]

Die Kommunikation mittels Piktogrammen setzt eine gewisse Initiation voraus – nur wer sich in Internet-/Social-Media-Kreisen bewegt, lernt Emojis und ihre landläufige Bedeutung kennen. Sofern Anhaltspunkte bestehen, dass die Äußernde mit den ungeschriebenen Regeln des Internets vertraut ist, kann unterstellt werden, dass ein Emoji im Sinne gängiger Bedeutungszuschreibungen genutzt wurde. Die selbe Prüfung muss auf Empfängerebene vorgenommen werden. Einer individualisierten Auslegung bedarf ein Emoji dann, wenn Anhaltspunkte für die Kenntnis der „Emoji-Soziolekts“ zu verneinen sind. Dies wird häufiger bei älteren Nutzerinnen und Nutzern elektronischer Kommunikationsmedien festzustellen sein. Dann müssen Emojis im Kontext anderer Erklärungen interpretiert werden, die im Zusammenhang mit dem Zeichen stehen. So geht es dem Gericht nicht anders als der Teenagerin, deren Großmutter ein „Zwinki-Zwonki“ schickt – da kann es im Gerichtssaal mitunter “awkward” werden.

Besonders problematisch wird die Interpretation, wenn Emojis in unterschiedlichen sozialen oder kulturellen Kontexten unterschiedliche Bedeutung beigemessen wird. Das VG Berlin hob eine Disziplinarverfügung gegen einen Feuerwehrmann auf, der das „OK“-Emoji in Äußerungen auf Social-Media verwendete. Die Disziplinarverwaltung mutmaßte, der Kläger sympatisiere mit der rechtsradikalen White-Power-Bewegung, die diese Symbolik ebenfalls benutze. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass dem Kläger ebendiese Konnotation unbekannt war und unterstellte deshalb, er habe das Emoji nicht in verfassungsfeindlicher Weise verstanden wissen wollen.[64]

Aber der Kontext spielt auch noch in anderer Hinsicht eine Rolle: Emojis können den Aussageinhalt von schriftlichen Äußerungen im Internet verändern. Als Symbole zur Kommunikation von Emotionen[65] können sie besonders Ironie und Sarkasmus transportieren.[66] Dann wird eine harmlose Aussage schnell einmal zur strafbaren Handlung.[67] Deswegen müssen Urteilsgründe den Kontext einer Äußerung auf Social-Media umfassend darstellen.[68]

Modern Times

Es zeigt sich: Emojis sind für das Recht mittlerweile wirklich bedeutsam. Sie können Anlass für Gerichtsverfahren sein, als Beweismittel verwendet werden und werfen komplexe Rechtsfragen auf. In tatsächlicher Hinsicht stellen sie die Richterin vor die Aufgabe, Mehrdeutiges zu interpretieren und können scheinbar Eindeutiges interpretationsbedürftig machen. Mit der großen Verbreitung des Smartphones ist sicher: Dieser Text wird nicht der letzte bleiben, der Emojis im Recht mit einem Augenzwinkern betrachtet.

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So beschäftigt sich beispielsweise Pendl mit Emojis im (Privat-)Recht.

“Emojis sind allgegenwärtig – auch das Recht ist mit den bunten Gesichtern, Gesten und Symbolen immer häufiger konfrontiert. Davon zeugt eine stattliche, in den letzten Jahren immer stärker wachsende Zahl an Urteilen aus dem In- und Ausland sowie aus den unterschiedlichsten Rechtsbereichen. Straf-, Arbeits- und Markenrecht bilden ebenso Schauplätze von Emoji-Rechtsprechung wie Schuld-, Familien- und Äußerungsrecht. Vor dem Hintergrund der rechtsvergleichenden Bestandsaufnahme bereitet Matthias Pendl die technischen und (psycho-)linguistischen Hintergründe von Emojis auf.”


[1] Freyler, Die vertragsrechtliche Bedeutung von Emoticons, JA 2018, 732, 734.

[2] Vgl. zur Zunahme der Bedeutung von Emojis vor Gericht auch Pendl, Emojis auf dem Weg ins (Privat-)Recht – ein Schlaglicht, NJW 2022, 1054.

