Frankfurt: Ein nackter Vermieter stellt keinen Mietmangel dar

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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Vermieter, der sich nackt im Hof eines Hauses sonnt, keinen Mietmangel darstellt.

Der Fall spielt im gehobeneren Frankfurter Westend, in einem gemischt genutzten Haus mit Büroräumlichkeiten sowie Wohnungen. Nach nur rund einem Jahr minderte die Mieterin plötzlich die Miete. Angeblich lägen mehrere Mietmängel vor. Der Vermieter klagte daraufhin die ausstehende Miete vor dem Landgericht Frankfurt a.M. ein. Mit Erfolg: Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage größtenteils statt (Urt. v. 12.04.2022, Az. 2-21 O 135/17). Dagegen legte die Mieterin Berufung ein. Und führte zahlreiche Mängel an, über die das Gericht einzeln befand.

Sozialübliche Ruhe und Gediegenheit?

Bezüglich umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft bestätigte das OLG das Vorliegen eines Mangels. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Räume durch Lärm und Staubimmissionen im Umfeld des Mietobjektes, sei eine Mietminderung um 15 Prozent für drei Monate angemessen. Die „Ruhe und Gediegenheit“ in der gehobenen Gegend sei Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheit geworden.

Weitergehende Minderungsgründe bestünden dagegen nicht. Abgestellte Gegenstände im Flur im Erdgeschoss seien als „sozialüblich“ hinzunehmen. Das gleiche gelte für „Küchengerüche“. Schließlich könne die Miete auch nicht gemindert werden, soweit sich der Kläger unstreitig nackt im Hof sonne. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu:

„Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG liege nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger sich unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der Beklagten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen.“


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.04.2023, Az. 2 U 43/22

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