Darf ich einen Falschparker einfach fotografieren?

Wer kennt es nicht? Man kommt zu Hause an und möchte parken, doch siehe da es steht ein fremdes Auto auf dem eigenen Stellplatz. Man geht eine Straße entlang und plötzlich ist der Weg versperrt, da ein Auto zu weit auf dem Bordstein parkt. Und der Klassiker: Ein Auto steht im absoluten Halteverbot, trotz mehrerer Hinweise und Schilder. Erfreulicherweise kann man sich gegen dreiste Falschparker wehren, mit einer Anzeige bei der Polizei.

Schnell ein Schnappschuss des Autos samt Kennzeichen und schon ist die Anzeige fertig. Das dachten sich auch zwei klagende Männer, die ihren Anzeigen von Parkverstößen auf Geh-und Radwegen Fotos der Autos beifügten. Dafür erhielten sie jedoch vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung. Denn grundsätzlich gilt: Ohne Einwilligung dürfen keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden, wie z.B. das Autokennzeichen. Das gilt auch dann, wenn man persönlich betroffen ist, also wenn beispielsweise die eigene Einfahrt zugeparkt wurde. So müssen vor Veröffentlichung Kennzeichen oder Gesichter von Personen unkenntlich gemacht werden.

Parkverstoß fotografieren erlaubt?

Die beiden Männer klagten gegen die Verwarnung und zogen vor Gericht. Vor der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach (Urt. v. 2.11.2022, Az. 1AN 4 K 22.00468 und Az. AN 14 K 21.01431), ging es im Wesentlichen darum, ob eine Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Diese setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist.

Fraglich war damit, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen, die sie fotografiert hatten, persönlich betroffen sein müssen und ob nicht bereits eine schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts bei der Polizei unter Angabe des Kfz- Kennzeichens ausgereicht hätte. Denn bei solchen Aufnahmen gelangen auf das Foto oft auch andere Daten, wie weitere Autos mit Kennzeichen sowie fremde Personen. Die zwei Männer betonten jedoch, dass die Polizei sie aufgefordert hatte, die Parksituation mit einer Fotoaufnahme zu dokumentieren.

Wie wurde entschieden?

Letztlich gab die Kammer den Männern Recht und urteilte, dass es sich bei dem Vorgehen, um eine rechtmäßige Datenverarbeitung gehandelt hat. Das Landesamt kündigte an, nach Vorliegen der Urteilsbegründung zu prüfen, ob es sich in diesem Fall um eine Einzelfallentscheidung handelt oder ob dies der Wendepunkt für eine kritische Neubewertung des Datenschutzes im Hinblick auf die Nutzung von Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum seien könnte. Darüber hinaus sollen in Zukunft mit der Polizei klare und einheitliche Richtlinien abgestimmt werden, so z.B. welche Angaben bei einer Anzeigenerstattung wegen Falschparkens verlangt werden und welcher Kommunikationsweg dafür genutzt werden soll.

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Jana Borochowitsch
Jana Borochowitsch
Autorin, Studentin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

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