[3] Butting, Ein Smiley für die interne Stimmung, VW 2019, 54, 56.

[4] BeckOGK BGB/Specht-Riemenschneider § 823 Rn. 1201; ErfKomm/Niemann § 626 BGB Rn. 86b; Thüsing/Wurth/Vossen § 10 Rn. 31.

[5] LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2016 – 4 Sa 5/16 = BeckRS 2016, 71236 Rn. 30; vgl. auch Günther/Lenz, Liken, Posten, Teilen – Kündigungsrechtliche Einordnung Social Media-spezifischer Ausdrucksformen, ArbRAktuell 2020, 405, 408.

[6] ArbG Koblenz, Urt. v. 27.09.2017 – 4 Ca 491/17 = BeckRS 2017, 149470 Rn. 6, 52 ff.; dem folgend LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.03.2018 – 1 Sa 507/17 –, juris Rn. 76 ff.

[7] ArbG Zwickau, Urt. v. 02.08.2017 – 4 Ca 18/17 P.

[8] LAG Sachsen, Urt. v. 27.02.2018 – 1 Sa 515/17 = NZA-RR 2018, 244, 246 Rn. 27.

[9] BVerwG, Beschl. v. 31.03.2020 – 2 WDB 2.20 = BeckRS 2020, 14521 Rn. 2.

[10] Vgl. VG Berlin, Urt. v. 02.08.2022 – 80 K 13/22 OL –, juris.

[11] VG Aachen, Beschl. v. 26.08.2021 – 1 L 480/21 = BeckRS 2021, 23919 Rn. 15; ähnlich auch LAG Hamburg, Urt. v. 22.04.2022 – 7 Sa 49/21 –, juris Rn. 7.

[12] Milker, Äußerungen von Hoheitsträgern im Wahlkampf und darüber hinaus, JA 2017, 647, 654.

[13] VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.2021 – 10 K 1307/21 = BeckRS 2021, 11184 Rn. 32.

[14] VG Köln, Beschl. v. 04.05.2022 – 6 L 405/22 –, juris.

[15] VG Köln, Beschl. v. 04.05.2022 – 6 L 405/22 –, juris Rn. 29.

[16] VG Köln, Beschl. v. 04.05.2022 – 6 L 405/22 –, juris Rn. 33.

[17] FG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2022 – 1 K 2812/19 U = MwStR 2022, 819 Rn. 5.

[18] FG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2022 – 1 K 2812/19 U = MwStR 2022, 819 Rn. 5; vgl. auch Spatscheck/Wimmer, E-Sport als Krisengewinner: Warum E-Sportler in Sachen Steuern für eine weiße Weste sorgen sollten, PStR 2022, 38 ff.

[19] LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.10.2020 – 8 Sa 95/20 –, juris Rn. 94 ff.; Freyler, Die vertragsrechtliche Bedeutung von Emoticons, JA 2018, 732, 733 ff.

[20] Freyler, Die vertragsrechtliche Bedeutung von Emoticons, JA 2018, 732, 733.

[21] OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2021 – 15 W 12/21 = NJOZ 2022, 413, 414 Rn. 12.

[22] Lichtnecker, Neues aus dem Social Media-Marketing, MMR 2018, 512, 514; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner/Lichtnecker 28. Abschnitt Rn. 66.

[23] AG Bergheim, Beschl. v. 01.10.2018 – 61 F 219/18 = BeckRS 2018, 23574 Rn. 1.

[24] OLG Köln, Urt. v. 19.02.2021 – 6 U 103/20 = MMR 2021, 413; OLG Frankfurt, Urt. v. 30.06.2022 – 16 U 229/20 –, juris Rn. 5; LG Frankfurt, Beschl. v. 20.01.2021 – 2-03 O 1/21 –, juris Rn. 15 f.; vgl. auch Nadi, Die Erkennbarkeit des kommerziellen Hintergrunds eines Influencer-Beitrags, WRP 2021, 586, 591; Radtke/Camen, Des Wortlauts letzter Schluss? Für mehr Rechtssicherheit bei der Kennzeichnung kommerzieller Influencer-Beiträge, WRP 2020, 24, 26 Rn. 17.

