Verwirrung um Anrechnung der E-Klausuren in NRW

Mehrere Twitter-Beiträge über einen Website-Beitrag der FernUni Hagen, in dem es um die Anrechnung von E-Klausuren im Jurastudium in Nordrhein-Westfalen geht, haben in den letzten Wochen unter Jurastudierenden für viele Fragen gesorgt.

Wir haben uns das Problem angesehen und versuchen, hier den aktuellen Stand der Dinge zusammenzufassen. Dazu haben wir sowohl beim Landesjustizministerium Nordrhein-Westfalen als auch bei der FernUni Hagen Informationen eingeholt.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW müssen Studierende vor Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung “erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht” angefertigt haben.

Verwirrung um FAQ-Beitrag der FernUni Hagen

Ausgangspunkt der Verwirrungen war eine (inzwischen gelöschte) Information auf der Website der FernUniversität Hagen. Darin hieß es, dass E-Klausuren, die insbesondere während der Coronapandemie geschrieben wurden, nicht auf das Kontingent der Klausuren angerechnet werden, die man für eine Anmeldung zur ersten juristischen Staatsprüfung benötigt. Die Klausuren müssten vielmehr in Präsenz abgelegt werden.

Da – vor allem an der FernUni Hagen – in den letzten drei Jahren vermehrt E-Klausuren geschrieben wurden, fürchteten die Jurastudierenden nun um ihre Zulassung zum ersten Staatsexamen. Andere fragten sich, ob die Regelung auch für alle anderen Universitäten in Nordrhein-Westfalen Geltung entfalte. Schließlich bezog sich der FAQ-Beitrag auf § 7 JAG NRW, das für alle Jurastudierenden gilt.

FAQ-Eintrag wird klarstellend aktualisiert

Wenig später meldete sich die rechtswissenschaftliche Fakultät der FernUni Hagen zu Wort. Man habe den Website-Eintrag aktualisiert.

Dort heißt es inzwischen klarstellend: „Nach Auskunft des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW) bedeutet der Ausdruck “Aufsichtsarbeit”, dass die Klausuren in Präsenz abgelegt worden sein müssen. Online-Klausuren fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff “Aufsichtsarbeit”. Von diesem Grundsatz können die Justizprüfungsämter gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 JAG NRW jedoch im jeweiligen Einzelfall aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Justizprüfungsämter sind übereingekommen, auf dieser Grundlage ausnahmsweise auch Online-Klausuren “aus der Corona-Zeit” als Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 7 Abs.1 Ziffer 5 JAG NRW anzuerkennen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung der Fakultät vorlegt, dass diese unter der Geltung der Coronaepidemie-HochschulVO mangels Präsenzangebot geschrieben wurden. Diese Bescheinigung wird die Fakultät für Online-Klausuren auf [sic] der Corona-Zeit ab dem WS 2023/2024 ausstellen.“

Landesjustizministerium bestätigt Auskunft

Die gleiche Information erhielt JURios inzwischen auch vom zuständigen. Landesjustizprüfungsamt. Zwar gelte § 7 JAG NRW für alle Universitäten – also nicht nur für die FernUni Hagen – die Jurastudierenden können aber trotzdem beruhigt sein. Denn:

„Richtig ist auch, dass als Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 7 Abs.1 Ziffer 5 JAG NRW grundsätzlich nur Präsenz- und keine zu Hause geschriebenen Online-Klausuren anerkannt werden. Von diesem Grundsatz können die Justizprüfungsämter gemäß § 7 Abs.3 Satz 1 JAG NRW jedoch im jeweiligen Einzelfall aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Justizprüfungsämter sind übereingekommen, auf dieser Grundlage ausnahmsweise auch Online-Klausuren als Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 7 Abs.1 Ziffer 5 JAG NRW anzuerkennen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung der Fakultät vorlegt, dass die Online-Klausuren unter der Geltung der Coronapandemie-HochschulVO mangels Präsenzangebot geschrieben wurden“, so die Pressesprecherin, Dr. Elisabeth Stöve.

Jurastudierende an der FernUni Hagen und anderswo in NRW können sich also beruhigt zurücklehnen. Die bereits abgelegten und bestandenen E-Klausuren verfallen nicht und müssen auch nicht nochmals in Präsenz geschrieben werden. Vielmehr wird es möglich sein, diese als „Coronaklausuren“ anerkennen zu lassen.

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Redaktion
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JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

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