Rest in Peace? Ja! Daheim? Nein!

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Darf man in Deutschland in einer Grabkapelle auf dem eigenen Grundstück beerdigt werden?

Der Kläger beherbergt auf seinem Grundstück eine von seinem Patenonkel erbaute Hofkapelle. Vorausschauend beantragte er gewissenhaft für sich und seine Ehefrau zwei Urnengräber in der sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihres Wohnhauses befindlichen Hofkapelle. Er begründete sein Begehren u.a. mit der persönlichen Verbundenheit zur Kapelle sowie mit dem Wegzug seiner Kinder, die sich nach dem Ableben des Ehepaares nicht um die Grabstelle kümmern könnten. Zudem liefe das Nutzungsrecht der eigenen Grabstelle auf dem unweit gelegenen örtlichen Friedhof 2030 aus. Sein Antrag wurde im April 2021 wegen der „in der Gesellschaft verbreiteten Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen“ vom Eifelkreis Bitburg-Prüm abgelehnt.

Bestattungsgesetz maßgeblich

Der Mann klagte – nach erfolglosem Widerspruch –  daraufhin vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Trier auf Erteilung der schriftlichen Genehmigung. Mit Erfolg. Maßgeblich ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG (Rheinland-Pfalz):

Anstaltsfriedhöfe und private Bestattungsplätze können nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn (Nr.1) ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und (Nr.2) öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Belange Dritter vorlägen. Damit vernachlässigte das Gericht die gesonderte Bedeutung des ersten Tatbestandsmerkmals (Nr. 1). Jedenfalls sprächen die besonderen Umstände hier gegen das Festhalten am Friedhofszwang. Der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet ist und in der die Beisetzung – wie von ihm geplant – in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden könne. […] „Eine andere Betrachtungsweise würde zu einem im Ergebnis nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in das hier betroffene Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten führen.“

Friedhofszwang schlägt Grabkapelle

Jedoch war der Erfolg nur von kurzer Dauer. Der Eifelkreis legte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz Berufung ein und obsiegte. Das Urteil des VG wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das OVG verwies auf den grundsätzlich geltenden Friedhofszwang. Bei der Anerkennung einer Ausnahme, sei keine großzügige Handhabung geboten. Andernfalls könne dies zur Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses führen. Es läge vorliegend kein atypischer Fall vor, der die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar mache.

Beide Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 BestG hätten vorzuliegen und dürfen nach der eindeutigen, gesetzlichen Vorgabe des kumulativen Vorliegens auch nicht vereinzelt weniger bedeutend ausgelegt werden. Ausnahmsweise könne bei einem „berechtigten Interesse“ eine private Bestattung genehmigt werden. Diese läge ggf. bei Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründen vor. Auch bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehre zuteilwerden solle, könnte ein solche Ausnahme darstellen. Im Fall des Klägers sei ein berechtigtes Interesse jedoch nicht ersichtlich.


Erste Instanz: VG Trier, Urt. v. 29.03.2022, Az. 7 K 3746/21
Berufungsinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.10.2022, Az. 7 A 10437/22

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