Ringtausch im Juraexamen

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In unserer unregelmäßigen Serie „Was man von der Ersten Prüfung wissen sollte, bevor man sich ihr zum ersten Mal stellt“ haben wir zuletzt vom Ankereffekt gesprochen. Kein schönes Thema, aber unausweichlich – ähnlich wie die Sache mit dem Ringtausch.

Tipps fürs Jurastudium

Der glücklichste Tag in meinem Leben…

Beim Thema Ringtausch denken die meisten Menschen an den – ähem – glücklichsten Tag ihres Lebens. Juristen sind anders. Sie kennen den Ringtausch beim Grundstückserwerb, vielleicht auch einmal im Arbeitsrecht oder auf Studienplätze bezogen. Die Prüfungsrechtler und die Examenskandidaten unter den Juristen denken an eine etablierte Praxis der meisten Landesjustizprüfungsämter, der zufolge die Sachverhalte, die es in den Aufsichtsarbeiten genannten fünfstündigen Klausuren zu begutachten gilt, zwischen den Bundesländern rotieren, also in identischer oder überarbeiteter Fassung mehrfach eingesetzt werden.

Gute Idee, oder?

Auf den ersten Blick kann man das nur begrüßen. Die Prüfung ist dadurch vielleicht nicht genau gleich, aber doch ganz gut vergleichbar, also gewissermaßen etwa gleich schwer, unabhängig vom Bundesland, in dem der Kandidat antritt. Das Deutsche Richtergesetz enthält in § 5d I 2 den Auftrag, einheitliche Prüfungsbedingungen und Leistungsanforderungen zu gewährleisten. Da passt der Gedanke mit dem Ringtausch genau. Und wenn am Ende vielleicht sogar Zahlen ermittelt würden, die Auskunft darüber gäben, ob ähnliche Kandidatenkohorten unterschiedliche Leistungsniveaus bei gleichen Aufgaben zeigen, könnte man daraus womöglich etwas lernen.

Die Kehrseite(n)

Es gibt aber ein paar Nebeneffekte.

Der vermutlich harmloseste springt als erstes ins Auge: Aufgaben mit Schwerpunkt im Landesrecht können nicht 1:1 im benachbarten Bundesland zur Bearbeitung gestellt werden. Mindestens die Lösungsskizze / der Erwartungshorizont muss angepasst werden, teils aber auch der Sachverhalt selbst. Der Kandidat bemerkt das idealerweise nicht, weil das Prüfungsamt diese Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt erledigt hat, bevor die Klausur tatsächlich eingesetzt wird.

Der zweite Nebeneffekt ist ein wenig heikler. Weil die Juristenausbildungsgesetze der Bundesländer im Detail unterschiedliche Regeln zum Prüfungsstoff enthalten, dürfen manche Themen im einen Bundesland ohne Weiteres, im anderen aber nur eingeschränkt („in Grundzügen“) oder womöglich gar nicht geprüft werden. Das festzustellen erfordert Aufmerksamkeit seitens der JPÄ. Man möchte nicht sein gesamtes Vermögen darauf verwetten, dass dabei keine Fehler geschehen. Für die Kandidaten ist das wegen der Überraschung in der Klausursituation misslich. Niemand liebt solche Überraschungen. Im Nachhinein gilt es – nicht zuletzt abhängig vom erzielten Ergebnis – dann zu entscheiden, ob die Bewertung mit Rechtsmitteln angegriffen werden soll. Das kostet Zeit und Geld und Nerven.

