Oh du Fröhliche: Ist die Weihnachtsfeier im Büro Pflicht?

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Endlich Dezember: Das bedeutet Weihnachtsmärkte, Glühwein, der Geruch von Zimt und Mandarinen. In dieser atmosphärischen Vorweihnachtszeit veranstalten viele Arbeitgeber:innen für die Stärkung der Arbeitsgemeinschaft Weihnachtsfeiern. Doch was passiert, wenn man einer vom Arbeitgeber organisierten Weihnachtsfeier fernbleibt? Ist eine Teilnahme an den feucht-fröhlichen Feierlichkeiten Pflicht?

Ist die Weihnachtsfeier eine Pflichtveranstaltung?

Ist die Feier für einen Abend außerhalb der regulären Arbeitszeit geplant, passiert erstmal nichts, denn es gibt keine Teilnahmepflicht für Arbeitnehmer:innen. Die Weihnachtsfeier würde außerhalb der vertraglich festgelegten Arbeitszeit, also in der Freizeit, stattfinden, in welcher der Arbeitgeber kein Weisungsrecht hat. Findet die Weihnachtsfeier jedoch im Rahmen der Arbeitszeit statt, so besteht auch hier zunächst keine Anwesenheitspflicht. Denn die Weihnachtsfeier ist keine arbeitsvertragliche Hauptpflicht gemäß § 611 a BGB. Diese liegt nämlich in der Erbringung der definierten Arbeitsleistung – und nicht in der Völlerei beim gemeinsamen Abendessen oder dem feucht-fröhlichen Sekrempfang.

Wer allerdings nicht an der Feier teilnimmt, muss bis zum Feierabend weiterarbeiten, da die Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer der Weihnachtsfeier in der Regel nur für die tatsächlich anwesenden Mitarbeitenden gilt. Eine Ausnahme wäre, wenn das Arbeiten aufgrund der Abwesenheit der Kolleg:innen nicht möglich ist, da beispielsweise keiner im Büro ist. Dann ist allerdings auch die Zustimmung des:r Dienstvorgesetzten einzuholen, damit man früher nach Hause gehen darf.

Glühweininduzierte Beleidigung keine gute Idee!

Die Einladung zur Weihnachtsfeier muss dabei grundsätzlich an alle Mitarbeitenden gerichtet sein, niemand darf ausgeschlossen werden (ArbG Köln, Urt. v. 22.06.2017, Az.: 8 Ca 5233/16).

Nimmt man dann “Wohl oder Übel” an der Weihnachtsfeier teil, so ist zu beachten, dass der:die Arbeitnehmer:in sich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegt. Trotz der Feierlichkeiten und dem einen Glühwein zu viel sollte man nicht vergessen, dass arbeitsrechtliche Nebenpflichten weiterhin bestehen bleiben. Wer gegen diese verstößt, z.B. indem er seine Chef:innen wiederholt beleidigt, kann verhaltensbedingt sogar eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB erhalten, so das LAG Hamm mit Urt. v. 30.06.2004, Az. 18 Sa 836/04.

Da die Weihnachtsfeier eine betriebliche Veranstaltung ist, gilt zudem für die Dauer der Feier der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 SGB VII. Diese umfasst alle mit dem „Gemeinschaftszweck“ der Veranstaltung zu vereinbarenden Tätigkeiten. So ist davon auch der Heimweg nach Ende der offiziellen Feier gedeckt. (Versicherungsschutz am Beispiel eines vom Arbeitgeber organisierten Fußballturniers: BSG, Urt. v. 15.11.2016, Az.: B 2 U 12/15 R)

Und was ist mit Geschenken?

Übrigens: Fotos, die auf der Weihnachtsfeier gemacht werden, wie z.B. Gruppenfotos des Teams, dürfen nicht ohne das Einverständnis der Arbeitnehmer:innen veröffentlicht werden. Somit muss keiner befürchten, dass das peinliche Bild mit Weihnachtsmütze oder Rentierohren jahrelang am Bürokühlschrank zur Schau gestellt wird.

Und: Manchmal verteilen Unternehmen auf der Weihnachts­feier Weihnachts­geschenke an die teilnehmenden Arbeit­nehmer:innen. Wer nicht an der Weihnachts­feier teilnimmt, kann später auch keinen Anspruch auf die Geschenke geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn der:die Arbeit­nehmer:in aufgrund von Arbeits­unfähigkeit verhindert war und nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen konnte. So entschied das Arbeits­gericht Köln in einem Fall aus dem Jahr 2013, dass ein nicht anwesender Mitarbeiter keinen Anspruch auf ein iPad mini im Wert von ca. 400 Euro hatte, welches auf der Weihnachtsfeier verteilt wurde (ArbG Köln, Urt. v. 09.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13).

Wer sich also die Weihnachtsfeier sparen möchte, kann dies mit ruhigem Gewissen machen, da grundsätzlich keine Pflicht besteht, an einer Betriebsweihnachtsfeier teilzunehmen. Oder: Man nimmt teil und hat auf Kosten des Unternehmens und innerhalb der Arbeitszeit einfach Spaß!

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Jana Borochowitsch
Jana Borochowitsch
Autorin, Studentin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

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