Studierende, die in einer Klausur miteinander chatten, dürfen exmatrikuliert werden!

Studierende, die sich während einer Prüfung mit anderen in einer Chatgruppe austauschen, riskieren ihren Studienplatz. Das ist wenig überraschend, wurde jetzt aber nochmals vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigt.

Geklagt hatte eine Studentin des Bachelorstudiengangs „Öffentliche Verwaltung“, die während der Coronapandemie im Juli 2021 eine dreistündige Online-Klausur geschrieben hatte. Dem Dozent wurden nach der Klausur Screenshots von einem Chat-Verlauf zugespielt, in dem sich zahlreiche Prüfungsteilnehmer:innen zu Themen der Klausur austauschten. Das brisante: Am Datumsstempel und der Uhrzeit konnte man erkennen, dass dies während der Klausurbearbeitung geschah. Die Hochschule leitete gegen die Mitglieder der Chat-Gruppe deswegen Prüfungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung ein. Die Studentin wurde wegen der besonderen Schwere der Täuschung exmatrikuliert und zog gegen diese Entscheidung vor das VG Berlin.

Besonders schwere Täuschung

Dieses wies die Klage der Studentin jetzt jedoch ab. Die Prüfungsordnung der Hochschule sehe die Exmatrikulation vor, wenn ein Prüfungsausschuss die besondere Schwere einer Täuschung feststelle. Das sei hier geschehen und auch nicht zu beanstanden.

Die Studentin habe sich in der Chat-Gruppe mit vielen Mitprüflingen über die gesamte Bearbeitungszeit der Prüfung ausgetauscht, Antworten auf Fragen von Kommiliton:innen mitgelesen, Fragen gestellt und selbst Stellung bezogen. Sie habe auch die Möglichkeit gehabt, Screenshots von Antworten bezüglich des Multiple-Choice-Teils der Klausur einzusehen. Dabei sei es laut VG Berlin egal, ob die vorgegebenen Antworten tatsächlich richtig seien oder nicht.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu: „Es komme nicht darauf an, ob die Stellungnahmen und Antworten tatsächlich als Hilfe für die Klausurbearbeitung geeignet und ob sie inhaltlich zutreffend seien. Irrelevant sei auch, ob die Chat-Gruppe ursprünglich von der Hochschule eingerichtet worden sei, denn die Prüflinge seien selbst verantwortlich dafür, dass sie die Prüfung ohne unerlaubte Hilfe ablegten. Nachdem es bei Online-Prüfungen zu einer Vielzahl von Täuschungen komme, habe die Hochschule bei der Wahl der Sanktion auch die allgemein abschreckende Wirkung der Exmatrikulation berücksichtigen dürfen.“


Pressemitteilung: https://www.berlin.de/
Entscheidung: VG Berlin, Urt. v. 6.01.2023, Az. VG 12 K 52/22

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