Und dann gibt es einen dritten Nebeneffekt, über den man möglicherweise nicht erst nach der Prüfung nachdenken sollte. Es ist nämlich gar nicht so ganz sicher, ob der Ringtausch zu Einheitlichkeit, Gleichheit und damit vielleicht Gerechtigkeit führt. Schlimmstenfalls ist das Gegenteil der Fall. Man stelle sich vor, derselbe Klausursachverhalt würde am 4. Oktober im Bundesland H und am 20. Oktober im Bundesland S zur Bearbeitung gestellt. Die Kandidaten wissen das natürlich nicht, spekulieren aber darüber, weil der Ringtausch als solcher bekannt ist, wenn auch nicht die genauen Modalitäten – naheliegenderweise. Nehmen wir weiter an, es gelänge einem oder mehreren Teilnehmern des Termins am 4. Oktober, unmittelbar nach der Prüfung den Sachverhalt aus dem Kopf in der erforderlichen Genauigkeit zu reproduzieren (oder abzufotografieren oder ein Exemplar aus dem Prüfungsraum herauszuschmuggeln, sog. “Gedächtnisprotokolle”).

Unterstellen wir, es fände sich jemand, der in Ruhe und mit allen nützlichen Hilfsmitteln wie Kommentaren und Urteilsdatenbanken binnen zweier Tage eine dreiseitige Musterlösung herstellte und diese kommerziell wenigen Kandidaten oder aus idealistischen Motiven jedermann zur Verfügung stellte, vielleicht gar im Internet allgemein zugänglich machte. Das ist nicht ganz fernliegend in einer Welt, die professionell handelnde erwerbswirtschaftlich orientierte Rechtslehrer außerhalb der Universitäten kennt, die noch dazu gute überörtliche Verbindungen miteinander unterhalten. Und es wäre wohl noch nicht einmal ein Täuschungsversuch, sondern eher Teil einer legitimen Prüfungsvorbereitungsstrategie. Würde man dann lieber Teilnehmer des Termins am 4. Oktober oder des Termins am 20. Oktober sein? Anders formuliert: Wäre die Aufgabe am 20. Oktober noch genauso fair oder schwer wie am 4. Oktober – oder dürfte sie womöglich am 20. Oktober gar nicht mehr gestellt werden?

Wer die damit skizzierten Bedenken ernstnähme, müsste die Praxis des Ringtauschs in Frage stellen oder wenigstens den Einsatz recycelter Aufgaben auf ein ziemlich enges Zeitfenster (die Klausurtermine sind übrigens netzöffentlich einsehbar) nach der Erstverwendung beschränken und im Anschlusse die jeweilige Aufgabe als für Prüfungszwecke „verbrannt“ betrachten.

Wer soll das bezahlen?

Ob das geschehen wird, ist allerdings zweifelhaft. Es gibt nämlich gar nicht so viele taugliche Prüfungsaufgaben, dass man ohne weiteres auf den Austausch verzichten könnte. Das wiederum erklärt sich zwanglos, ohne dass es einer umfänglichen ökonomischen Analyse des Prüfungsrechts bedarf. Man muss sich nur einmal fragen, wie viele Arbeitsstunden es braucht, um einen dreiseitigen Prüfungssachverhalt nebst 10-20seitiger Lösungsskizze (die in der Regel nicht nur den optimalen Bearbeitungsweg einschließt, sondern auch erwartbare vertretbare oder weniger gut vertretbare Abweichungen) zu entwerfen. Die so näherungsweise ermittelte Stundenzahl setze man dann in Beziehung zu der pauschalen Summe Geldes, die die Prüfungsämter inzentivierungshalber an ihre Mitglieder ausschütten, um die Herstellung neuer Aufgaben zu ermutigen. Das Ergebnis vergleiche man sodann mit der Zahl aus § 1 II 1 MiLoG in der jeweils aktuellen Fassung. Und schon haben wir den Salat. Natürlich ist die Vermutung gänzlich fernliegend, dass an den juristischen Prüfungen an allen Ecken und Enden gespart wird. Aber wer sich die Zahlen ansieht, könnte auf genau diesen Gedanken kommen.

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Prof. Dr. Roland Schimmel
Prof. Dr. Roland Schimmelhttp://www.t1p.de/3jhys
Jurist, Autor, Professor für Wirtschaftsprivatrecht und Bürgerliches Recht an der Frankfurt University of Applied Sciences.

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