Kein gutgläubiger Lamborghini-Kauf auf einem Imbiss-Parkplatz

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Wer mitten in der Nacht auf einem Imbiss-Parkplatz von zwei zwielichtigen Männern einen Lamborghini kauft, ist selbst schuld, wenn es dabei nicht mit rechten Dingen zugeht. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg und lehnte einen gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs ab.

Ein Sportwagen-Fan aus dem Emsland entdeckte auf dem Onlineportal mobile.de einen Lamborghini, der von zwei Brüdern angeblich im Auftrag des spanischen Eigentümers verkauft werden sollte. Der Kaufinteressent besichtigte den teuren Wagen im August 2019 auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden. Die Brüder gaben an, das Fahrzeug zunächst noch für eine Hochzeitsfahrt eines Freundes zu benötigen.

Autokauf in Burger-King-Filiale

Einige Tage später traf man sich wie vereinbart zur Übergabe des Autos an einer Tankstelle. Die Brüder trafen dort mit mehreren Stunden Verspätung ein und gaben zur Begründung unter anderem Stau und eine Polizeikontrolle an. Gegen ein Uhr nachts unterschrieb der Käufer den Kaufvertrag über den Lamborghini in einer Burger-King-Filiale. Dazu übergab der Käufer den Brüdern 70.000 Euro in bar und gab außerdem seinen eigenen PKW zu einem anrechenbaren Preis von 60.000 Euro in Zahlung. Im Gegenzug erhielt er neben dem Auto auch die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel.

Das Problem: Die beiden Brüder waren (natürlich) nicht zum Verkauf des Luxusautos berechtigt. Der Wagen gehörte einem Mann aus Spanien, der seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet hatte, die den Wagen wiederum weitervermietete. Das Problem: Nach der Mietzeit war das Fahrzeug nicht wieder zurückgegeben worden, es wurde entsprechend zur Fahndung ausgeschrieben. Das stellte sich aber erst heraus, als der Emsländer den Lamborghini in seinem Namen zulassen wollte.

Spanischer Eigentümer verlangt Herausgabe

Der spanische Kläger verlangte daraufhin als Eigentümer die Herausgabe des Fahrzeugs vor dem Landgericht Oldenburg. Dieses bejahte aber einen gutgläubigen Erwerb des PWK nach § 932 BGB durch den Emsländer und wies die Klage ab. Das OLG Oldenburg entschied in der Berufungsinstanz jetzt genau umgekehrt.

Und jetzt wird es für alle Jurastudierenden höchst examensrelevant: Der Kläger könne vom Beklagten gem. § 985 BGB die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Eine dingliche Einigung und Übergabe an den Beklagten im Sinne von § 929 S. 1 BGB scheide aus, weil das Fahrzeug nicht den Brüdern gehört habe und diese nicht verfügungsbefugt waren. Sie handelten also als Nichtberechtigte. In Betracht komme deswegen nur ein gutgläubiger Erwerb über § 932 BGB. Und hier liegt der Schwerpunkt des Falles. Denn entscheidend ist, ob der Emsländer bei Erwerb des Luxusautos gutgläubig war.

Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Das Gericht nahm hier grobe Fahrlässigkeit des Beklagten an. Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Kein gutgläubiger Erwerb

Vorliegend habe sich der Erwerber zwar den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. In diesem war aber der spanische Eigentümer ausgewiesen und gerade keiner der beiden Brüder. Mit dem Eigentümer nahm der Emsländer auch nie Kontakt auf, um zu prüfen, ob die Brüder verfügungsbefugt seien. „Indem der Beklagte das Fahrzeug erworben hat, ohne nähere Nachforschungen zur Person des angeblichen Eigentümers sowie zur Bevollmächtigung der beiden Brüder anzustellen, hat er die ihm obliegenden Überprüfungspflichten im Zusammenhang mit der Vorlage der Zulassungsbescheinigungen nicht erfüllt.“

Hinzu kommen laut Gericht weitere besondere Umstände des Verkaufs, die sich in vielfacher Hinsicht als auffällig darstellen. Ungewöhnlich seien dabei vor allen Zeit und Ort des Vertragsschlusses und der Übergabe. Ein Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel gebiete besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Trotz Vorlage von Original-Zulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so auffällig, dass der Beklagte habe stutzig werden müssen, so das OLG. Besondere Vorsicht sei auch deshalb geboten gewesen, weil es sich um ein Luxusfahrzeug handele, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war.

Ein gutgläubiger Erwerb scheide in Anbetracht all dieser Umstände entsprechend aus, der Wagen sei an den spanischen Eigentümer herauszugeben.


Entscheidung: OLG Oldenburg, Urt. v. 27.03.2023, Az. 9 U 52/22

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