Labello-Fall: Keine schwere räuberische Erpressung

-Werbung-spot_imgspot_img

Kurios, aber tatsächlich passiert und ein echter Strafrechts-Klassiker, den man kennen sollte. Der Labello-Fall. Was ist passiert?

Der spätere Angeklagte begibt sich in eine Drogerie. Dort drückt er der Angestellten einen Lippenpflegestift („Labello“) in den Rücken und versichert ihr glaubhaft, es handele sich dabei um den Lauf einer geladenen Schusswaffe. Die Kassiererin ist so schockiert, dass sie den Inhalt der Kasse an den Täter übergibt. Der Täter wird vom Landgericht (LG) als Vorinstanz wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Hiergegen wendete sich jener mit einer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).

Tipps fürs Jurastudium

Das Delikt der schweren räuberischen Erpressung gliedert sich dabei in den Grundtatbestand der räuberischen Erpressung §§ 253, 255 StGB und der Qualifikation des § 250 StGB.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

Zunächst ist festzustellen, ob gem. § 253, 255 StGB Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vorlag. Gewalt ist dabei jede körperliche Kraftentfaltung, durch die physischer oder psychischer Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, der sich zumindest körperlich auswirkt. Drohung bedeutet das Inaussichtstellen eines künftigen Übels auf das der Täter Einfluss hat, oder zu haben vorgibt. Aufgrund der Ungefährlichkeit des Labellos muss man das Vorliegen von Gewalt wohl verneinen müssen. Gegen die Annahme eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr spricht hingegen nichts.

Definitionen-Strafrecht

Vermögensverfügung

Das erste (für die Fallbearbeitung) relevante Problem tritt aber bei der Notwendigkeit einer Vermögensverfügung auf. Grundsätzlich verlangt § 253, 255 StGB, dass das Opfer zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen genötigt wird. Ob dieser Nötigungserfolg aber auch eine Vermögensverfügung darstellen muss, ist umstritten. Dieser Streit beruht auf der Uneinigkeit der Literatur und der Rechtsprechung über das Verhältnis von Raub (§ 249 StGB) zur räuberischen Erpressung (§ 253, 255 StGB).

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es keiner Vermögensverfügung bedarf. Dies begründet sie damit, dass die räuberische Erpressung als lex generalis zum Raub steht. Ein Raub stellt also immer auch eine räuberische Erpressung dar, welche jedoch hinter den Rau zurücktritt.

Die Literatur hingegen sieht beide Delikte in einem sog. Exklusivitätsverhältnis. Liegt ein Raub vor, ist eine räuberische Erpressung ausgeschlossen. Der Tatbestand der räuberischen Erpressung stelle ein Selbstschädigungsdelikt dar, sodass eine Nähe zum Betrug besteht. Dieser erfordert aber wiederum eine Vermögensverfügung. Allerdings hat die Kassiererin hier über Vermögen (des Drogerieinhabers) verfügt, sodass es einer Streitentscheidung nicht bedarf. Anzusprechen ist das Problem aber jedenfalls, da es ebenso zu den absoluten Klassikern des Strafrechts zählt. In einer Prüfung möchten Prüfer:innen diesen Streit hören (bzw. Lesen). Unstreitig lag auch ein Vermögensnachteil vor.

Kein sonstiges Werkzeug oder Mittel

Hauptproblem und vom BGH zu entscheiden war jedoch, ob der Labello-Stift als ein sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b. StGB anzusehen war. Das LG hatte dies bejaht, der BGH sah dies aber anders.

Nach dem Wortlaut ist bereits klar, dass unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b. StGB nur solche Werkzeuge oder Mittel fallen, die nicht bereits von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a. StGB erfasst werden. Zunächst ist das gefährliche Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB anders zu bestimmen als das im Sinne des § 224 StGB. Dies gründet darin, dass bei § 224 StGB das Werkzeug nur bei sich geführt werden muss, eine Bestimmung der Gefährlichkeit anhand der Verwendung im konkreten Einzelfall also ausscheidet. Auch führt der erheblich höhere Strafrahmen des § 250 StGB von nicht unter drei Jahren dazu, dass es einer anderen Definition bedarf. Neben das objektiven Kriterium muss auch ein Subjektives treten.

Im Unterschied zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a. StGB braucht das Tatmittel für § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b. StGB aber schon nicht abstrakt gefährlich sein. Das objektive Kriterium rückt vielmehr in den Hintergrund und der Schwerpunkt wird auf die subjektive Komponente gelegt, so der BGH.

Affiliate Link
Affiliate Link
Affiliate Link

Objektive Kriterien dürfen nicht unberücksichtigt bleiben

Allerdings führte der BGH auch weiter aus: “[S]o dürfen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116, 117 mit näherer Begründung ausgeführt hat, objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale “Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel” nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Es genügt deshalb nicht, daß der Täter bei der Tat überhaupt irgendeinen beliebigen Gegenstand bei sich führt, den er im Zusammenhang mit der Drohung einsetzt oder einsetzen will.”

Und weiter: “Jedenfalls dann, wenn der Gegenstand – und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet ist, mit ihm (etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise) auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, kommt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b. StGB nicht in Betracht.”

Täuschung steht im Vordergrund

Ein solcher Gegenstand kann gerade schon “seiner Art nach” nicht in einer verletzenden Weise eingesetzt werden, sondern nur unter Täuschung über dessen wahre Eigenschaften durch den Täter. Diese Täuschung steht dann aber soweit im Vordergrund, dass die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b. StGB verfehlt wäre, so der BGH. Der gesteigerte Strafrahmen wäre nicht mehr tatangemessen.

Der BGH sah den Labello-Stift als ein Werkzeug an, dass gerade nicht geeignet ist, in erheblicher Weise auf den Körper einzuwirken und verneinte daher das Tatbestandsmerkmal. Dass dem so ist, bedurfte nach Ansicht des BGH keiner weiteren Begründung. Dies ist aber auch nachvollzieh. Wie sollte man einen Labello-Stift verwenden, damit er dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen?

Die übrigen Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes, sowie die Rechtswidrigkeit und die Schuld lagen unproblematisch vor. Daher änderte der BGH den Schuldspruch in eine (einfache) räuberische Erpressung gem. § 255 i.V.m. § 249 Abs. 1 StGB. Die Literatur hätte eine Strafbarkeit nur gem. § 253, 255 StGB gesehen, da sie ein Exklusivitätsverhältnis annimmt. Die Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung und die Strafhöhe verändern sich dadurch aber nicht. Alleine die Normenkette variiert.

Wir sollten uns also merken: Der Begriff des Werkzeugs oder sonstigen Mittels im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b. StGB muss restriktiv (einschränkend) ausgelegt werden. Ein solches liegt nur unter den kumulativen Voraussetzungen vor, dass ein Gegenstand nicht zwingend abstrakt gefährlich ist, aber aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes zumindest nicht gänzlich ungeeignet erscheint, das Opfer zu verletzen. Mit einem Labello-Stift kann man keine schwere räuberische Erpressung verwirklichen!


Entscheidung: BGH, Urtl v. 20.06.1996, Az. 4 StR 147/96 (MDR 1996, 1051)

-Werbung-
Florentine Scheffel
Florentine Scheffel
Rechtsreferendarin in Thüringen.

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel