Ein Jahr JAG-Reform in NRW: Warten auf den Fortschritt

Moderner und dadurch zukunftsfähiger sollte das Jurastudium in Nordrhein-Westfalen werden. Mit dieser Prämisse hat die damalige schwarz-gelbe Landesregierung im Herbst 2020 einen Reformprozess eingeleitet, der mit der Veröffentlichung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen im Landesgesetzblatt am 17. November 2021 endete. Die vorangegangenen und kontrovers geführten Diskussionen zeigten immer wieder, dass es nicht genügt, bloß an einigen Stellschrauben zu drehen, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Vielmehr bedarf es kaum weniger als einer grundlegenden Reform der juristischen Ausbildung, ohne dabei jedoch das Staatsexamen infrage zu stellen.

Modernisierung durch Digitalisierung?

Primäres Ziel der damaligen Landesregierung war die Modernisierung des Jurastudiums. Die Frage, was überhaupt eine moderne juristische Ausbildung ist, wurde hingegen nur sehr vage beantwortet. Hierbei wurde der Fehler gemacht, Modernität und Digitalität quasi als Synonyme zu verwenden: Ein modernes Jurastudium muss digital sein. Doch stimmt das überhaupt? Grundsätzlich besteht bei allen Aspekten der Digitalisierung immer die Gefahr, dass die technischen Möglichkeiten relativ planlos eingesetzt werden, nur um im Ergebnis etwas digitalisiert zu haben. Die Digitalisierung wird so zum reinen Selbstzweck. Ganz anders sieht es aus, wenn neuartige Tools planvoll und sinnhaft in bestehende Strukturen implementiert werden. Dies soll nun im Bereich der staatlichen Pflichtfachprüfung geschehen.

E-Examen als Herausforderung

Im vergangenen Jahr hat der Bundesgesetzgeber durch eine entsprechende Ergänzung des § 5d DRiG den Ländern die Möglichkeit gegeben, elektronische Klausuren in den Staatsprüfungen vorzusehen. Im Rahmen der JAG-Reform hat die damalige Landesregierung diese neue Bestimmung aufgegriffen und darüberhinausgehend sogar einen Anspruch auf das E-Examen gesetzlich verankert. Gemäß § 10 Abs. 1 JAG NRW haben die Prüflinge in beiden juristischen Staatsexamina ab dem 01. Januar 2024 ein Wahlrecht zwischen der handschriftlichen Klausuranfertigung und einer digitalen am Computer. Was der damaligen Landesregierung auf politischer Seite einen Pluspunkt beschert hat, stellt die Verwaltung nun vor ein Mammutprojekt. Neben dem Aufbau der Infrastruktur müssen auch zahlreiche datenschutz- und prüfungsrechtliche Fragen beantwortet werden, um ein rechtlich sicheres Prüfungsverfahren zu ermöglichen.

Umso erfreulicher ist es, dass entgegen allgemeinen Erwartungen eine Einhaltung des gesetzlichen Starttermins wohl doch nicht allzu unwahrscheinlich ist. Im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung sucht das Justizministerium NRW derzeit einen Dienstleister zur technischen Umsetzung des E-Examens. Hierbei sollen Software und Hardware aus einer Hand kommen. Dies hat den Vorteil, dass sich nicht mehrere Unternehmen koordinieren müssen, was wiederum zu Problemen in der Umsetzung führen könnte. Sollte die Ausschreibung erfolgreich sein, dürfte einer planmäßigen Einführung des E-Examens zumindest auf technischer Seite kaum noch etwas im Wege stehen. In diesem Falle sind laut Justizministerium – vorbehaltlich vorhandener räumlicher Kapazitäten – erste digitale Examensdurchgänge für den Herbst 2023 geplant. Zu hoffen bleibt, dass bis dahin auch noch alle offenen Rechtsfragen geklärt sind.

Mehr Gerechtigkeit durch mehr Diversität

Ein weiterer, vom JAG-Änderungsgesetz allerdings kaum berücksichtigter Aspekt eines modernen Jurastudiums ist die Diversität. Die juristische Ausbildung bereitet die Studierenden auf ihre spätere berufliche Herausforderung vor, das Recht anzuwenden und somit die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats sicherzustellen. Deshalb muss sie bereits vom ersten Semester an die Vielfältigkeit unserer Gesellschaft abbilden.

