VG Berlin: Eine Dönerbude ist kein Spezialitätenrestaurant

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Seien wir ehrlich: Wer liebt es nicht, ab und zu in einen saftigen Döner zu beißen? Eventuell auch in der vegetarischen Variante? Ursprünglich stammt der Döner übrigens nicht aus der Türkei, sondern aus Deutschland. Traditionell wurde eine Variante des Döner Kebab zwar schon Anfang des 19. Jahrhunderts in Anatolien als Fleisch am Spieß serviert. Doch die hier beliebte Sandwich-Variante als Fleisch und Gemüse im Brot mit Soße (extra scharf) wurde vermutlich in den 1970er-Jahren in Berlin erfunden. Und aus diese Stadt stammt auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts, dass feststellte, dass es sich bei einer Dönerbude um kein Spezialitätenrestaurant handele. Kurios? Ein bisschen.

Inhaltlich ging es aber überhaupt nicht um die leckere Speise, sondern um asylrechtliche Fragen. Das VG Berlin hat entschieden, dass die geplante Anstellung als Koch in einem Döner-Imbiss nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen ist, für die ein Visum erteilt werden könnte.

“Landestypisch traditionelle Gerichte nach Originalrezept!

Geklagt hatte ein türkischer Staatsangehöriger und gelernter Koch. Er beantragte die Erteilung eines Visums zur längerfristigen Einreise nach Deutschland, um hier als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten. Dort würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten. Doch das Visum wurde durch das Generalkonsulat abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung ging der Mann vor dem VG Berlin vor. Jedoch ebenfalls erfolglos. Die Begründung in der Pressemitteilung des Gerichts fällt knapp aus, liest sich aber höchst kurios:

„[Es] könne offenbleiben, ob der schwerpunktmäßige Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und unverfälschter Gerichte der türkischen Küche angesehen werden könne. Denn es handele sich bei dem Betrieb der Arbeitgeberin bereits nicht um ein Restaurant. Darunter sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten.“

Und weiter: „Diese Voraussetzungen erfülle der Döner-Schnellimbiss mit Selbstbedienung nicht. Vielmehr würden vor einem typischen Dönerspieß an einem Imbiss-Verkaufstresen mit Frischwarenvitrine und Taschenabstellmöglichkeit Speisen auf offen einsehbaren Fertigungsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft. Weder werde das Essen serviert bzw. würden die Gäste an den Tischen bedient noch sei der Betrieb – zumindest schwerpunktmäßig – auf das Verweilen von Gästen über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet.“

Berlin hat somit also leider einen motivierten Döner-Koch weniger. Schade. Es ist nicht das erste Mal, dass sich deutsche Gerichte mit der türkischen Spezialität beschäftigen müssen. Im Jahr 2020 urteile das Bundesverwaltungsgericht: „Dönerspieße dürfen keine Salmonellen enthalten“.


Entscheidung: VG Berlin, Urt. v. 22. Dezember 2022, Az. VG 14 K 139.19 V

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