Entschuldigung, verstehen Sie mich?

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Eine verwaltungspraktische Kuriosität enthält die Entscheidung des Amtsgerichts Stralsund vom 30.8.2021 (Az. 324 Cs 32/19). Gegenstand des Urteils war die Frage, ob sich der Angeklagte, ein ghanaischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag abgelehnt worden war, wegen passlosen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz strafbar gemacht hat.

Dazu wurde während der Beweisaufnahme vor Gericht auch der Bescheid der Ausländerbehörde (mit dem Erinnerungsschreiben) verlesen, mit dem man den Angeklagten aufgefordert hatte, sich einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen und zu diesem Zweck bei der ghanaischen Botschaft vorzusprechen. Auch die Ersatzvornahme hatte man angedroht. Ferner enthielt der Bescheid einen Hinweis darauf, dass der passlose Aufenthalt im Bundesgebiet strafbar sei.

Nicht der deutschen Sprache mächtig

Typisch Verwaltung – könnte man meinen. Doch es geht noch weiter: Während schon der Zugang dieser Schreiben beim Angeklagten nicht festgestellt werden konnte, blieb darüber hinaus unklar, ob der Angeklagte diese überhaupt hätte zur Kenntnis nehmen können. Denn: „Hinweise darauf, dass er der deutschen Sprache mächtig ist, finden sich nach Aktenlage nicht.“

Für die Ausländerbehörde war dies offensichtlich kein Problem. In den Urteilsfeststellungen heißt es hierzu: „Der Zeuge pp. hat ausgesagt, Bescheide und Erinnerungen werden an die Asylbewerber stets in deutscher Sprache(!) versendet. Man gehe davon aus, dass der Asylbewerber, wenn er Post erhalte, sich diese durch Sozialarbeiter, Wachleute oder sprachkundige Freunde und Bekannte übersetzen lasse.“

Diese Unbekümmertheit setzt sich fort, wenn man weiterliest: „Da dieses Prozedere durchaus auch in der Ausländerbehörde als mangelhaft erkannt wurde, werden zwar auch heute entsprechende Bescheide nach wie vor in deutscher Sprache an die der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten versandt. Allerdings seien zwischenzeitlich Merkblätter gefertigt worden, die den deutschsprachigen Bescheiden beigefügt werden und in denen kurz erklärt werde, welchen Inhalt und welche Rechtsfolgen die für die Asylbewerber unverständlichen Bescheide enthalten.“

Kuriose Verwaltungspraxis

Fassen wir noch einmal zusammen: Bis zuletzt war der Behörde unklar, ob der von ihnen beschiedene Mensch überhaupt deutsch sprach. Doch anstatt dieses Problem ernsthaft anzugehen, vertraute man schlichtweg darauf, dass sich Wachleute, Sozialarbeiter oder sprachkundige Dritte kümmerten. Erst später ging man dazu über, den deutschsprachigen Bescheiden sogenannte Merkblätter beizufügen.

Auch beim Amtsgericht Stralsund müssen diese Zustände für Kopfschütteln gesorgt haben. Denn im Urteil ist passenderweise von einer „Kuriosität dieser Verwaltungspraxis“ die Rede.

Das Urteil ist aber auch in rechtlicher Hinsicht interessant. So führt das Gericht aus, dass § 95 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz als „echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet“ sei. Der Angeklagte müsse daher „um normgerechtes Verhalten wissen und zur Tatbestandserfüllung das normgerechte Verhalten vorsätzlich unterlassen“. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit sehe § 95 Aufenthaltsgesetz indes nicht vor.

Diese Erwägungen können als Merkposten für den Umgang mit § 95 Aufenthaltsgesetz dienen. Sie können aber auch ein Anstoß sein, über die Frage nachzudenken, ob wir den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz wirklichen brauchen. Dies gilt umso mehr, als schon jetzt die sogenannte Unzumutbarkeit der Passerlangung, etwa weil von den „Heimatbehörden ein Pass verweigert wird“, die Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 ausschließt (BeckOK AuslR/Hohoff, 35. Ed. 1.7.2022, AufenthG § 95 Rn. 5f).

Im Ergebnis sprach das Amtsgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei.

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Dr. Lorenz Bode
Dr. Lorenz Bode
Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

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