Diamantohrringe und 200.000 Euro müssen nach Trennung nicht zurückgegeben werden

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Eine Trennung ist schmerzhaft. Und kann richtig teuer werden. Auch, wenn man nicht verheiratet war. Das musste jetzt ein Mann erfahren, der seiner Freundin seine Kreditkarte überlassen hatte. Denn die wertvollen Diamantohrringe, die sie sich während der Beziehung damit kaufte, müssen nicht zurückgegeben werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Ein Mann und eine Frau, die sich bereits aus Kindertagen kannten, lebten über einen Zeitraum von etwa 1,5 Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Laut dem OLG waren beide finanziell gut situiert. Während ihrer Beziehung überließ der Mann seiner Partnerin über zehn Monate seine American Express Platinum, mit der sie gut 100.000 Euro ausgab. Darüber hinaus unternahm sie teure Reisen, tätigte Einkäufe bei Chanel und kaufte ein Paar Diamantohrringe. Nachdem sie sich getrennt hatten, forderte der Mann von seiner Ex-Partnerin 200.000 Euro und die Diamantohrringe zurück. Dies begründete der Mann damit, dass das Geld lediglich ein Darlehen gewesen sei.

Mit Trennung muss gerechnet werden

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Ansprüche zurück. Auch die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Frankfurt am Main hatte nun keinen Erfolg. Warum der Mann seiner damaligen Freundin tatsächlich die Kreditkarte überlassen hatte, konnte nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Dass ein Darlehen bestand, konnte nicht hinreichend bewiesen werden.

Mangels Darlehen kam für die Überlassung der wertvollen Luxusgegenstände und des Geldes nur noch eine Schenkung in Betracht. Gemäß § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung nur dann widerrufen werden, wenn grober Undank der Beschenkten vorliegt. Dieser erfordert, dass “objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere” und subjektiv eine “erhebliche Undankbarkeit” vorliegt. Laut dem OLG kann ein solcher aber nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Frau von dem Mann getrennt habe. Vielmehr müsse “mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden”. So die harte Erkenntnis des Gerichts.

Beschenkte muss Dankbarkeit vermissen lassen

Trotz dessen schließt auch das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht grundsätzlich die Rückforderungsmöglichkeit aus. Vielmehr muss der grobe Undank in einer umfassenden Einzelfallentscheidung ermittelt werden, da auch subjektiv der “Ausdruck einer Gesinnung [vorliegen muss], die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann”.

Die beiden Personen lebten im vorliegenden Fall aber gerade einen “luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil”, sodass die Ausgaben den Mann auch nicht finanziell besonders betroffen hätten. Das OLG konnte darüber hinaus ebenfalls nicht feststellen, dass der Mann seiner Partnerin das Geld nur aus dem Grund zukommen lassen hat, weil sie sich in einer finanziell prekären Situation befand.

Für beide gehörte der Einkauf in hochpreisigen Geschäften und der Besuch von teuren Restaurants zum täglichen Leben dazu, so das OLG. Dieser Umstand habe sich während der Beziehung auch weder erst entwickelt, noch später negativ verändert.

Möglichkeit der unbenannten Zuwendung?

Das OLG führte darüber hinaus auch die Möglichkeit der sog. unbenannten Zuwendungen an. Grundsätzlich wird der Begriff der unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten gebraucht. Unbenannte Zuwendungen sind solche, “die um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Ehe erbracht werden”. Ganz nach dem Motto: In der Ehe ist nichts umsonst.

Inwieweit dieser Grundsatz auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden ist, besprach das OLG nicht. Vielmehr verneinte es das Vorliegen von unbenannten Zuwendungen schon von vornherein, da Leistungen vorliegen müssten, denen eine besondere Bedeutung für die Zukunft zukommt. Für die 200.000 Euro und die Diamantohrringe konnte dies aber nicht festgestellt werden, so das OLG. Vielmehr handele es sich um Leistungen für “den [für die Parteien] gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt”.


Entscheidung: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2022, Az. 17 U 125/21
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.10.2021, Az. 2/08 O 170/20
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/

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Florentine Scheffel
Florentine Scheffel
Rechtsreferendarin in Thüringen.

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