Haustyrannen-Fall: Heimtückischer Mord am tyrannischen Ehemann

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Ist eine Frau wegen heimtückischen Mordes strafbar, wenn sie ihren Ehemann im Schlaf erschießt, der sie jahrelang mit zunehmend aggressiveren Gewalttätigkeiten und Beleidigungen immer wieder erheblich verletzt und gedemütigt hatte?

Mit diesem Problem musste sich schon 2003 der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandersetzen. Der Fall stellt einen absoluten Strafrechtsklassiker dar, den nicht nur alle Erstsemester kennen sollte, sondern auch alle Eyamenskandidat:innen. Der Fall beschäftigt sich nicht nur mit dem objektiven Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB), sondern auch mit den Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen. In die Strafrechtsgeschichte ist der Fall wohl daher eingegangen, weil die vorausgegangen jahrelangen Misshandlungen mit dem Schuldgrundsatz und der obligatorischen lebenslangen Freiheitsstrafe des § 211 Abs. 1 StGB in Einklang gebracht werden mussten. Auf den ersten Blick spricht doch das allgemeine Bauchgefühl gegen eine Strafbarkeit der Frau.

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Jahrelange Misshandlungen

Im Zeitraum zwischen ihrem Kennenlernen 1983 und der Tat im September 2001 war das Zusammenleben des Ehepaares von schwerwiegenden Misshandlungen geprägt. Er ohrfeigte sie, trat mit Springerstiefeln auf sie ein, verübte Faustschläge ins Gesicht und auch in ihre Baugegend, während sie mit ihrem zweiten Kind schwanger war. Teilweise gingen die Misshandlungen so weit, dass der Mann selbst davon ausging, seine Frau getötet zu haben. Ihre schweren Verletzungen musste mehrmals im Kranknehaus behandelt werden. Er titulierte sie regelmäßig (auch in Anwesenheit von Dritten) als “Schlampe”, “Hure”, oder “Fotze”. 2001 begann er auch gegen die beiden Töchter Gewalttätigkeiten vorzunehmen. Ihre dritte Schwangerschaft endete etwa einen Monat vor der späteren Tat in einer Fehlgeburt.

In der Folgezeit stieß die Frau zufälligerweise auf einen illegal erworbenen achtschüssigen Revolver. Sie war der Ansicht, den immer stärker werdenden Gewalttätigkeiten nicht mehr lange Stand halten zu können. Auch Hilfe in Form von karitativen oder staatlichen Einrichtungen meinte sie, nicht in Anspruch nehmen zu können. Eine Flucht ins Frauenhaus war bereits in den 90ern gescheitert. Ihre Eltern wollten sie nicht aufnehmen, weil ihr Ehemann ihr ständig nachstellte. In dem Tod des Ehemannes sah sie deswegen die einzige Lösungsmöglichkeit. Daher betrat sie, während ihr Ehemann schlief, das Schlafzimmer und feuerte aus einer Entfernung von 60 cm den Inhalt der gesamten Trommel des achtschüssigen Revolvers in Sekundenschnelle auf jenen ab. Zwei der Geschosse trafen und führten umgehend zu seinem Tod.

Heimtücke in feindlicher Willensrichtung

Das BGH hat wie das Landgericht (LG) Hechingen als erste Instanz das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht. “Die Würdigung, sie habe die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Mannes in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausgenutzt”, wurde festgestellt. Der Mann hatte seine Arglosigkeit “mit in den Schlaf genommen”.

Ganz so einfach können es sich Examenskandidat:innen zumindest im Rahmen des ersten Examens jedoch nicht machen. So sollten doch regelmäßig zumindest die fünf klassischen Ansichten angeführt werden, die das Mordmerkmal einschränken. Der Streit gründet in dem Problem, dass die Definition der Heimtücke eine sehr weite Auslegung zulässt. So ist danach grundsätzlich jede überraschende Tötung heimtückisch Dem folgt aber generell eine lebenslange Freiheitsstrafe. Ein Raum für die Berücksichtigung entlastender Motive besteht nicht. Daher wird übereinstimmend angenommen, dass es einer einschränkenden (restriktiven) Auslegung der Heimtücke bedarf. Wie diese nun aber zu erfolgen hat, ist hoch umstritten.

