Taschenlampe auf Jagdgewehr: Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis

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Montiert man eine Taschenlampe auf ein Jagdgewehr, kann eine verbotene Waffe vorliegen, die es wiederum rechtfertigt, dass die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wird. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin.

Ein Mann aus Mecklenburg-Vorpommern hatte an einer Bockbüchsenflinte mit Klebeband eine Taschenlampe angebracht. Im Rahmen einer unangekündigten und verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle im September 2020 wurde die Waffe des Mannes sichergestellt. Die Maßnahme wurde von der zuständigen Behörde noch am selben Tag schriftlich begründet. So führte sie aus, dass ein gröblicher Verstoß wegen der festmontierten Taschenlampe auf dem Gewehr gegeben sei und die Kontrollpersonen den psychischen Zustand des Mannes vor Ort als bedenklich eingeschätzt hätten. Aus diesen Gründen sah die Behörde den Mann als waffenrechtlich unzuverlässig an, weshalb sie die waffenrechtliche Erlaubnis widerrief. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Mann dagegen.

Widerruf war rechtmäßig

Das VG entschied gegen den Mann und sah den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis als rechtmäßig an. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen lagen laut dem VG hier vor.

Der Mann sei waffenrechtlich unzuverlässig gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Gröblich i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß dann, wenn objektiv die Rechtsverletzung schwer wiegt und subjektiv dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zugerechnet werden kann. Ob er die Pflichtverletzung dabei vorsätzlich begangen oder bloß besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gehandelt hat, sei nicht relevant, so das VG.

Sicherheitsrisiko soll minimiert werden

Durch das Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Zentrales Anliegen ist es, den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen.

Der Kläger hatte eingeräumt, dass er bewusst die Taschenlampe für Zielübungen an seiner Langwaffe montiert hatte, sodass er nach § 1 Abs. 3 WaffG Umgang mit einer verbotenen Waffe nach § 2 Abs. 3 WaffG hatte.

Unter verbotene Waffen zählen auch für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren. „Dual-Use“ Geräte, welche an Schusswaffen, wie auch an anderen Gebrauchsgegenständen montiert werden können, sind eigenständig nicht vom Waffengesetz erfasst und ihr Erwerb, Besitz usw. unterliegt keinerlei Beschränkungen. Allerdings liegt ein verbotswidriger Umgang dann vor, wenn sie tatsächlich zur Verwendung mit einer Waffe gebraucht werden. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Gerät an der Waffe montiert ist“

Auch Jagdrecht rechtfertigt keine Montage einer Taschenlampe

Die Verbindung der Taschenlampe mit dem Gewehr sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch aufgrund jagdrechtlicher Vorschriften nicht gestattet. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 a BJagdG sei der Einsatz künstlicher Lichtquellen verboten. Eine Ausnahme bestehe bei der Jagd von Schwarzwild. Dabei dürfe die künstliche Lichtquelle nicht mit einer Waffe verbunden werden, sondern müsse eigenständig verwendet werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem habe der Kläger nicht Schwarzwild jagen wollen.


Entscheidung: VG Schwerin, Urt. v. 24.10.2022, Az. 2 A 807/22

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Florentine Scheffel
Florentine Scheffel
Rechtsreferendarin in Thüringen.

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