Gaming Recht: Können „Cheats“ in Computerspielen eine Urheberrechtsverletzung darstellen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine spannende Frage aus dem Gaming Recht vorgelegt. Stellen Cheat-Programme eine unzulässige Umwandlung im Sinne des § 69a UrhG und damit eine Urheberrechtsverletzung dar?

Kennst du noch den Cheat „rosebud“? Damit konnte man sich im beliebten Simulationsspiel „Die Sims“ mehr Geld erschummeln. Und seien wir mal ehrlich: Die finanzielle Lage bei den Sims war immer irgendwie angespannt. Und wie soll man auch eine schön eingerichtete Pixel-Villa erschaffen, wenn man jeden Tag damit beschäftigt ist, zur virtuellen Arbeit zu fahren?

„To cheat“ kommt aus dem englischen und bedeutet „schummeln“ bzw. „betrügen“. Cheat-Programme werden von Spieler:innen rege genutzt, wenn es in einem Game nicht mehr weitergeht. Beispielsweise, weil man an einem bestimmten Quest immer wieder scheitert, die Lebenspunkte einfach nicht ausreichen – oder man wie bei den Sims schlicht mehr Geld benötigt.

Cheats in Rennspiel schaffen es bis zum EuGH

Sind Cheats verwerflich? Sie schaden im Normalfall weder den Spielehersteller:innen noch den Gamern selbst. Zumindest, solange sie nicht bei Turnieren eingesetzt werden, sondern man einfach daheim auf dem Sofa bei einer Runde Mario Kart „cheatet“.

Im konkreten Fall, der dem BGH vorliegt, geht es um ein Rennspiel für die Playstation Portable. Für das Rennspiel wird Cheat-Software vertrieben, welche beispielsweise die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines “Turbos” aufhebt oder die Freischaltung von weiteren Fahrer:innen erlaubt.

Der Playstation-Hersteller Sony fordert von den Entwickler:innen der Cheat-Software jetzt Schadensersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten. Denn die Cheat-Software bewirke, dass die Daten des Rennspiels verändert würden. Die Programmier:innen des Spiels hätten dies so nicht vorgesehen. In den Cheats sei deswegen eine unzulässige Umarbeitung des Computerspiels im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG zu sehen.

“Unzulässige Umarbeitung” iSd. Urheberrechts?

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Indem die Nutzer:innen mittels der Cheat-Software durch externe Befehle in den Programmablauf der Computerspiele eingriffen und diesen veränderten, werde das Computerprogramm umgearbeitet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht an: Die Cheat-Software greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele ein, indem es die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG. Dagegen legte Sony Revision zum BGH ein.

Die Frage, ob in diesem konkreten Fall eine unzulässige Umwandlung im Sinne des § 69a UrhG gegeben ist, legte der BGH jetzt dem Europäischen Gerichtshof vor. In Karlsruhe wird dann weiterverhandelt, sobald das EuGH-Urteil vorliegt.


BGH, Beschl. v. 23.02.2023, Az. I ZR 157/21.
Pressemitteilung: https://www.bundesgerichtshof.de/

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