Leider ist dies gegenwärtig nicht der Fall. Noch immer sind weibliche Lehrende in der Unterzahl und nicht selten werden überkommene Geschlechterklischees in Übungsfällen reproduziert. Dabei ist nicht ein einziger Fall bekannt, in dem es auf eben diese Klischees rechtlich angekommen wäre. Es ist daher ein mehr als gutes Zeichen, dass das Landesjustizprüfungsamt NRW seit einiger Zeit darauf achtet, dass veraltete Geschlechterrollen in den Sachverhalten der Staatsexamina nicht mehr vorkommen.

Ein weiterer positiver Ansatz ist das Vorhaben der neuen Landesregierung, dass jede Prüfungskommission für die mündlichen Staatsprüfungen mindestens auch eine weibliche Prüferin umfassen soll. Wie eine Studie[1] zeigt, schneiden weibliche Prüflinge im Durchschnitt schlechter in der mündlichen Prüfung ab, wenn diese nur aus männlichen Prüfern besteht, als es der Fall ist, wenn die Prüfungskommission auch eine weibliche Prüferin umfasst. Darüber hinaus trage die Anwesenheit weiblicher Vorbilder dazu bei, die gegenteiligen Stereotype abzubauen, was zu einer insgesamt positiveren Prüfungssituation führen dürfte. Es ist also empirisch belegt, dass das Vorhaben der neuen Landesregierung zu mehr Chancengleichheit und Gerechtigkeit gerade für weibliche Prüflinge führen wird. Nun sind alle Beteiligten gefragt, dieses Versprechen aus dem Koalitionsvertrag schnellstmöglich umzusetzen.

Übergangsfristen mit Stolperfalle

Ein weiterer viel kritisierter Aspekte der JAG-Reform ist die Abschaffung der Möglichkeit, die Examensklausuren der einzelnen Rechtsgebiete in verschiedenen Monaten, statt in einer Blockprüfung zu absolvieren („Abschichtung“). Studierende, die diese Möglichkeit noch wahrnehmen wollen, müssen sich entsprechend der Übergangsregelungen bis spätestens 16. Februar2025 zur Staatsprüfung angemeldet haben.

Zeit lassen sollte man sich bis dahin jedoch nicht. So sieht Art. 2 Abs. 4 JAG-Änderungsgesetz vor, dass ein etwaiger Wiederholungsversuch nur dann nach dem bisherigen Recht absolviert werden kann, wenn die Erstprüfung bis zum 16. August 2025 erfolgt ist – was auch immer „Erfolgt-sein“ in diesem Falle bedeuten soll. Anknüpfend an die strengst-mögliche Auslegung muss daher davon ausgegangen werden, dass das Prüfungsverfahren bis zu diesem Datum abgeschlossen sein muss. Demzufolge sollte der Anknüpfungspunkt in der Examensplanung also der 16. August2025 als letztmöglicher Tag für die mündliche Prüfung sein und nicht der 16. Februar 2025 als spätester Zeitpunkt der Meldung.

Ist das Prüfungsverfahren nämlich erst nach dem 16. August 2025 erfolgt, so findet die Wiederholungsprüfung nach neuem Recht statt – inklusive zusätzlicher Meldevoraussetzungen und eines überarbeiteten Pflichtstoffkatalogs. Dabei ist es egal, ob die Prüfung wiederholt wird, weil der Prüfling sich verbessern möchte oder weil die Erstprüfung nicht bestanden worden ist. Die gilt ferner nicht nur im Falle der Abschichtung, sondern grundsätzlich. Wer sich also einen Wiederholungsversuch nach bisherigem Recht offenhalten möchte, ist gut beraten, sich schon einige Zeit vor Ende der Übergangsfrist zum Staatsexamen zu melden.

Mehr finanzielle Chancengleichheit notwendig

Die negativen Auswirkungen dieser missglückten Übergangsregelung dürften erfahrungsgemäß vor allem diejenigen treffen, die bereits jetzt unter hohem Druck im Studium leiden. Dabei handelt es sich hierbei gerade in diesen Zeiten nicht zwingend immer um Leistungsdruck. Nicht zuletzt die gegenwärtige Energiekrise stellt für viele Studierende auch eine finanzielle Herausforderung dar. Hinzu kommen viele Kostenfaktoren, die das Jurastudium per se schon mit sich bringt. Im Sinne der Chancengleichheit muss daher der finanzielle Zugang zur juristischen Ausbildung niedrigschwelliger gestaltet werden.

