An 816 Tagen zu spät gekommen – Beamter darf Beamter bleiben

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Innerhalb von vier Jahren kam ein Beamter an 816 Tagen zu spät zum Dienst und sammelte so insgesamt 1.614 Fehlstunden. Trotzdem kann der Mann nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Vorfälle ereigneten sich zwischen 2014 und 2018 an der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A14) kam an 816 Tagen zu spät. Legt man dem eine 41-Stunden-Woche zu Grunde, fehlte der Mann 1.614 Stunden. Die Fehlzeiten summieren sich insgesamt also auf neun Monate. Trotzdem darf der Beamte nicht ohne Weiteres aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, entschied das BVerwG.

Disziplinarverfahren wegen Fehlzeiten

Nachdem der Dienstherr im März 2015 Kenntnis von den Fehlzeiten erlangt hatte, leitete man im November 2015 ein Disziplinarverfahren gegen den Mann ein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entfernte den Oberregierungsrat 2018 auf eine entsprechende Disziplinarklage hin aus dem Beamtenverhältnis. Dagegen zog der Mann erfolglos vor das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Vor dem BVerwG bekam er jetzt jedoch überraschend Recht.

Der Beamte habe zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, weil er über einen langen Zeitraum wiederholt die dienstliche Anordnung zum Beginn der Kernarbeitszeit nicht befolgt hat. Die disziplinare Höchstmaßnahme, also das Entlassen aus dem Beamtenverhältnis, sei aber trotzdem nicht gerechtfertigt.

Kein monatelanges unentschuldigtes Fehlbleiben

Es mache einen Unterschied, ob der Mann unentschuldigt am Stück neun Monate gefehlt habe oder ob sich die Fehlzeiten an vielen Tagen addiert hätten. Das Zuspätkommen ab 816 Tagen entspreche nicht einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst. Außerdem hätte der Dienstherr zunächst mit niedrigschwelligeren Disziplinarmaßnahmen auf den Mann einwirken müssen. Dies gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So hätte der Dienstherr dem Mann beispielsweise die Dienstbezüge kürzen können.

Als belastend führte das Gericht jedoch an, dass der Beamte sein Fehlverhalten auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens uneinsichtig und beharrlich fortgesetzt habe. Es sei zu weiteren erheblichen Fehlzeiten gekommen. Allerdings habe der Oberregierungsrat die Zeit der morgendlichen Verspätungen durch abendliche Längerarbeit ausgeglichen.

Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen deswegen aufgehoben, gleichzeitig aber kraft eigener disziplinarer Maßnahmebemessung den Beamten in das Amt eines Regierungsrats (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft.


Entscheidung: BVerwG, Urt. v. 28.03.2023, Az. 2 C 20.21

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