Eine Entführung ist Privatsache: Kuriose Urteile rund um Lösegeldforderungen

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Oetker, Reemtsma, Schlecker – seit den 1970er Jahren wurden deutsche Unternehmerfamilien immer wieder Opfer von Erpressungen und Kidnapping. Bei den Entführungen der Superreichen und ihrer Angehörigen werden oftmals Lösegeldsummen in Millionenhöhe gefordert. Aus Angst vor der Tötung des Opfers sind die Erpressten häufig auch bereit, die hohen Beträge als Gegenleistung für die Freilassung der Geisel zu zahlen.

Die Furcht vor Entführungen und Lösegeldforderungen führt dazu, dass sich Deutschlands Superreiche oftmals abschotten, Krisenberater engagieren und insbesondere Lösegeldversicherungen abschließen. Solche werden seit 1998 von einigen Versicherungen angeboten, die im Fall einer Geiselnahme das gezahlte Lösegeld erstatten. Warum wohlhabende Privatpersonen und Unternehmen auch heutzutage tatsächlich lieber eine solche sogenannte “Kidnap & Ransom-Versicherung” abschließen sollten, zeigt die folgende Sammlung an kuriosen Urteilen im Zusammenhang mit Lösegeldforderungen:

Der Fall Theo Albrecht: Lösegeldsumme lässt sich nicht von der Steuer absetzen

Die Entführung des Aldi-Gründers Theo Albrecht im Jahr 1971 ist eine der spektakulärsten deutschen Kriminalfälle. Zusammen mit seinem älteren Bruder Karl hat sich Theo Albrecht mit den Discountern Aldi Nord und Aldi Süd ein unvergleichbares Imperium aufgebaut. Als sie im Buch “Die Reichen und Superreichen in Deutschland” aufgeführt werden, ruft ihr Wohlstand zwei kriminelle Leser auf den Plan: Den hochverschuldeten Anwalt Heinz-Joachim Ollenburg und seinen Komplizen Paul Kron. Als Theo Albrecht am Abend des 29. November 1971 vor seinem Unternehmenssitz in seinen Wagen steigen möchte, wird er entführt. Der damals 49-Jährige wird für 17 Tage festgehalten, ehe er – weitgehend unbeschadet – gegen Zahlung eines Lösegeldes in Höhe von sieben Millionen Mark freikommt. Die Entführer werden schnell gefasst, ein Großteil des Lösegeldes, fast vier Millionen Mark, bleibt jedoch verschwunden.

Das Entführungsdrama rückt 1979 noch einmal in das Rampenlicht der Öffentlichkeit, als Albrecht vor dem Finanzgericht Münster (FG Münster Urt. v. 05.10.1979, Az. X-II 3122/77 F) klagt: Er will das verschwundene Lösegeld als Betriebsausgabe absetzen. Eine solche läge vor, wenn Aufwendungen objektiv, wirtschaftlich oder tatsächlich mit dem Betrieb zusammenhingen. Für die Anwälte bestehe nicht der geringste Zweifel, dass der Aldi-Chef die Kidnapper als Privatmann überhaupt nicht interessierte, sondern lediglich als Firmeninhaber. Ziel der Entführung und der anschließenden Lösegeldforderung sei deshalb nicht Theo Albrecht gewesen, sondern das Unternehmen. Das Lösegeld wurde außerdem durch das Unternehmen gezahlt, gerade um Theo Albrecht als dessen Chef zu erhalten. Der nicht zurückgezahlte Teil des Lösegeldes hinge daher unmittelbar mit dem Betrieb zusammen und wäre deshalb als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EstG (Einkommenssteuergesetz) absetzbar.

Dies sahen die Richter anders: Sie stuften Albrechts Entführung als Privatsache ein. Das Lösegeld sei in erster Linie zur Erhaltung von Leben und Gesundheit Albrechts und zur Wiederherstellung seiner Freiheit gezahlt worden. Damit läge der entscheidende Grund für die Lösegeldzahlung nicht im betrieblichen Bereich, sondern in der Privatsphäre ihres wichtigsten Gesellschafters. Nach diesen Grundsätzen gehöre die Lösegeldzahlung zu den nichtabzugsfähigen Kosten im Sinne von § 12 Nr. 1 S. 2 EstG. Immerhin urteilten die Richter auch, dass Albrecht die Summe des verschwundenen Lösegeldes als “außergewöhnliche Belastung“ nach § 33 EstG bei der Steuererklärung geltend machen könne.

