Katze von Fax erschreckt: Wieso Anwält:innen keine Katze halten sollten

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„Zwischen dem nächtlichen Eingang eines Fax und der Verletzung einer, durch eine Reaktion des Angerufenen, aufgeschreckten Katze durch den Sprung vom Kratzbaum, besteht nicht der für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 823 BGB erforderliche Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang.“ – klingt komisch, ist aber so! Zumindest wenn es nach einem Urteil des AG Regensburg aus dem Jahr 1999 geht.

Der Fall ist schnell erzählt. Der Kläger machte vor dem AG Regenburg geltend, dass er mitten in der Nacht ein Fax der Beklagten erhalten habe. Dadurch sei er aus dem Schlaf geschreckt und pflichtbewusst zum Telefon geeilt. Das wiederum führte dazu, dass sich seine Katze erschreckte, vom Katzenbaum sprang und sich verletzte. Vor Gericht verlangte der Kläger daraufhin Schadensersatz.

Allerdings erfolglos. Das Gericht lehnte einen Anspruch aus § 823 I BGB ab. Denn es fehle am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Beklagten (also dem Verschicken eines nächtlichen Faxes) und dem Schaden beim Kläger (der verletzten Katze). Der eingetretene Verletzungserfolg könne der Beklagten nicht zugerechnet werden.

Keine Kausalität, kein Verschulden

§ 823 I BGB setzt außerdem Verschulden voraus. Die Beklagte müsste hier also vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig gehandelt haben. Das sei nicht der Fall. Denn die Beklagte hätte dazu beim Verschicken des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze erkennen müssen. Bei dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf handele es jedoch um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren Umständen, dass die Beklagte damit keinesfalls rechnen musste.

Doch es wird noch kurioser. Der Fall reicht nämlich bis in das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) hinein. Das Gesetz dient laut § 1 I UWG „dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“ Zwar handele es sich bei dem Fax im vorliegenden Fall um ein Werbefax, so ds Gericht. Das Gesetz schütze allerdings nur Mitbeweber:innen und gerade nicht die Empfänger:innen solcher Werbefaxe. Ein Anspruch aus § 823 II i.V.m § 1 I UWG scheide deswegen ebenfalls aus. Beim normalen Läuten eines Telefons handele es sich außerdem nicht um „Lärm“ i.S.d. § 117 OWiG, sodass auch diesbezüglich ein Anspruch aus § 823 II BGB nicht gegeben sei.

Allen Anwält:innen, die noch mit Faxgeräten arbeiten, empfehlen wir also, dies nicht zu Hause zu tun oder jedenfalls auf das Halten einer Katze zu verzichten.


AG Regensburg, Urt. v.16. 3. 1999, Az. 4 C 4376/98

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