Thumbs up … und damit ins Gefängnis?

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Mit einem „Daumen hoch“ oder „Herzen“ zeigen Nutzer auf Social-Media-Plattformen, dass ihnen ein Beitrag gefällt. Bei diesen Beiträgen handelt es sich um Videos und Fotos von oftmals banalen Dingen, jedoch werden auch immer häufiger „Hass-Botschaften“ und menschenverachtende Hetze Inhalt von Social-Media-Posts.

Folgerichtig stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage: Kann dieses „gut finden“ strafbar sein? So führte bspw. der Polizistenmörderfall aus Kusel zu verschiedensten, teils heftigen Reaktionen in den sozialen Medien. Dieser Fall bestätigte erneut, dass menschenverachtende Posts immer häufiger vorkommen und diese – so scheint es – vermehrt hingenommen werden. Gegen Hass im Netz versuchen Ermittlungsbehörden mit aller Strenge und mit allen zur Verfügung stehenden Kapazitäten vorzugehen, so auch im folgenden Fall:

Gegen einen Facebook-Nutzer erteilte das Amtsgericht Meiningen einen Durchsuchungsbeschluss, weil er den Kommentar eines anderen Nutzers “likte” (“Thumbs-Up”). Der Beschuldigte sei der Belohnung bzw. Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) sowie des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) verdächtig. Der Kommentar des Nutzers erfolgte unter einem Beitrag betreffend einer Gedenkveranstaltung für die Opfer des sog. Kuseler Polizistenmordes am 31. Januar 2022, auf die er wie folgt reagierte: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“.

LG Meiningen: Der “Liker” macht sich den Beitrag zu eigen

Allein im “Like” kann bereits eine Straftat stecken, sofern der Beitrag selbst strafbare Inhalte enthält, so das LG Meiningen. Aber macht man sich den Inhalt eines Beitrags dadurch zu eigen, dass man den Beitrag “likt”? Ist das Befürworten eines Beitrages gleichzustellen mit einem „Zueigenmachen“? Nach der Rspr. des BGH liegt ein „Zueigenmachen“ regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint.

Durch die Betätigung der Like-Funktion bleibt immer noch sichtbar, wer den Beitrag verfasst hat. Man möchte lediglich seine Sympathien ausdrücken, ohne dabei Ersteller:in des Beitrags zu werden. Anders gestaltet sich die Situation, wenn der Beitrag geteilt würde. Hier könnte man sich die durchaus berechtigte Frage stellen, ob denn das Teilen nicht als „Zueigenmachen“ gesehen werde.

Das sah das LG Meiningen allerdings anders und wertete ein “Like” als explizite Zustimmung und Gutheißung und fand, dies müsse daher als „Zueigenmachen“ des “gelikten” Beitrags verstanden werden. Deutlicher könne man ein „Zueigenmachen“ kaum zum Ausdruck bringen. Der Facebook-Nutzer habe – laut Ansicht des Gerichts – mit dem Like einen Mord “in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich gebilligt”.

Ein “Like” als Billigung eines Mordes?

Billige ich mit einem “Like” einen Mord? Das lässt sich keinesfalls so einfach annehmen, wie die Ausführungen des AG Meiningen vermuten lassen. So ist in dem Beispiel nicht einmal eindeutig klar, ob das “Like” dem Mord oder der Verweigerung der Trauerfeier galt. Zum Teil gehen Nutzer:innen auch zynisch mit “Likes” um. Es zeigt sich, dass sich bei der rechtlichen Wertung von “Likes” Schwierigkeiten ergeben. So könne es auf juristischer Ebene doppelte Symbolverwendungen geben, so führt die mangelnde Eindeutigkeit des Aussagegehaltes zu keiner Billigung der Geschehnisse nach § 140 Nr. 2 StGB.

Ebenso müsste für § 140 Nr. 2 StGB die Äußerung geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Das LG bejaht dies. Angesichts einer unkontrollierten Verbreitung der Billigung über soziale Medien solle dies ganz offensichtlich der Fall sein. Hingegen wäre es zumindest wünschenswert gewesen, dass das Gericht klarstellt, woran es diese „Offensichtlichkeit“ ausmacht: An der Breitenwirkung? An hohen Followerzahlen? Oder an der Schwere der Tat und befürchteten Nachahmungseffekten?

LG Meiningen: “Like” als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener?

Nach § 189 StGB macht sich strafbar, wer das Andenken Verstorbener „verunglimpft“. Die mit „Verunglimpfen“ umschriebene Tathandlung kann nach allgemeiner Meinung in Form einer Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erfolgen. Sie kann also durch das Äußern eines Werturteils oder durch das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen begangen werden. Einigkeit besteht darüber, dass für eine „Verunglimpfung“ nur eine besonders schwere Kränkung, also eine nach Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggrund „erheblichere Ehrenkränkung“ genügt. Geringere unwesentliche Entgleisungen sollen dabei außer Betracht bleiben.

Die Bezeichnung der zwei Polizisten als „Kreaturen“ spricht den Opfern ersichtlich die Menschenwürde ab. Durch die Phrase „keine einzige Sekunde Schweigen“ wird zudem direkter Bezug auf eine in Gedenkveranstaltungen oder Trauerfeiern übliche Schweigeminute Bezug genommen, die der Totenehrung bzw. ihrem Andenken dienen, so das Gericht. Insofern liegt zwar eine beteiligungsfähige Haupttat vor, doch stellt sich an dieser Stelle wiederum die Frage, ob im “Like” ein „Zueigenmachen“ gesehen werden kann (was das Gericht bejaht).

“Liker” legt Verfassungsbeschwerde ein

Das LG Meiningen bestätigte den zuvor ergangenen Beschluss des Amtsgerichts.

Nun möchte der Betroffene Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts Meiningen einlegen, so dass nunmehr das Bundesverfassungsgericht entscheiden muss, ob das bloße “Liken” auf sozialen Plattformen strafbar sein und zu einer Hausdurchsuchung führen kann.

Das “Liken” menschenverachtender Post kann jedenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen; ob sich aber die obergerichtliche Rechtsprechung der Haltung des LG Meiningen anschließen wird, bleibt angesichts der dargelegten Bedenken doch sehr fraglich.


Beschluss: LG Meiningen Beschl. v. 5.8.2022, Az. 6 Qs 146/22

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Derya Delal Bozkurt
Derya Delal Bozkurt
Derya Delal Bozkurt ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu) an der Universität des Saarlandes.

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