Der Fall Bernhard Keese: Eine Frage nach dem “richtigen” Entführungsopfer

In einem anderen Fall urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs ähnlich (BFH Urt. v. 30.10.1980, Az. IV R 27/77). Ebenfalls 1971 wurde der Gastronom Bernhard Keese zusammen mit seiner Verlobten vor seinem Haus von unbekannten Tätern überfallen und mit Gewalt festgehalten. Unter Anwendung von Drohung für Leib und Leben forderten sie ein Lösegeld von 100.000 Mark. Zur Beschaffung des Geldes ließen die Täter die Verlobte frei. Diese hob die geforderte Summe von Keeses Konto ab und übergab den Betrag nach ihrer Rückkehr zum Tatort den Tätern. Danach wurde auch Keese freigelassen.

Bei der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebs für das Jahr 1971 wollte Keese die Lösegeldsumme von 100.000 Mark als Betriebsausgabe absetzen. Da die Vorinstanz diesem Verlangen nicht stattgab, wandte sich Keese in seiner Revision an den Bundesfinanzhof. Dieser urteilte, dass die Zahlung der Lösegeldsumme für die Befreiung Keeses als Aufwand der privaten Lebensführung zu werten sei. Unverkennbares Motiv für die Zahlung wäre die Abwehr drohender Lebensgefahr.

Das Absurde: Hätten die Täter die Verlobte behalten und an ihrer Stelle Keese selbst zur Bank geschickt, wäre die Entscheidung anders ausgefallen. Diese arbeitete nämlich als Prokuristin in Keeses Gewerbebetrieb. Der Freikauf einer Mitarbeiterin könne als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ausgaben für die persönliche Freiheit des Unternehmers nicht. “Dass ein Unternehmer Lösegeld für seine Mitarbeiter zahlen soll, aber nicht, wenn sein eigenes Leben und seine eigene Gesundheit bedroht sind, das findet nur das deutsche Steuerrecht logisch.”, kritisierte ein Finanzexperte die Entscheidung.

Der Fall Reinhilt Weigel: Geiseln müssen die bei ihrer Befreiung anfallenden Kosten erstatten

Im letzten Fall geht es zwar nicht um Lösegeldforderungen, jedoch um die Frage, wer die Kosten einer Geiselbefreiung trägt. Reinhilt Weigel wurde als erste deutsche Geisel höchstrichterlich dazu verurteilt, ihre Befreiungskosten selbst zu erstatten. Die Touristin besuchte 2003 die archäologische Stätte Ciudad Perdida im Norden Kolumbiens. Dort wurden sie und ihre Reisegruppe durch die kolumbianische Guerillagruppe Ejército de Liberación Nacional (ELN) entführt und festgehalten. Die Entführer forderten kein Lösegeld, sondern eine unabhängige Untersuchung zur Menschenrechtslage der indigenen Völker in der Sierra Nevada de Santa Marta. Nachdem diese Forderungen erfüllt wurden, kam Weigel nach 74 Tagen Gefangenschaft frei. Die Bundesrepublik flog sie daraufhin mit einem Hubschrauber aus dem Rebellengebiet – und verlangte dafür anschließend 12.640 Euro.

In ihrer Klage wendete sich Weigel gegen ihre Heranziehung zu ebenjenen Kosten. Der Bescheid hätte keine hinreichende Grundlage und überhaupt würde sie durch die Rechnung dafür bestraft, dass Kriminelle sie entführt hätten. Während das Verwaltungsgericht Berlin einen Erstattungsanspruch verneinte, entschied das Oberverwaltungsgericht wieder anders. Schließlich musste das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden (BVerwG Urt. v. 28.05.2009, Az. 7 C 13/08).

Dieses gab der Bundesrepublik recht, dass sich ein Kostenbescheid für anfallende Kosten bei einer Geiselbefreiung auf das Konsulargesetz (KonsG) stützen ließe. Weigel befand sich infolge ihrer Entführung in einer auf andere Weise (als dem Hubschraubereinsatz) nicht zu behebenden Notlage i.S.d. § 5 Abs. 1 KonsG, sodass die Bundesrepublik erstattungsfähige Ausgaben tätigen konnte. Bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Zu den in die Entscheidung einzubeziehenden Umständen gehören auch der Anlass des Auslandsaufenthalts und der Verursachungsbeitrag des Entführungsopfers. Da Weigel trotz der bekannten grundsätzlichen Gefahrenlage des Landes und der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes Urlaub in Kolumbien machte, sei sie für die Hälfte der anfallenden Kosten ihrer Rettung heranzuziehen. Sie müsse daher die knapp 13.000 Euro zahlen.

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