Leider hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in dieser Hinsicht nichts getan, ganz im Gegenteil: Während das Abschichten kostenlos ist, werden für den neu eingeführten freischussunabhängigen Verbesserungsversuch Gebühren erhoben. Diese belaufen sich auf derzeit 200 Euro.[2] Somit steht diese neue Möglichkeit nur denjenigen offen, die es sich finanziell leisten können, diese Gebühr aufzubringen.

Dieses Problem hat auch Bremen erkannt, wo es den kostenpflichtigen Verbesserungsversuch bereits gibt. Viele Studierende könnten sich dem Bremer Senat zufolge die Gebühr in Höhe von 300 Euro nicht leisten und folglich den Verbesserungsversuch nicht wahrnehmen. Anstatt die Gebühr nun aber zu senken oder gar nicht mehr zu erheben, plant man dort nun, den freischussunabhängigen Verbesserungsversuch an sich abzuschaffen. Das hat jedoch wenig mit Chancengleichheit zu tun, da man die Chancen nicht auf ein für alle zugängliches Level stellt, sondern sie einfach niemandem mehr ermöglicht. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Vorhaben nicht zum Vorbild für andere Bundesländer wird.

Dass der Verbesserungsversuch nach einem bestandenen Freiversuch zukünftig sowohl in Nordrhein-Westfalen-Westfalen als auch in Bremen kostenlos bleiben soll, ist daher keine gute Nachricht, sondern im Sinne der Chancengleichheit eine völlige Selbstverständlichkeit.

Leistungsdruck bleibt hoch

Doch nicht nur der finanziellen Situation der Studierenden wurde nicht Rechnung getragen, auch der Leistungsdruck spielte im Rahmen der JAG-Reform eine eher untergeordnete Rolle. Anstatt der hohen Abbruchquote während der psychisch belastenden Examensvorbereitung mit entsprechenden Förderangeboten zu begegnen, führte man eine neuartige Zwischenprüfung ein. Diese besteht aus jeweils einer fächerübergreifenden Klausur in jedem Rechtsgebiet. Auch wenn die insgesamt drei Klausuren kein „kleines Examen“ sein sollen, so werden nicht wenige Studierende die neue Zwischenprüfung als ebensolches empfinden.

Um zu verhindern, dass der dadurch steigende Leistungsdruck in den ersten Semestern die Studierenden in wiederum kostspielige kommerzielle Vorbereitungsangebote zwängt, müssen die Universitäten nun selbst entsprechende Angebote schaffen. Ein positives Beispiel hierfür ist die Universität Bielefeld, an der in Zukunft sogenannte „Zwischenprüfungsübungen“ der Vorbereitung auf die Zwischenprüfung dienen sollen.

Nach wie vor ist der Druck aber vor allem in der Zeit der Examensvorbereitung besonders hoch. In der Absolvent:innen-Befragung des Bundesverbands rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. aus dem Jahr 2020 bezifferten die Teilnehmenden den psychischen Druck durchschnittlich mit 9,2 von 10 Punkten.[3] Ein probates Mittel gegen diesen Leistungsdruck ist eine subjektiv als gut empfundene Vorbereitung auf die Staatsprüfung. Die universitären Repetitorien geben dieses Gefühl bisher leider aber viel zu selten. Es ist daher ein als positiv zu bewertendes Anliegen der neuen Landesregierung mit den Fakultäten diesbezüglich ins Gespräch kommen zu wollen und einen Ausbau der universitären Repetitorien anzuregen. Dabei sollten auch universitätsübergreifende digitale Angebote stärker in den Blick genommen werden.

