„EiEiEi“ – Eierlikörhersteller streiten vor Gericht um Slogan

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Das Unternehmen Verpoorten aus Bonn mit dem Eierlikör-Slogan “Eieiei Verpoorten” hat seinen Konkurrenten Nordik aus dem niedersächsischen Jork vor dem OLG Düsseldorf verklagt. Der Slogan der Niedersachsen für ihren Eierlikör soll dem aus Bonn zu ähnlich sein.

Nordik hatte fünf Eierlikörflaschen in fünf verschiedenen Geschmacksrichtungen mit dem Slogan “Ei, Ei, Ei, Ei, Ei” beworben. Wahnsinnig kreativ. Fast so kreativ wie “Eieiei Verpoorten”. Das meint jedenfalls der Bonner Eierlikörhersteller. Denn Verpoorten ist unter anderem Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke “Eieiei”, die Schutz in der Warenklasse 33 für “Spirituosen” genießt. Das Unternehmen sah deswegen seine Interessen verletzt und klagte auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadensersatz.

Große Eierei vor Gericht

Dem Streit zu Grunde liegen zwei Werbeaktivitäten des Konkurrenten Nordik. Dieser bewarb 2020 auf seiner Website ein Päckchen mit 5 kleinen Eierlikörflaschen mit den Worten “Ei, Ei, Ei, Ei, Ei”. Nach Aufforderung durch Verpoorten gab der Konkurrent eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als Nordik seine Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte “Ei, Ei, Ei, Ei, Ei, Ei” unter anderem bei Facebook anpries, wurde das Unternehmen – erfolglos – von Verpoorten zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert.

Das LG Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen. Nordik sei nicht zur Unterlassung verpflichtet gewesen, da es an einem markenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens fehle. Angesichts der konkreten Verwendung und aufgrund des hierdurch hervorgerufenen Gesamteindrucks bei den angesprochenen Verkehrskreisen sei vorliegend von einer rein beschreibenden Verwendung des Textes “Ei, Ei, Ei, Ei, Ei” auszugehen (Az.: 2a O 202/20).

“Ei” als Hinweis auf Zutat

Gegen diese Entscheidung hatte Verpoorten Berufung eingelegt. Doch auch hier hatte der Eierlikörhersteller kein Glück. Der Abstand zwischen beiden Ei-Slogans sei ausreichend groß (naja, immerhin zwei „Ei“). Und – wie das Gericht betont – mehrere Kommata. Überzeugender ist da schon der Hinweis darauf, dass das Ei die Grundlage aller Eierliköre sei und es “keinem Hersteller untersagt werden [könne], auf diese Zutat hinzuweisen”. Als Symbol des Osterfests sei das Ei ebenfalls nicht zu schützen. Und schließlich sei die Wortschöpfung „Eieieiei“ der Ausdruck für eine große Überraschung. Dies entfalle, wenn man die „Eis“ durch Kommata abtrenne, also eine Aufzählung daraus mache.

Verpoorten hatte argumentiert, dass die Zutaten eines Produkts normalerweise im Kleingedruckten auf der Rückseite der Flaschen beschrieben werden. Und nicht prominent in einem Slogan. Darin sei eine “deutliche Anlehnung” an den Bonner Slogan zu sehen. Das Unternehmen musste jedoch eingestehen, dass es in der Vergangenheit damit gescheitert sei, für die fünfmalige Verwendung des “Ei“ Markenrechtsschutz zu erhalten.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kam deswegen auch das OLG Düsseldorf zum Ergebnis, dass zwischen den beiden Slogans ein hinreichend großer Abstand bestünde.


Entscheidung: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2023, Az. I-20 U 41/22
Fundstelle: https://www.lto.de/

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