Das Vermächtnis eines Schafes: Zur rechtlichen Problematik des Klonens von Menschen

Mit “Dolly” glückte vor 25 Jahren erstmals die Herstellung der genetischen Kopie eines Säugetieres. Bald darauf folgten Rinder, Ziegen, Kaninchen, Mäuse, Jahre später auch das Schwein, die Katze, das Pferd und schließlich der Affe. Die “Geburt” des Klon-Schafes 1996 löste auch eine weltweite Debatte rund um die Erzeugung von menschlichen Klonen aus. Befürchtungen über die Entstehung von Klonarmeen, künstlichen Doppelgängern und Mutationen waren Stoff für zahlreiche Sciences-Fiction-Filme – haben sich in der Realität allerdings nicht bewahrheitet. Die rechtliche Diskussion um das Klonen von Menschen fand lange Zeit nur im abstrakten Raum statt, zu gering waren die medizinischen Erfolgschancen – bis jetzt.

Die Gentechnik hat sich in den letzten Jahren rasch entwickelt, die medizinischen Möglichkeiten werden dabei immer größer. 2022 sorgte das israelische Start-up “Renewal Bio” für Aufsehen: Dieses möchte in Zukunft künstlich Menschen im Embryonalstadium züchten, welche dann als Lieferanten für Organe und Gewebe dienen. Was zunächst klingt, wie ein Dystopie-Thriller könnt schon bald Realität werden, denn die Gentechnik macht deutlich: Auch der Mensch kann heute geklont werden. Was also mit “Dolly” vor 25 Jahren die Gentechnik revolutionierte, führt uns jetzt zu einem ethischen und rechtlichen Dilemma: Dürfen wir Menschen klonen, nur weil wir es können?

Was versteht man unter ,,Klonen“?

Unter dem Begriff “Klonen“ versteht man in der Biologie und in der Reproduktionsmedizin die ungeschlechtliche Vermehrung von Zellen, Geweben oder ganzen Organismen, wobei das Erbmaterial identisch bleibt. Die daraus entstehenden genetisch gleichen Nachkommen einer Zelle oder eines Lebewesens werden als “Klone” bezeichnet. Klone kommen nicht nur im Labor vor, sondern können auch auf “natürlichem” Wege entstehen. So können sich beispielsweise Bakterien und andere Einzeller ungeschlechtlich (asexuell) fortpflanzen, indem sich ihre Zelle teilt. Die beiden entstehenden Tochterzellen tragen das gleiche Erbgut wie die Mutterzelle. Um ein genetisch identisches Säugetier zu erzeugen, braucht es dagegen ein aufwendiges biotechnologisches Verfahren. Natürliche Klone können aber in Form von eineiigen Zwillingen entstehen, da sie aus der gleichen befruchteten Eizelle stammen.

Die natürliche Entstehung von eineiigen Zwillingen wird bei der Erzeugung künstlicher Klone im Labor durch das Embryonensplitting nachgeahmt. Hier wird ein Embryo, der im Vorfeld durch die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle entstanden ist, künstlich geteilt. Dadurch entstehen genetisch identische Mehrlinge. Eine weitere Klonierungstechnik stellt der Zellkerntransfer dar, die sogenannte “Dolly-Methode”. Hierbei setzt man in eine entkernte Eizelle den Zellkern einer somatischen Zelle (Körperzelle) des Zellspenders ein. Die Eizelle entwickelt sich dann als genetischer Klon des Spenders weiter, da sie dessen Erbgut in sich trägt.

Das Klonen von Menschen – Ein erster Blick in das Embryonenschutzgesetz

Die Erzeugung von menschlichen Klonen unterliegt in Deutschland einem weitfassenden Verbot über das Embryonenschutzgesetz (ESchG). Der Gesetzgeber wollte damit das Klonen in allen Formen und Techniken unterbinden. Die Formulierungen im Embryonenschutzgesetz sind ihm jedoch nicht gelungen. Seit Jahren herrscht Streit über die Auslegung der Vorschriften. Das Embryonenschutzgesetz wurde 1990 als Strafgesetz konzipiert. Aufgrund seines strafrechtlichen Charakters unterliegt es dem Grundsatz nulla poena sine lege des Art. 103 Abs. 2 GG. Durch das daraus resultierende Analogieverbot ist es nicht möglich, die Straftatbestände des Embryonenschutzgesetzes im Wege der Analogie auf neue reproduktionsmedizinische Verfahren zu erstrecken. Dies mag verwundern, handelt es sich bei der Reproduktionsmedizin um ein äußerst dynamisches Forschungsfeld, dessen Techniken sich stetig verändern. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahrzehnten jedoch ein bemerkenswertes Desinteresse an einer Reform des Embryonenschutzgesetzes gezeigt. Stattdessen nimmt er es lieber in Kauf, dass Reproduktionstechniken nicht vom Wortlaut der Normen erfasst werden. Darunter fällt auch das Klonen mittels Zellkerntransfer:  

