Absprachewidriger vaginaler Samenerguss ist strafbar

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Sex ohne Kondom? Kann man machen, ist aber nicht sonderlich schlau. Es ist kein Geheimnis, dass manche Paare stattdessen die Methode des “vorzeitigen Rausziehens” (auch coitus interruptus genannt) nutzen. Mit mäßigem Erfolg. Dass das Einverständnis zu vaginalem Geschlechtsverkehr unter die Bedingung gestellt werden kann, dass dieser vor dem Samenerguss zu beenden ist, entschied jetzt auch das Oberlandesgericht Hamm.

Im Jahr 2017 hatten der spätere Angeklagte und die spätere Geschädigte nach einer Geburtstagsfeier einvernehmlichen Sex, der von ihm initiiert wurde. Der Geschlechtsverkehr erfolgte bis zum Samenerguss. So war das aber nicht abgesprochen gewesen. Der Mann sollte vielmehr entweder ein Kondom benutzen oder seinen Penis aus der Vagina ziehen, bevor es zum Samenerguss kommt. Die Frau wollte dadurch verhindern, schwanger zu werden. Über diese Absprache setzte sich der Mann aber eigenmächtig hinweg. Deswegen zeigte ihn seine Sexualpartnerin an.

Strafbarkeit wegen sexuellem Übergriff?

Das Amtsgericht (AG) Essen hatte den Mann in erster Instanz wegen Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1 StGB, Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, woraufhin der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung einlegten. Die zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts (LG) Essen verurteilte den Angeklagte in der Berufungsinstanz wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Auf die Revision des Angeklagten hat dann das OLG Hamm das LG-Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im zweiten Durchgang hat das LG dann das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte von der ihm zur Last gelegten Vergewaltigung freigesprochen wurde. Damit war wiederum das Opfer nicht einverstanden und der Fall landete erneut vor dem OLG Hamm.

Das OLG sah den objektiven Tatbestand des sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 1 StGB als verwirklicht an. Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB ist in der seit 2016 geltenden Fassung Ausfluss der sog. “Nein-heißt-Nein-Lösung”. Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung schützt die Freiheit der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden.

Wegen sexuellen Übergriffs macht sich nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer an einer anderen Person gegen deren erkennbaren Willen sexuelle Handlungen vornimmt. Dabei muss nicht auf den rechtsgeschäftlichen, sondern auf den natürlichen Willen des Opfers abgestellt werden. Ausreichend ist daher, dass die betroffene Person die sexuelle Bedeutung der sexuellen Handlung kennt.

Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis

Der Tatbestand entfällt, wenn das Opfer mit der Vornahme der sexuellen Handlung einverstanden ist. Dabei kann sich das tatbestandsausschließende Einverständnis auch nur auf bestimmte sexuelle Handlungen beziehen. Die Sexualpartnerin kann deswegen das Ausbleibenden des vaginalen Samenergusses zur Bedingung des Geschlechtsverkehrs machen, so das OLG.

Setzt sich der Sexualpartner bewusst absprachewidrig über diese vom Opfer gesetzte Grenze hinweg, stelle dies eine so erhebliche Abweichung vom vereinbarten sexuellen Handlungsgeschehen dar, dass die sexuelle Handlung nicht mehr vom Einverständnis gedeckt und damit regelmäßig nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar sei. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass der Samenerguss in der Vagina in sexualstrafrechtlicher Hinsicht eine andere Handlungsqualität als die bloße vaginale Penetration habe. “Dies wird allein schon im Hinblick auf den ungewollten Kontakt mit dem Sperma des Sexualpartners sowie dem damit verbundenen erhöhten Risiko einer ungewollten Schwangerschaft deutlich, auch wenn dies nicht die Motive des Opfers für die ablehnende Haltung sein müssen”, so das Gericht. “Dass diese Art der Empfängnisverhütung im Vergleich zu anderen Verhütungsmethoden deutlich unsicherer ist, ändert nichts an der Beachtlichkeit des Opferwillens.”

Das Landgericht Essen muss sich also erneut mit dem Fall beschäftigen. Den dabei bestehenden Beweisschwierigkeiten ist sich das OLG bewusst. Diese seien aber gerade typische Folge des Regelungsmodells des § 177 Abs. 1 StGB.


Entscheidung: OLG Hamm, Urt. v. 1.3.2022, Az. 5 RVs 124/21

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Florentine Scheffel
Florentine Scheffel
Rechtsreferendarin in Thüringen.

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