Restriktiven Auslegung der Heimtücke

Anzuführen sind dabei die Ansichten des verwerflichen Vertrauensbruchs, der feindlichen Willensrichtung, des tückisch-verschlagenen Vorgehens, der negativen Typenkorrektur und die Rechtsfolgenlösung des Großen Senats des BGH.

Aufgrund des Eheverhältnisses zwischen beiden Personen, kann sowohl die Lehre vom verwerflichen Vertrauensbruch, als auch die Lehre von der feindlichen Willensrichtung bejaht werden, so auch das LG und der BGH. Auch ein tückisch-verschlagenes Vorgehen kann mit etwas Argumentationsaufwand wohl begründet werden. Die Rechtsfolgenlösung nimmt generell das Vorliegen einer Heimtücke an und nimmt eine etwaige Korrektur erst auf der Strafzumessungsebene vor. Allein die Ansicht der negativen Typenkorrektur könnte hier wohl zu einer Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke führen. Gegen diese Ansicht spricht aber, dass mit ihr ein Verlust der Rechtssicherheit einhergeht. Darüber hinaus droht auch ein Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Systematik ist auch nicht ersichtlich, warum den Mordmerkmalen generell nur eine Indizwirkung zukommen soll. Daher wurde die Heimtücke richtigerweise bejaht.

Keine Notwehr mangels Angriff

Nach der Feststellung des Tatbestandes bedarf es aber auch einer Rechtswidrigkeitsprüfung. So hatte das LG zunächst eine Notwehr nach § 32 StGB in Betracht gezogen, aber zu Recht abgelehnt.

Es lag schon keine Notwehrlage vor. Für eine solche bedarf es eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Der Ehemann schlief aber in seinem Bett. Umstände, die für ein unmittelbares Bevorstehen eines Angriffs gegen die Ehefrau oder ihre Töchter sprechen, waren nicht ersichtlich. Eine sog. Dauergefahr ist von § 32 StGB gerade nicht erfasst.

Kein rechtfertigender Notstand

Vom BGH gerügt, ging das LG aber auf einen möglichen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB nicht ein. Dies hätte aber erfolgen müssen, da eine Notstandslage vorlag. Anders als § 32 StGB erfasst § 34 StGB nämlich auch die sog. Dauergefahr. Allerdings muss auch eine Interessenabwägung gem. § 34 S. 1 StGB erfolgen. Diese muss zum Ergebnis haben, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

“Die hier in Rede stehenden Rechtsgüter, die körperliche Unversehrtheit der [Ehefrau] und der gemeinsamen Töchter [und] das durch die Tat beeinträchtigte Interesse, nämlich das Leben [des] M [überwiegt das der Frau jedenfalls nicht]. Das Ergebnis der Abwägung würde selbst dann nicht zugunsten der [Ehefrau] ausfallen, wenn eine zugespitzte Situation mit akuter Lebensgefahr für einen Familienangehörigen unterstellt würde.”

Definitionen-Strafrecht

Leben gegen Leben darf bekanntlich nicht gegeneinander abgewogen werden. Daher scheidet auch eine Rechtfertigung aufgrund eines Notstands gem. § 34 StGB aus.

Entschuldigender Notstand?

Jedoch könnte ein entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB vorgelegen haben. Auch dazu macht das LG keine Ausführungen. Jedoch sah der BGH eine Notstandslage jedenfalls als vorliegend an, sodass das LG das Vorliegen des § 35 StGB hätte prüfen müssen.

“Bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person ist eine rechtswidrige Tat entschuldigt und wird nicht bestraft, wenn die Gefahr nicht anders als durch die Tat abwendbar war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die bisher von der Kammer getroffenen Feststellungen legen nahe, daß eine derartige gegenwärtige Gefahr für die Angeklagte und ihre Kinder bestand und eine Entschuldigung der Tat deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die Strafkammer hätte deshalb auch erwägen müssen, ob eine solche Gefahr anders als durch die Tat abwendbar war.”

