Achtung: Auf Parkplätzen gilt nicht immer rechts vor links

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Stehen an einer Kreuzung keine Verkehrsschilder oder Ampeln gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Dass das aber nicht automatisch auch auf Parkplätzen gilt, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals höchstrichterlich bestätigt.

In dem Fall ging es um zwei Autofahrer aus Lübeck, die auf einem Baumarktparkplatz in einem Kreuzungsbereich von zwei Fahrgassen kollidiert waren. Wegen eines parkenden Sattelzuges hatten sie sich nicht rechtzeitig sehen können. Der klagende Autofahrer kam dabei von rechts und sah sich aufgrund des Grundsatzes „rechts vor links“ im Recht.

Gesetzlich normiert ist der Grundsatz „rechts vor links“ in § 8 Abs. 1 S. 1 StVO. In diesem heißt es: „An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.“

StVO auf Privatparkplätzen nur eingeschränkt anwendbar

Zunächst musste der BGH feststellen, ob die Straßenverkehrsordnung im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Das ist problematisch, weil es sich bei dem Baumarkparkplatz einen privaten Parkplatz handelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf solchen die StVO nur dann anwendbar, wenn die privaten Parkplätze der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Das war vorliegend der Fall. Eine direkte Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO komme laut BGH aber trotzdem nicht in Betracht. Es läge nämlich schon gar keine „Kreuzung“ im Sinne der StVO vor.

„Eine Kreuzung liege vor, wenn “zwei Straßen” sich schnitten, so dass sich jede von ihnen über den Schnittpunkt hinaus fortsetze. Eine “Straße” im Sinne des § 8 StVO liege dabei nur bei Fahrbahnen vor, die dem fließenden Verkehr dienten, d.h. einem Verkehr, bei dem es den Teilnehmern auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankomme. Nach gängiger Rechtsprechung komme es insoweit auf die baulichen Besonderheiten des Einzelfalls an. Entscheidende Merkmale für das Vorliegen einer Straße seien etwa Markierungen auf der Fahrbahn, Bordsteine oder das Fehlen von Parkboxen entlang der Fahrbahn.“

Keine Kreuzung im Sinne der StVO

Bei der Fahrgasse auf dem Baumarktparkplatz habe es sich keinesfalls um eine Straße im Sinne der StVO gehandelt, sondern um einen Fahrbereich, der nach der baulichen Beschaffenheit ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren diene. Somit könne bereits mangels Straße keine – aus sich treffenden Straßen gebildete – Kreuzung vorliegen.

Auch ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO lehnt der BGH ab, da ein solches Hineinlesen des Grundsatzes „rechts vor links“ zumindest voraussetzt, dass eine bauliche Verkehrssituation vorliegt, in der bei objektiver Betrachtung alle verständigen Verkehrsteilnehmer:innen zu der Ansicht kommen müsse, dass in der jeweiligen Situation sinnvoller Weise nur die Regelung “rechts vor links” Anwendung finden könne. Eine derartige Situation habe hier aber aufgrund der baulichen Ausgestaltung des Parkplatzes nicht vorgelegen.

Vielmehr findet § 1 Abs. 1 StVO Anwendung: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Die beiden Autofahrer hätten sich also im konkreten Fall über die Vorfahrt verständigen müssen. Da es auf beiden Seiten zu einer Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots kam, und der Beklagte zudem bei der unklaren Verkehrssituation zu schnell gefahren sei, nahm auch der BGH wie schon die vorherigen Instanzen, eine Haftungsquote zugunsten des von rechts kommenden Klägers von 70 zu 30 an.

„Allerdings muss auf Parkplätzen damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer – irrig – für vorfahrtberechtigt hält. Dies ist aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren, der seinerseits beachten muss, dass die gesetzliche Vorfahrtsregel auf Parkplätzen grundsätzlich nicht gilt.“

Entscheidung: BGH, Urt. v. 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21

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Florentine Scheffel
Florentine Scheffel
Rechtsreferendarin in Thüringen.

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