Wo “Glühwein” draufsteht, muss auch Glühwein drin sein

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Bei jedem Weihnachtsmarkbesuch ein Muss: Glühwein oder Kinderpunsch. Wo “Glühwein” draufsteht, muss auch Glühwein drin sein. Das entschied die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) München I.

Geklagt hatte eine Weinkellerei gegen ein Brauhaus, das seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als “Glühwein” im geschäftlichen Verkehr bezeichnet hatte.

Der Begriff “Wein” wird “verwässert”

Die Kammer führte aus, dass der Begriff “Wein” durch die Bezeichnung in unzulässiger Weise “verwässert” werde. Für den Verbraucher käme es zu einer Irreführung, da er darüber hinweggetäuscht werde, dass ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 Prozent in die Getränke gelange. Für ein Produkt welches als “Glühwein” im geschäftlichen Verkehr verkauft werden soll, ist dies aber unzulässig, so das LG.

Die europäische Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 regelt die zulässigen Bestandteile des Glühweins. Es darf nur ein solches Produkt auf den Markt gebracht und als Glühwein bezeichnet werden, das den traditionell geprägten Zutatenvorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.

Önologen in Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung wurde zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist unter anderem auch ein Önologe angehört. Ein Önologe befasst sich mit der technologischen Forschung, der Entwicklung von Materialien für die Technik und die Ausrüstung von Kellereien, sowie der Pflege von Weinbergen und dem Wein als solchen. Dieser führte aus, dass der in dem Wort “Bockbierwürze” enthaltene Begriff “Würze” rein historisch geprägt sei. “Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange.” Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder einem Süßungsmittel gemein, so der Sachverständige. Erheblich sei vor allem der Wasserzusatz, da die Bockbierwürze kein hochkonzentrierter Stoff ist.

Dem folgte auch das LG. Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen ist Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die Kammer. Die beklagte Brauerei hat sich gerade nicht an diese Vorgaben gehalten. Den Verbraucher:innen wurde suggeriert, dass das Getränk die traditionellen Eigenschaften eines Glühweins besäße. Tatsächlich traf das aufgrund des hohen Wassergehalts aber gerade nicht zu.


Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/

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Florentine Scheffel
Florentine Scheffel
Rechtsreferendarin in Thüringen.

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