[25] KG Berlin, Beschl. v. 31.10.2022 – 10 W 13/20 –, juris Rn. 19; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 08.04.2022 – 2-03 O 188/21 = GRUR-RS 2022, 7835 Rn. 30; LG Köln, Urt. v. 13.01.2022 – 14 O 127/20 = MMR 2022, 801; LG Frankfurt, Urt. v. 08.04.2022 – 2-03 O 188/21 –, juris Rn. 35; LG Mannheim, Urt. v. 24.06.2020 – 14 O 140/19 –, juris Rn. 69.

[26] LG Arnsberg, Urt. v. 06.02.2020 – 4 O 363/18 –, juris Rn. 100.

[27] LG Arnsberg, Urt. v. 06.02.2020 – 4 O 363/18 –, juris Rn. 100; dem folgend OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2020 – 29 U 6/20 = GRUR-RS 2020, 25382 Rn. 130.

[28] BT-Drs. 19/24200, S. 299.

[29] BT-Drs. 19/30800, S. 438.

[30] BT-Drs. 19/30900, S. 2021.

[31] BT-Drs. 19/30001, S. 102.

[32] BT-Drs. 19/1568, S. 43.

[33] BT-Drs. 19/23700, S. 481.

[34] BT-Drs. 19/26600.

[35] BT-Drs. 19/26600, S. 36.

[36] BKA, Kriminalistik 2019, 653.

[37] OLG Celle, Urt. v. 16.08.2019 – 2 Ss 55/19 –, juris Rn. 14, 22.

[38] LG Meiningen, Beschl. v. 05.08.2022 – 6 Qs 146/22 –, juris Rn. 21; ähnlich LG Magdeburg, Urt. v. 02.07.2021 – 25 KLs 253 Js 27422/20 = BeckRS 2021, 51793 Rn. 356.

[39] BGH, Beschl. v. 31.07.2018 – StB 4/18 –, juris Rn. 16; ähnlich KG, Urt. v. 30.10.2020 – (6a) 172 OJs 22/18 (1/20) = BeckRS 2020, 31892 Rn. 30 (Akt der Bekräftigung).

[40] LG Frankenthal, Urt. v. 26.06.2018 – 1 KLs 5220 Js 43075/16 = BeckRS 2018, 48123 Rn. 31.

[41] LG Aachen, Urt. v. 07.11.2017 – 65 KLs 9/17 –, juris Rn. 136; LG Osnabrück, Urt. v. 27.07.2020 – 18 KLs/217 Js 66991/19 – 1/20 = BeckRS 2020, 48860 Rn. 25.

[42] LG Köln, Urt. v. 30.01.2017 – 101 KLs 13/15 = BeckRS 2017, 159137; zum Thema Internetdjihadismus vgl. auch KG, Urt. v. 30.10.2020 – (6a) 172 OJs 22/18 (1/20) = BeckRS 2020, 31892.

[43] BGH, Beschl. v. 30.05.2018 – 3 StR 486/17 = BeckRS 2018, 13607.

[44] LG Bielefeld, Urt. v. 26.08.2020 – 01 KLs – 916 Js 261/19 – 20/19 –, juris Rn. 7, 125.

[45] LG Kassel, Urt. v. 23.03.2021 – 6020 Js 16845/20 – 1 KLs –, juris Rn. 69, 170.

[46] LG Hamburg, Urt. v. 07.07.2020 – 612 KLs 9/20 –, juris Rn. 51.

[47] LG Trier, Urt. v. 11.05.2021 – 8031 Js 12496/20.5 KLs = BeckRS 2021, 21481 Rn. 33.

[48] LG Essen, Urt. v. 27.03.2020 – 22 Ks – 70 Js 361/19 – 20/19 –, juris Rn. 82.

[49] LG Essen, Urt. v. 27.03.2020 – 22 Ks – 70 Js 361/19 – 20/19 –, juris Rn. 177.

[50] LG Köln, Urt. v. 23.02.2018 – 117 KLs 19/17 –, juris Rn. 197.