Einführung eines integrierten Bachelors

Mittelfristig wird jedoch der integrierte Bachelor das probateste Mittel zur Senkung des psychischen Drucks sein. Die Entwicklungen hierzu sind mehr als überraschend. Bestand vor einem Jahr in Nordrhein-Westfalen kaum Hoffnung, dass der integrierte Bachelor jemals überhaupt eingeführt werden wird, so laufen heute bereits erste Gespräche hierzu. Doch nicht nur in NRW ist die Einführung geplant, auch die Koalitionsverträge der neuen Landesregierungen von Schleswig-Holstein und Niedersachsen sehen Entsprechendes vor. Bemerkenswert ist hierbei, dass die drei Landesregierungen parteipolitisch jeweils völlig unterschiedlich zusammengesetzt sind. Dass die Einführung des integrierten Bachelors ein politisches Ziel über die Parteigrenzen hinweg geworden ist, ist ein großer Gewinn für die juristische Ausbildung.

Die Diskussion um einen in den Staatsexamensstudiengang integrierten LL.B. wurde im Sommer 2022 vor allem durch die DJFT-Vorsitzende Tiziana Chiusi angefeuert, die sich in einem Gastbeitrag in der FAZ[4] auf polemische und teilweise unverschämte Art und Weise gegen den integrierten Bachelor positionierte. Es folgte nicht nur ein Shitstorm auf Twitter, sondern auch zahlreiche weitere Beiträge und Kommentare, in denen die von Chiusi vorgetragenen Argumente entkräftet und zahlreiche positive Aspekte des integrierten Bachelors angeführt wurden. Letztere dürften auch die Politik überzeugt haben.

Diese Überzeugung trat leider ein Jahr zu spät ein. So hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Chance verpasst, durch entsprechende Weichenstellungen im Rahmen der JAG-Reform die Einführung des integrierten Bachelors bereits perspektivisch vorzubereiten. Andererseits dürften die notwendigen Gesetzesänderungen marginal sein. Insofern sollte die neue nordrhein-westfälische Landesregierung unter Einbeziehung aller Beteiligten schnellstmöglich die Voraussetzungen schaffen, unter denen die Fakultäten dann einen LL.B. verleihen (können).

Reformbedarf bleibt bestehen

Bei der Vorstellung der geplanten JAG-Änderungen im Landtag NRW meinte der damalige Justizminister Peter Biesenbach (CDU) im Frühjahr 2021, der vorgelegte Gesetzentwurf sei einer der besseren seines Hauses. Nimmt man an, dass er recht hatte, so möchte man lieber nicht wissen, wie die schlechten aussahen. Und so bleibt das Jurastudium in NRW trotz aller Neuerungen im Ergebnis weiterhin reformbedürftig. Die dringend notwendige Modernisierung können sich die Studierenden in NRW jedoch von der neuen Landesregierung erhoffen, die einige vielversprechende Projekte angekündigt hat.

Die Ausbesserung der Webfehler des JAG-Änderungsgesetzes kann man jedoch nicht erwarten, auch wenn die neue schwarz-grüne Landesregierung hierzu gut beraten wäre. Zumindest aber sollte das Justizministerium NRW im Falle von Auslegungsfragen bei den im Rahmen des Reformprozesses vertretenen Ansichten bleiben, statt bestimmte Anforderungen durch eine strenge Auslegung noch weiter zu erhöhen.

Es bleibt festzuhalten, dass die notwendigen Reformschritte in Nordrhein-Westfalen noch zu gehen sind. Positive Veränderungen dürften allerdings durch die angekündigten Maßnahmen der neuen Landesregierung schon kurzfristig zu erreichen sein. Es bleibt zu hoffen, dass diese nicht allzu lang auf sich warten lassen.


[1] Towfigh, Emanuel V./ Trexler, Christian/ Glöckner, Andreas: Geschlechts- und Herkunftseffekte bei der Benotung juristischer Staatsprüfungen, in: ZDRW 2018, 115-142; weitere Beiträge zur Studie finden sich unter https://www.towfigh.net (zuletzt abgerufen am 24.11.2022).

[2] § 2a JAGebO NRW; in besonderen Fällen kann die Gebühr auf 35 Euro oder 130 Euro reduziert werden.

[3] Joch, Christopher/ Moll, Justus: In Zukunft eine juristische Ausbildung aus der Vergangenheit, ZDRW 2021, 183-187.

[4] Chiusi, Tiziana: Der Bachelor ist ein Loser-Abschluss, FAZ vom 29.06.2022.

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Christopher Joch
Christopher Joch
Christopher Joch ist Mitglied des Vorstands der Landesfachschaft Nordrhein-Westfalen e.V.

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