Schallisolierter Stall: Da kräht kein Hahn mehr

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Der Halter eines besonders lautstarkes Hahnes aus Müncheberg muss das Tier in Zukunft während der Nachtruhe in einem schallisolierten Stall unterbringen. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder).

Ein Hahnenschrei dauert bis zu zwei Sekunden und erreicht eine Lautstärke von bis zu 130 Dezibel. Das entspricht der Schmerzschwellgrenze des menschlichen Gehörs. Ähnlich laut sind beispielsweise eine Kettensäge, ein Presslufthammer, China-Böller, ein lautes klassisches Symphoniekonzert, oder eine Vuvuzela. Verständlich, dass sich eine Anwohnerin, deren Schlafzimmerfemster nur 20m von dem hier streitgegenständlichen Hühnerstall entfernt war, dadurch gestört fühlte.

Die Frau zog schließlich vor das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Sie machte geltend, aufgrund der erheblichen Lärmbelästigung durch das Hahnengeschrei zwischen drei und sechs Uhr morgens keinen Schlaf finden zu können.

„Krähprotokoll“ beweist eherhebliche Lärmbelästigung

Dem Gericht legte sie dazu ein „Krähprotokoll“ vor. Und überzeugte die Richter:innen. Der lautstarke Hahn aus Müncheberg muss die Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr deswegen jetzt in einem geschlossenen und schallisolierten Stall verbringen. Der Umbau dürfte für den Halter eine spürbare finanzielle Belastung darstellen.

In seinem Beschluss berief sich das VG darauf, dass die nächtliche Störung durch den krähenden Hahn einen Verstoß gegen § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes (Brandenburg) darstelle. Demnach sind von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Gemäß § 3 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz (Brandenburg) sind auch Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird.

Entscheidend war hier, dass der Hahn in einem innerstädtischen Gebiet gehalten werde. Es handelt sich damit gerade nicht um eine landwirtschaftliche Tierhaltung.


Entscheidung: VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 05.10.2022, Az. VG 5 L 270/22
Pressemitteilung: https://verwaltungsgerichtsbarkeit.brandenburg.de/

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