LG Köln: Kein Schadensersatz nach Sex auf Motorhaube

Sex auf der Motorhaube scheint ein häufiger aufzutretendes Phänomen zu sein. So berichtete JURios bereits 2021 darüber, ob Oralverkehr auf der Autohaube den Tatbestand des § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) erfüllt. Jetzt musste sich auch das Landgericht Köln mit einem „recht schlüpfrigen“ Fall beschäftigen. Haftet ein Parkhausbetreiber für die Schäden, die ein Pärchen beim Sex auf einem Mercedes angerichtet hat?

Aber von vorne: Der Eigentümer eines Mercedes hatte sein Auto über Nacht in einem Parkhaus in Köln abgestellt. Als er am nächsten Morgen zur Arbeit fahren wollte, musste er entsetzt feststellen, dass seine Motorhaube voller Lackkratzer und einer der Außenspiegel eingedellt war. Ein Blick auf die Überwachungskamera des Parkhauses konnte den Ursprung der Beschädigungen aufdecken: Ein Pärchen hatte sich auf der Motorhaube des Mercedes vergnügt. Insgesamt neun Minuten wurde das Paar beim Sex gefilmt.

Identität des Paares unbekannt

Die Identität des Paares konnte nicht aufgeklärt werden. Und so wendete sich der Mann mit seinem Schaden in Höhe von rund 4.600 Euro an den Betreiber des Parkhauses. Dieser hätte das Parkhaus besser überwachen müssen, so die Argumentation des Mercedes-Fahrers.

Man traf sich vor dem Landgericht Köln wieder. Die Richter:innen wiesen die Klage jedoch als unbegründet ab. Dem Mann stünde kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB zu. Zwar treffe den Parkhausbetreiber gewisse Pflichten gegenüber seinen parkenden Kund:innen. Diese Nebenpflichten aus dem „Fahrzeug-Einstellvertrag gingen jedoch nicht so weit, dass die Überwachungskameras des Parkhauses durchgehend von Mitarbeitenden beobachtet werden müssten. Es sei nicht die Pflicht des Parkhausbetreibers, etwaige Vorkommnisse umgehend und lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern.

Überwachungskameras sollen nur Aufklärung erleichtern

Dabei argumentierten die Richter:innen mit dem repressiven und präventiven Zweck der Überwachungskameras. Das Videomaterial solle bei der Aufklärung von Vorfällen helfen, könne diese jedoch nicht verhindern. So sei bei „Parkremplern“ beispielsweise der oder die Halter:in über das auf den Überwachungskameras erkenntliche Autokennzeichen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall hätten die Aufzeichnungen über insgesamt neun Minuten nicht ausgereicht, um die Unbekannten zu identifizieren und den Sex zu unterbinden.

„Bei einer solch kurzen Dauer stellt es nach Ansicht des Gerichts keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Insoweit ist es auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.“


Entscheidung: LG Köln, Urt. v. 09.01.2023, Az. 21 O 302/22

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