Und weiter: “Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gefahr im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht. Dazu zählt auch eine Dauergefahr, bei der ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Insoweit unterscheidet sich der Anknüpfungspunkt des entschuldigenden Notstandes, die gegenwärtige Gefahr, von demjenigen der Notwehr, die einen gegenwärtigen Angriff voraussetzt.”

Die Annahme eines entschuldigenden Notstands ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Frau die von ihrem Mann ausgehende Gefahr selbst verursacht habe oder ihr die Hinnahme der Gefahr aufgrund der Ehe zumutbar gewesen wäre, so der BGH. Die Ehe kann kein Freifahrtschein für Misshandlungen sein.

Gefahr regelmäßig anders abwendbar

Allerdings sah der BGH es als problematisch an, ob die Gefahr nicht anders als durch die Tat abwendbar gewesen wäre. Die Gefahr wäre dann nicht anders als durch die Notstandstat abwendbar gewesen, wenn diese das einzig geeignete Mittel gewesen wäre, der Notstandslage wirksam zu begegnen. Der BGH sah vor allem die Möglichkeit der Inanspruchnahme behördlicher Hilfe oder die Hilfe karitativer Einrichtungen. Die Ehefrau habe aber nicht einmal versucht, sich auf diese Weise der bedrängten Lage zu entziehen.

“Unter diesen Umständen könnte die Gefahr nur dann als nicht anders abwendbar bewertet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte des Einzelfalles die hinreichende Wirksamkeit der Handlungsalternativen von vornherein zweifelhaft gewesen wäre. Denn auch bei Bestehen einer Dauergefahr muß die Abwehr nicht darauf beschränkt werden, die Gefahr nur hinauszuschieben.”

Nach den bisherigen Feststellungen ließ sich aber nicht hinreichend beurteilen, ob eine solche Handlungsalternative tatsächlich als von Anfang an untauglich anzusehen war. Daher verwies der BGH die Sache gem. § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurück.

Der BGH stellte aber fest: Die von einem “Familientyrannen” aufgrund seiner immer wiederkehrenden erheblichen Gewalttätigkeiten ausgehende Dauergefahr für die übrigen Familienmitglieder ist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB anders abwendbar als durch die Tötung des “Tyrannen”, indem Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch genommen wird.”

Ist der oder die Täter:in darüber jedoch im unvermeidbaren Irrtum, ist er oder sie gem. § 35 Abs. 2 S. 1 StGB freizusprechen. War der Irrtum jedoch vermeidbar, erfolgt eine Strafmilderung gem. § 35 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB.

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Qualitativer Unterschied

Nun könnte man annehmen, dass es doch keinen Unterschied mache, ob eine Strafmilderung über § 35 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB oder nach der Rechtsfolgenlösung generell im Rahmen der Strafzumessung gem. § 49 Abs. 1 StGB erfolgt. Der BGH stellt aber klar, dass auf die analoge Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB nur subsidiär zurückgegriffen werden darf, wenn andere Milderungsgründe nicht greifen.

“Zwar ergibt sich auf beiden Wegen derselbe Strafrahmen. Innerhalb dieses Strafrahmens kommt den Straffindungsgesichtspunkten jedoch unterschiedliches Gewicht zu.”

Es bleibt also festzuhalten, unterlag der oder die Täter:in einem unvermeidbaren Irrtum, ist er oder sie straflos aufgrund des § 35 Abs. 1 und 2 StGB. War der Irrtum vermeidbar erfolgt eine Strafmilderung gem. § 35 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB. War die Gefahr dagegen anders abwendbar und unterlag der oder die Täter:in keinem Irrtum im Sinne des § 35 Abs. 2 StGB, bleibt es bei einer Strafmilderung gem. § 49 Abs. 1 StGB.

Somit erfolgt zwar gegebenenfalls eine Verurteilung wegen heimtückischen Mordes, jedoch erfolgt keine Verurteilung zu einer lebenslange Freiheitsstrafe, sondern eine Strafmilderung.

“JURios-Klassiker”: Weitere Fallbesprechungen


Entscheidung: BGH, Urt. v. 25.03.2003, Az. 1 StR 483/02

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Florentine Scheffel
Florentine Scheffel
Rechtsreferendarin in Thüringen.

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