Gemäß § 6 Abs. 1 ESchG macht sich strafbar, “wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht”. Als Embryo gilt gemäß § 8 Abs. 1 ESchG “bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an”. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 ESchG macht deutlich, dass der Begriff des Embryos lediglich auf der sexuellen Zeugung beruht, also der Entstehung des Embryos durch das Verschmelzen von Ei- und Samenzelle. Damit fällt das Embryonensplitting unter die Strafbarkeit des § 6 Abs. 1 ESchG, genau genommen nicht aber der Zellkerntransfer. Hier wird der Embryo schließlich auf nicht-sexuellem-Weg durch das Verwenden einer Körperzelle gezeugt.

Die Einwendung, der Gesetzgeber hätte das Verbot des Zellkerntransfers in § 6 Abs. 1 ESchG “mitgemeint”, täuscht nicht darüber hinweg, dass die Norm den strengen Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots nicht genügt. Dies betrifft nicht nur die Methode des Zellkerntransfers: 2022 ist es Forschenden der University of Cambridge gelungen, Maus-Embryonen aus Stammzellen zu züchten – und zwar ganz ohne Ei- oder Samenzellen und sogar ohne eine Gebärmutter. In Deutschland würde auch diese Methode nicht unter den Wortlaut des § 6 Abs. 1 ESchG fallen, sodass das Klonen auf diesem Wege – theoretisch – nicht strafbar wäre.

Schützt das Grundgesetz vor dem Klonen von Menschen?

Das Verbot des Klonens wird aus der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet, die “unantastbar” und die zu achten und zu schützen “Verpflichtung aller staatlichen Gewalt” ist. Für die verfassungsrechtliche Frage, ob das Klonverbot zwingende Konsequenz der Menschenwürdegarantie ist, kommt es darauf an, wie der geklonte Embryo in vitro “weiterverarbeitet“ werden soll. Abhängig von der Weiterverwertung unterscheidet man zwei Verfahren: das reproduktive und das therapeutische Klonen.

Reproduktives Klonen

Unter dem reproduktiven Klonen wird das Klonen zu Fortpflanzungszwecken verstanden. Hierbei besteht das Ziel darin, die Schwangerschaft einer Leihmutter mit der anschließenden Geburt eines mit dem Original identischen Menschen herbeizuführen. In der Praxis könnte das reproduktive Klonen als zusätzliche Option in der Reproduktionsmedizin etabliert werden, wenn die bisherigen Verfahren keinen Erfolg versprechen. Menschen mit unerfülltem Kinderwunsch könnte so geholfen werden. Dies mag auf den ersten Blick zwar komisch erscheinen, tatsächlich existiert jedoch – vor allem in den USA – Interesse an einer solchen “genetischen Kopie von sich selbst”: So fragte schon 1997 ein Geschwisterpaar beim Schöpfer des Klon-Schafes “Dolly” an, ob es nun auch möglich wäre, ihren verstorbenen Vater als Kind aufzuziehen. Seit 2021 verspricht die Firma “Clonaid”, ihren Kunden einen mit ihnen identischen Klon zu schaffen – für 200.000 US-Dollar pro Exemplar.

In Deutschland wird das reproduktive Klonen als ethisch unverantwortbar und als Verstoß gegen die Menschenwürde eingestuft. Es stellt sich dabei jedoch die Frage, wessen Würde hier überhaupt verletzt werden soll. Ein vorwirkender Würdeschutz des Klons selbst kann jedenfalls nicht begründet werden. Ein solcher würde einen die eigene Existenz des Klons überschreitenden Anspruch auf Nichterzeugung voraussetzen. Insofern soll die Menschenwürde durch Verhinderung der Existenz ihres Trägers geschützt werden – eine abstruse Lösung. Auch über die Annahme einer Menschenwürdeverletzung des geklonten Spenders besteht Uneinigkeit. Dessen Menschenwürdegarantie fände zwar grundsätzlich auch Ausdruck in einem Grundrecht auf seinen eigenen genetischen Code, in diesem könne er jedoch nur verletzt werden, wenn er seiner genetischen Identität unfreiwillig oder postmortal beraubt werden würde. Würde er sich dem Klonierungsverfahren hingegen freiwillig unterziehen, könne es zu keiner Menschenwürdeverletzung kommen.