[51] LG Hannover, Urt. v. 02.02.2021 – 39 Ks 16/20 –, juris Rn. 34; LG Paderborn, Urt. v. 19.09.2019 – 05 KLs 32/18 –, juris Rn. 284; LG Flensburg, Urt. v. 05.02.2019 – I Ks 3/18 = BeckRS 2019, 35982 Rn. 211, 219; LG Traunstein, Urt. v. 30.11.2018 – KLs 450 Js 12135/18 jug = BeckRS 2018, 30899 Rn. 87 ff.; LG Bonn, Urt. v. 16.03.2015 – 24 KLs – 900 Js 627/14 – 10/14 = BeckRS 2015, 9820.

[52] LG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2018 – 4 KLs 608 Js 19580/17 –, juris Rn. 392.

[53] LG Hannover, Urt. v. 02.02.2021 – 39 Ks 16/20 –, juris Rn. 128 f.; LG Bielefeld, Urt. v. 26.08.2020 – 01 KLs – 916 Js 261/19 – 20/19 –, juris Rn. 124; LG Flensburg, Urt. v. 05.02.2019 – I Ks 3/18 = BeckRS 2019, 35982 Rn. 210 f; LG Magdeburg, Urt. v. 02.07.2021 – 25 KLs 253 Js 27422/20 = BeckRS 2021, 51793 Rn. 325.

[54] LG Frankenthal, Urt. v. 26.06.2018 – 1 KLs 5220 Js 43075/16 = BeckRS 2018, 48123 Rn. 78; fehlerhaft aber LG Traunstein, Urt. v. 30.11.2018 – KLs 450 Js 12135/18 jug = BeckRS 2018, 30899 Rn. 223, das gleich den gesamten Chat in Augenschein nahm.

[55] BGH, Urt. v. 03.03.1977 – 2 StR 390/76 = NJW 1977, 1545, 1546; BeckOK StPO/Ganter § 249 Rn. 7; MüKo StPO/Kreiker § 249 Rn. 11; KK-StPO/Diemer § 249 Rn. 8.

[56] MüKo StPO/Kreiker § 249 Rn. 11.

[57] BeckOK StPO/Ganter § 249 Rn. 7; MüKo StPO/Kreiker § 249 Rn. 11.

[58] Pendl, Emojis auf dem Weg ins (Privat-)Recht – ein Schlaglicht, NJW 2022, 1054, 1055 Rn. 4.

[59] Freyler, Die vertragsrechtliche Bedeutung von Emoticons, JA 2018, 732, 733.

[60] Vgl. LG Meiningen, Beschl. v. 05.08.2022 – 6 Qs 146/22 –, juris Rn. 21; LG Magdeburg, Urt. v. 02.07.2021 – 25 KLs 253 Js 27422/20 = BeckRS 2021, 51793 Rn. 356; Freyler, Die vertragsrechtliche Bedeutung von Emoticons, JA 2018, 732, 734.

[61] Pendl, Emojis auf dem Weg ins (Privat-)Recht – ein Schlaglicht, NJW 2022, 1054, 1057 Rn. 16.

[62] Pendl, Emojis auf dem Weg ins (Privat-)Recht – ein Schlaglicht, NJW 2022, 1054, 1056 Rn. 14.

[63] Pendl, Emojis auf dem Weg ins (Privat-)Recht – ein Schlaglicht, NJW 2022, 1054, 1057 Rn. 20.

[64] VG Berlin, Urt. v. 02.08.2022 – 80 K 13/22 OL –, juris Rn. 22.

[65] OLG Celle, Urt. v. 16.08.2019 – 2 Ss 55/19 –, juris Rn. 22; Spoenle, Rechtliche Bedeutung der Funktion “Teilen” in sozialen Netzwerken, jurisPR-ITR 7/2016 Anm. 2.

[66] Günther/Lenz, Liken, Posten, Teilen – Kündigungsrechtliche Einordnung Social Media-spezifischer Ausdrucksformen, ArbRAktuell 2020, 405, 407 f.

[67] Beukelmann, Die Strafbarkeit von Feindeslisten, NJW-Spezial 2021, 248.

[68] BayObLG, Beschl. v. 26.11.2020 – 202 StRR 86/20 = BeckRS 2020, 35559 Rn. 7.

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Simon Pschorr
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StA Simon Pschorr, Abgeordneter Praktiker im Strafrecht an der Universität Konstanz, Autor in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Twitter: @PschorrSimon

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