Dies verneinen andere und argumentieren, dass jedes Einverständnis des Spenders in seine eigene Replizierung seine Dispositionsbefugnis überschreiten würde. Um das Verbot des reproduktiven Klonens dennoch zu begründen, kehrt man daher von der individuellen Trägerschaft des Art. 1 Abs. 1 GG ab und nimmt eine Menschenwürdeverletzung der Rechtsgemeinschaft an. Insofern gefährde das reproduktive Klonen die gesamtgesellschaftliche Interaktion bezüglich der Anerkennung der Einzigartigkeit eines jeden Individuums. Es ist offensichtlich, dass diese Begründung lediglich aus der Empörung vor einem als monströs empfundenen Tun herrührt. Das reproduktive Klonen stellt demnach eine Tabuverletzung dar. Ob das Verfahren auch als (individuelle) Menschenwürdeverletzung zu betrachten ist, scheint fraglich.

Therapeutisches Klonen

Anders als beim reproduktiven Klonen, ist beim therapeutischen Klonen nicht die Geburt eines Klons intendiert. Stattdessen soll der geklonte Embryo in vitro seinem Spender als Stammzelllager dienen. Die entnommenen Stammzellen können sich dann zu transplantierbaren Geweben oder gar ganzen Organen für medizinische Heilzwecken entwickeln. Da das genetische Programm der Transplantate mit den übrigen Zellen des Spenders identisch ist, kommt es zu keiner Abstoßreaktion. Der gezeugte Embryo wird nach wenigen Teilungszyklen zerstört.

Die Begründung einer Menschenwürdeverletzung besteht beim therapeutischen Klonen aus der besonders zugespitzten Frage, ob der Embryo in vitro instrumentalisiert wird. Der Embryo in vitro besteht bereits in einem frühen Stadium aus totipotenten Zellen, er kann sich also schon dann zu einem vollständigen Organismus entwickeln. Wird er nur aus dem Grund geschaffen, seinem Spender als Stammzelllager zu dienen und anschließend wieder zerstört, könnte er in seiner Würde verletzt sein. Dies wiederrum hängt davon ab, ob man dem Embryo bereits in seinem frühsten Entwicklungsstadium den Status eines mit Menschenwürde ausgestatteten menschlichen Lebewesen beimisst.

Die Annahme, dass auch das frühembryonale Leben in vitro Würdeschutz besitzen soll, lässt sich nur schwer mit einem verfassungsrechtlichen Vergleich des frühembryonalen Lebens im Mutterleib in Einklang bringen. Dieses besitzt keinen Würdeschutz, anderenfalls wäre die geltende Rechtslage bezüglich Schwangerschaftsabbrüche unzulässig. Insofern ist es nur logisch, auch dem Embryo in vitro in seiner Frühphase keinen Würdeschutz zukommen zu lassen. Eine Menschenwürdeverletzung des Spenders lässt sich auch schwerlich begründen. Immerhin stellt er seine Zellen für seine eigene Heilung zur Verfügung. Das therapeutische Klonen stößt daher nicht auf den Widerstand des Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Fluch des Machbaren – Ein zweiter Blick in das Embryonenschutzgesetz

Die Entwicklungen der Gentechnik werfen immer wieder völlig neuartige Fragen an Recht und Ethik auf. Das Embryonenschutzgesetz sollte die aufgeworfenen ethischen und juristischen Probleme eigentlich regeln. Mittlerweile ist das Gesetz über 30 Jahre alt und umfasst längst nicht alle neuen Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin und Forschung. Es wird daher immer wieder als veraltet kritisiert, weil es Menschen mit Kinderwunsch und die Forschung maßgeblich einschränkt.

Justizminister Marco Buschmann kündigte in seinem Vorhaben zur “größten Familienrechtsreform seit Jahrzehnten” auch die Änderung des Embryonenschutzgesetzes an. Dies wird jedoch wahrscheinlich nur die gesellschaftlich viel relevanteren Probleme der bisher verbotenen Eizell- und Embryonenspende sowie der Leihmutterschaft betreffen. Das Klonen wird jedoch verboten bleiben – trotz der schwierigen Begründung einer Menschenwürdeverletzung. Dies verwundert auch nicht: Die Fortschritte der Gentechnik ermöglichen uns zwar das Klonen, ob wir dies jedoch am Ende auch wollen, steht auf einem anderen Blatt.

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